sicherlich nicht für alle, aber eine attraktive Regelung für einen Teil-
bereich von Leuten."
Der letzlich zustandegekommene Tarifvertrag ist dabei selbstverständlich
wie jeder Tarifvertrag — als eine konsensuelle Konfliktlösung, als
Kompromiß zu verstehen, insbesondere was den persönlichen Geltungs —
bereich der Regelungen anbelangt. Dabei muß gesehen werden, daß auch
die IG Chemie dem Flexibilisierungsgedanken sehr positiv gegenübersteht
und das Verhältnis zwischen ihr und den Arbeitgebern als relativ offen
und kooperativ bezeichnet werden kann.
Die Staffelung der Altersregelung in dem Sinne, daß ab 58 Jahren nur
amtlich anerkannte Schwerbehinderte und ab 59 Jahren nur solche
Arbeitnehmer den Vorruhestand in Anspruch nehmen können, die in den
letzten 15 Jahren ohne wesentliche Unterbrechung in vollkontinuierlicher
Wechselschicht gearbeitet haben und deshalb regelmäßig Sonntagsarbeit
leisten mußten, das Gros der Beschäftigten aber erst mit Vollendung des
60. Lebensjahres über den Vorruhestand ausscheiden können, dies ist
immer im Verhältnis zu sehen mit der finanziellen Ausstattung der Re-
gelung, der Einführung einer Überforderungsgrenze von 5% oder auch der
konkreten Ausgestaltung der Alters — Teilzeitarbeit. Daß. Frauen, sofern sie
nicht Schwerbehinderte sind, in vollkontinuierlicher Wechselschicht arbei-—
teten oder erst nach dem 60. Lebensjahr in Rente gehen können, prak-—
tisch vom Vorruhestand ausgeschlossen sind, ist dabei ein weiterer Preis
auf dem Weg zu einer konsensuellen Tariflösung gewesen.
Bezüglich des GÜR einigte man sich schließlich auf das 58. Lebensjahr
als frühesten Beginn der Regelung, d.h. jeder mindestens 58jährige
Arbeitnehmer, der unter den persönlichen Geltungsbereich des Mantel -—-
tarifvertrages fällt (vgl. $ 1 des Tarifvertrages) und eine mindestens zehn -—
jährige, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit nachweisen kann, kann den
GÜR verlangen. Die Arbeitszeit wird dabei auf 20 Stunden/Woche redu-—
ziert, wobei der Arbeitnehmer für den ausfallenden Teil der bisherigen
regelmäßigen Arbeitszeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 70% des
hierauf entfallenden Arbeitsverdienstes erhält.
Anders als in der Zigarettenindustrie bedarf es in der chemischen
Industrie nicht der "Dreieinigkeit” durch Arbeitnehmer, Betriebsrat und
Personalleitung. Der Anspruch auf den Vorruhestand kann insbesondere
von der Unternehmensleitung nicht zurückgewiesen werden, sofern der
Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und die 5% -— Über —
forderungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Was den Wunsch des
Arbeitnehmers nach Alters — Teilzeitarbeit angeht, so kann dieses Verlan-
gen vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn er stattdessen den
Vorruhestand anbietet. Über diesen Weg der Ablehnung des GUR-
Antrages können auch nicht —-schwerbehinderte 58jährige Arbeitnehmer
oder insbesondere auch Frauen in den Vorruhestand gehen. Der Arbeit -
MM