Full text: Die Praxis des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

Teilzeitarbeit der Chemischen Industrie gestaltet wurden. Dies gilt z.B. 
nicht nur bzgl. der einheitlichen Überlastquote von 5% (vgl. $3 des je- 
weiligen Tarifvertrages) oder der einstufigen 20 Stunden GUR — Regelung; 
auch die finanzielle Ausstattung ist weitgehend identisch (75% vom Brut - 
tolohn bei Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung; bei Inanspruch — 
nahme des GÜR erhält der Arbeitnehmer für den ausfallenden Teil der 
bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit eine Ausgleichzahlung in Höhe von 
70% des hierauf entfallenden Arbeitsverdienstes). 
Allerdings gibt es bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen einige Unter — 
schiede zur Regelung in der Chemischen Industrie, und auch zwischen den 
drei hier betrachteten Tarifverträgen gibt es einige Differenzierungen. Die 
Regelung im Kali—- und Steinsalzbergbau hat folgenden Wortlaut: 
SZ 
Anspruchsvoraussetzungen 
1) 
2} 
3) 
Nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Unternehmenszugehörigkeit kann der 
Arbeitnehmer den Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt II 
oder einer Vereinbarung über Altersfreizeit nach Abschnitt IV dieses Tarifvertrages 
beantragen. 
Der Arbeitgeber kann nach Anhörung des Betriebsrats aus betrieblichen Gründen 
a) den Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt II dieses Tarif -— 
vertrags bis zu einem Zeit raum von zwei Jahren zurückstellen oder 
5») statt dessen dem Arbeitnehmer eine Altersfreizeitregelung nach Abschnitt IV 
dieses Tarifvertrags anbieten. 
Der Arbeitgeber kann nach Anhörung des Betriebsrats das Verlangen nach Alters — 
freizeit aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er dem Arbeitnehmer statt dessen 
sine Vorruhestandvereinbarung nach Abschnitt III dieses Tarifvertrages anbietet. 
54 
Ausschluß des Anspruchs 
Der Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung oder einer Vereinbarung über 
Altersfreizeit ist ausgeschlossen, 
a) wenn und solange 5 Prozent der tariflich eingestuften Arbeitnehmer des Betriebs 
von einer Altersfreizeit- oder einer Vorruhestandsregelung Gebrauch machen oder 
Jiese Grenze durch den Abschluß der Vereinbarung über Altersfreizeit oder Vor- 
ruhestand überschritten werden würde. Für die Berechnung der Zahl der Arbeit-— 
nehmer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Ausscheiden 
des Arbeitnehmers oder vor Beginn der Altersfreizeit maßgebend: dabei werden 
Auszubildende und Schwerbehinderte nicht mitgezählt; 
wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Knapp — 
schaftsausgleichsleistung beanspruchen kann. 
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