Full text: Die Praxis des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen ablehnen, wenn er dem Arbeitnehmer 
statt dessen eine Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt IV dieses Tarifvertrages 
anbietet. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Abschluß einer Vorruhe — 
standsvereinbarung nach Abschnitt IV. 
Nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit haben Arbeitnehmer 
Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt IV dieses 
Tarifvertrages, sofern sie bis dahin nicht in Alters — Teilzeitarbeit tätig gewesen sind, 
wenn sie 
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben, 
b) das 59. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 15 Jahren ohne wesent - 
liche Unterbrechungen in voll — kontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt waren 
und deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit geleistet haben, 
c) das 58. Lebensjahr vollendet haben und amtlich anerkannte Schwerbehinderte 
sind. * 
8 5 
Ausschluß des Anspruchs 
Der Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung oder eines Teilzeitarbeitsver - 
irages ist ausgeschlossen, 
a) wenn und solange 5% der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Alters — Teilzeit — 
arbeitsregelung oder einer Vorruhestandsregelung Gebrauch machen oder diese 
Grenze durch den Abschluß des Teilzeitarbeitsvertrages oder der Vorruhestandsver — 
einbarung überschritten werden würde. Für die Berechnung der Zahl der Arbeit - 
nehmer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Ausscheiden 
des Arbeitnehmers bzw. vor seinem Übertritt in das Alters — Teilzeitarbeitsverhältnis 
maßgebend; dabei werden Auszubildende und Schwerbehinderte nicht mitgezählt; 
wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anpas — 
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält oder beanspruchen kann. 
3 
Vorrang mehrerer Bewerber 
A 
Soweit die 5% -— Grenze nach $ 3 dadurch erreicht oder überschritten werden würde, daß 
mehrere Arbeitnehmer Anträge stellen, haben Vorrang die Arbeitnehmer, die einem frü- 
heren Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer mit 
längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehö — 
rigkeit die älteren. Andere Auswahlkriterien finden keine Anwendung. 
Zur Veranschaulichung der konkreten Anspruchsregelung dient folgendes 
Schaubild: 
[8%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.