Teilzeitarbeit der Chemischen Industrie gestaltet wurden. Dies gilt z.B.
nicht nur bzgl. der einheitlichen Überlastquote von 5% (vgl. $3 des je-
weiligen Tarifvertrages) oder der einstufigen 20 Stunden GUR — Regelung;
auch die finanzielle Ausstattung ist weitgehend identisch (75% vom Brut -
tolohn bei Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung; bei Inanspruch —
nahme des GÜR erhält der Arbeitnehmer für den ausfallenden Teil der
bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit eine Ausgleichzahlung in Höhe von
70% des hierauf entfallenden Arbeitsverdienstes).
Allerdings gibt es bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen einige Unter —
schiede zur Regelung in der Chemischen Industrie, und auch zwischen den
drei hier betrachteten Tarifverträgen gibt es einige Differenzierungen. Die
Regelung im Kali—- und Steinsalzbergbau hat folgenden Wortlaut:
SZ
Anspruchsvoraussetzungen
1)
2}
3)
Nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Unternehmenszugehörigkeit kann der
Arbeitnehmer den Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt II
oder einer Vereinbarung über Altersfreizeit nach Abschnitt IV dieses Tarifvertrages
beantragen.
Der Arbeitgeber kann nach Anhörung des Betriebsrats aus betrieblichen Gründen
a) den Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung nach Abschnitt II dieses Tarif -—
vertrags bis zu einem Zeit raum von zwei Jahren zurückstellen oder
5») statt dessen dem Arbeitnehmer eine Altersfreizeitregelung nach Abschnitt IV
dieses Tarifvertrags anbieten.
Der Arbeitgeber kann nach Anhörung des Betriebsrats das Verlangen nach Alters —
freizeit aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er dem Arbeitnehmer statt dessen
sine Vorruhestandvereinbarung nach Abschnitt III dieses Tarifvertrages anbietet.
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Ausschluß des Anspruchs
Der Anspruch auf Abschluß einer Vorruhestandsvereinbarung oder einer Vereinbarung über
Altersfreizeit ist ausgeschlossen,
a) wenn und solange 5 Prozent der tariflich eingestuften Arbeitnehmer des Betriebs
von einer Altersfreizeit- oder einer Vorruhestandsregelung Gebrauch machen oder
Jiese Grenze durch den Abschluß der Vereinbarung über Altersfreizeit oder Vor-
ruhestand überschritten werden würde. Für die Berechnung der Zahl der Arbeit-—
nehmer ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers oder vor Beginn der Altersfreizeit maßgebend: dabei werden
Auszubildende und Schwerbehinderte nicht mitgezählt;
wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Knapp —
schaftsausgleichsleistung beanspruchen kann.
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