beschränkt, daß jetzt nur noch Arbeitnehmer in den Genuß dieser
Zusatzleistung kamen, die bis zum 60. anstatt vorher bis zum 63. Le-
bensjahr ein Jubiläum gefeiert hätten.(39)
Das Heruntersetzen des Austrittsalters um ein Jahr ist der Unterneh —
mung deshalb nicht so schwer gefallen, weil für den Zeitraum zwischen
dem 58. und 59. Lebensjahr keine Rückzahlungsverpflichtungen an das
Arbeitsamt bestehen.(21)
"Es waren Überlegungen sogar im Gange, ob man eine 57er -— Regelung
macht, weil auch dann gegenüber dem Arbeitsamt keine Rückzahlungs —
verpflichtung besteht. Aber soweit sind wir dann nachher nicht gegangen.
So kam es zu dem Kompromiß, das Kürzen der Leistungen auf der einen
Seite, auf der anderen Seite Zurückgehen auf 58."(83)
Dadurch, daß das Austrittsalter um ein Jahr gesenkt wurde, akzeptierte
die Belegschaft die Leistungseinschnitte. "Das ließ sich gut verkaufen, eben
von wegen jetzt nicht mehr mit 59, sondern schon mit 58 gehen zu kön-
nen. Gewisse Leistungseinschnitte wurden dafür von den Mitarbeitern ohne
Rumoren hingenommen."(87) "Praktisch jeder der 58 Jahre geworden war,
hat diese Regelung in Anspruch genommen.(29) Die Differenz zu 100%
ist dadurch begründet, daß nicht alle AN die Anspruchsvoraussetzung für
die Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze erfüllten."(39)
Die 58er —- Regelung war somit ein Kompromiß zwischen Betriebsrat und
Unternehmung, einerseits die Leistungen einzuschränken, anderseits aber
das Austrittsalter um ein Jahr zu verringern.(83) Die Unternehmung wurde
also durch die Diskussion um den Vorruhestand daran gehindert, ihr Ziel
"Abschaffung der 59er — Regelung" zu realisieren.
1986 wurde noch einmal eine 58er -— Regelung abgeschlossen, die etwa
die gleichen Konditionen hatte wie die 1985er 58er - Regelung.(41) Ins —
besondere der Betriebsrat drängte die Unternehmung, die völlige
Abschaffung der 58er — Regelung nicht durchzuführen, und zwar im Inter —
esse derjenigen Mitarbeiter, die kurz vor dem 58. Lebensjahr standen.
Die Unternehmung stand vor der Aufgabe, eine Ubergangsregelung
insbesondere für denjenigen Personenkreis zu schaffen, dem kurz vor
Erreichen des 58. Lebensjahres die Möglichkeit durch die Abschaffung der
58er — Regelung genommen wurde. Darüber hinaus sollte eine Übergangs —
regelung erstens den Zweck erfüllen, "daß sich eben die Mannschaft
gedanklich da umstellen kann", und zweitens der Unternehmung Gelegen —
heit geben, Erfahrungen bezüglich der Durchführung des GUR zu sam-
meln.
Die Leistungseinschränkungen der 58er-— Regelung erwiesen sich nicht
als ein taugliches Mittel, die Mehrbelastungen durch die Gesetzesänderung
aufzufangen. "(...) Aus Unternehmenssicht hat das, was wir da gespart
haben durch die Leistungskürzungen in den Einzelfällen die Mehraufwen —
dungen nicht aufgewogen."(224)
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