praktisch jeder Anspruchsberechtigte auch „von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen konnte. In der Umsetzung der 59er — Regelung hatte die
Unternehmung keinen Mechanismus in der Hand, der ihr eine selektive
Pensionsierungspolitik erlaubte.
"(...) Insgesamt von der personalpolitischen Zielsetzung her ist das eine
sehr undifferenzierte Regelung. (...) Es war zwar immer das Einverständnis
des Vorgesetzten erforderlich. Aber de facto war's eben so, daß jeder
Vorgesetzte zugestimmt hat." Die Vorgesetzten stellten sich auf das Aus -
trittsalter von 59 Jahren ein, indem sie in ihre personalplanerischen
Überlegungen die 5%9er- Regelung als festen Austrittstermin mit einbezo —
gen.(43)
4.7.1.2 Einengung des finanziellen Handlungsspielraums
Gegen die Autonomie der Unternehmung gerichtet ist bisher die in Ver-
bindung mit der 59er- Regelung stehende Erstattungspflicht. Durch die
Einführung der Rückzahlungsverpflichtung an die Rentenversicherung ist
der größte Kostenanteil der S9er- Regelung gestiegen. Während an das
Arbeitsamt lediglich das Arbeitslosengeld für ein Jahr zurückgezahlt wer -
den muß, erstrecken sich die Rückzahlungen an die Rentenversicherung
auf drei Jahre. Auf diesen Kostenanteil hat die Unternehmung insofern
keinen Einfluß, als sie die zusätzlich entstehenden Kosten nicht durch eine
Begrenzung der Leistungen aus der 5S9er- Regelung kompensieren kann.
Denn Leistungseinschränkungen können nur den Anteil der Kosten redu-
zieren, der durch die Rückerstattung des‘ Arbeitslosengeldes an das
Arbeitsamt entstehen.(49)(226)
4.7.1.3 Verhinderung einer längerfristig gültigen, von gesetzlichen
Anderungen unabhängigen Altersgrenzenregelung
Die Unternehmung wurde in der Vergangenheit immer wieder durch
häufige gesetzliche Anderungen, die die Bedingungen des Eintritts in den
Ruhestand berühren, zu einer personalpolitischen Reaktion gezwungen und
damit in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt.
"Denn wenn wieder an der gesetzlichen Schraube irgendwo gedreht
wird, und wir dann wieder reagieren müssen, ist das Ziel einer langfristi —
gen Konzeption wieder durchbrochen. Also können wir nur dann langfristig
etwas anlegen, wenn wir eine betriebliche Regelung treffen, die auf kei-
nerlei gesetzlichen Vorgaben aufbaut."(137)
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