Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen ablehnen, wenn er dem Arbeitnehmer
statt dessen eine Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt IV dieses Tarifvertrages
anbietet. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Abschluß einer Vorruhe —
standsvereinbarung nach Abschnitt IV.
Nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit haben Arbeitnehmer
Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt IV dieses
Tarifvertrages, sofern sie bis dahin nicht in Alters — Teilzeitarbeit tätig gewesen sind,
wenn sie
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 59. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 15 Jahren ohne wesent -
liche Unterbrechungen in voll — kontinuierlicher Wechselschichtarbeit eingesetzt waren
und deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit geleistet haben,
c) das 58. Lebensjahr vollendet haben und amtlich anerkannte Schwerbehinderte
sind. *
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Ausschluß des Anspruchs
Der Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung oder eines Teilzeitarbeitsver -
irages ist ausgeschlossen,
a) wenn und solange 5% der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Alters — Teilzeit —
arbeitsregelung oder einer Vorruhestandsregelung Gebrauch machen oder diese
Grenze durch den Abschluß des Teilzeitarbeitsvertrages oder der Vorruhestandsver —
einbarung überschritten werden würde. Für die Berechnung der Zahl der Arbeit -
nehmer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers bzw. vor seinem Übertritt in das Alters — Teilzeitarbeitsverhältnis
maßgebend; dabei werden Auszubildende und Schwerbehinderte nicht mitgezählt;
wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anpas —
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält oder beanspruchen kann.
3
Vorrang mehrerer Bewerber
A
Soweit die 5% -— Grenze nach $ 3 dadurch erreicht oder überschritten werden würde, daß
mehrere Arbeitnehmer Anträge stellen, haben Vorrang die Arbeitnehmer, die einem frü-
heren Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer mit
längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehö —
rigkeit die älteren. Andere Auswahlkriterien finden keine Anwendung.
Zur Veranschaulichung der konkreten Anspruchsregelung dient folgendes
Schaubild:
[8%