Schon ab Herbst 1986 bestand für die Mitarbeiter die Möglichkeit zu
gleiten. Das zu diesem Zeitpunkt Fortbestehen der betrieblichen 58er -—
Regelung hatte Auswirkungen auf die Personalpolitik des Unternehmens in
bezug auf den ab diesem Zeitpunkt geltenden GÜR. Insbesondere waren
davon betroffen:
die Anspruchsgrundlage
die Informationspolitik
der Gleitbeginn
- die Entgeltausgleichszahlung. ”
Die Unternehmung ging von der Annahme aus, daß der GUR neben der
zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden 58er - Regelung nicht in Anspruch
genommen werde. Diese Annahme stützte sich insbesondere auf Erfah -—
rungen aus anderen Firmen und Branchen, bei denen die jeweilige Inan-
spruchnahme eine deutlich höhere Präferenz der Anspruchsberechtigten für
das vorzeitige Ausscheiden signalisierte.
Zu diesem Zeitpunkt stand aber schon das Vorhaben fest, den GUR
als langfristiges Pensionierungsmodell einzuführen und gleichzeitig mit
dessen Einführung die 58er —- Regelung abzuschaffen. Daraus ergab sich die
Zielsetzung, alles zu vermeiden, um den GÜR als erfolglose Pensionie —
rungsalternative erscheinen zu lassen, denn dies hätte unter Umständen
wieder eine Abkehr der Unternehmungsleitung vom GUR bedeutet.
Diese Bedenken berührten insbesondere die Anspruchsgrundlage und die
Informationspolitik der Unternehmung. Zum einen wurde diese GUR —
Vereinbarung nicht auf die Anspruchsgrundlage einer Betriebsvereinbarung
gestellt, sondern es folgte lediglich eine "Art Selbstbindung", und zum
anderen wurde diese Regelung weder vom Gesamtbetriebsrat noch von der
Unternehmung "groß publik" gemacht.
Personalpolitisch agierte die Unternehmung unter der Voraussetzung,
daß eine Konkurrenz zum GÜR in Form der Möglichkeit des abrupten
Ausscheidens nur dadurch gemildert werden könnte, indem die Bedingun—
gen des GÜR in Relation zur Alternative "abruptes Ausscheiden” verbes —
sert würden. Die Attraktivität des GÜR wurde dadurch erhöht, daß der
Gleitbeginn ab dem 55. Lebensjahr festgesetzt wurde — also 3 Jahre vor
der Möglichkeit, über die 58er - Regelung abrupt auszuscheiden. Gleich —
zeitig fiel die finanzielle Ausstattung dieser GUR — Regelung für die Mit —
arbeiter günstiger aus als in der dann folgenden Betriebsvereinbarung.
Für Ausgleitende bestand die Möglichkeit, innerhalb der Gleitdauer eine
vorzeitige Verrentung in Anspruch zu nehmen ("Umsteigebahnhof”). So
hätte ein Mitarbeiter vom 55. bis zum 58. Lebensjahr gleiten und
anschließend unter Anrechnung des Hälftelungsprinzips die 58er — Regelung
in Anspruch nehmen können.
Diejenigen, die vom GÜR ausgeschlossen waren, hätten mit dem 62.
Lebensjahr die Unternehmung verlassen können. Bis zum Rentenbeginn
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