Full text: Die Praxis des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

Schon ab Herbst 1986 bestand für die Mitarbeiter die Möglichkeit zu 
gleiten. Das zu diesem Zeitpunkt Fortbestehen der betrieblichen 58er -— 
Regelung hatte Auswirkungen auf die Personalpolitik des Unternehmens in 
bezug auf den ab diesem Zeitpunkt geltenden GÜR. Insbesondere waren 
davon betroffen: 
die Anspruchsgrundlage 
die Informationspolitik 
der Gleitbeginn 
- die Entgeltausgleichszahlung. ” 
Die Unternehmung ging von der Annahme aus, daß der GUR neben der 
zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden 58er - Regelung nicht in Anspruch 
genommen werde. Diese Annahme stützte sich insbesondere auf Erfah -— 
rungen aus anderen Firmen und Branchen, bei denen die jeweilige Inan- 
spruchnahme eine deutlich höhere Präferenz der Anspruchsberechtigten für 
das vorzeitige Ausscheiden signalisierte. 
Zu diesem Zeitpunkt stand aber schon das Vorhaben fest, den GUR 
als langfristiges Pensionierungsmodell einzuführen und gleichzeitig mit 
dessen Einführung die 58er —- Regelung abzuschaffen. Daraus ergab sich die 
Zielsetzung, alles zu vermeiden, um den GÜR als erfolglose Pensionie — 
rungsalternative erscheinen zu lassen, denn dies hätte unter Umständen 
wieder eine Abkehr der Unternehmungsleitung vom GUR bedeutet. 
Diese Bedenken berührten insbesondere die Anspruchsgrundlage und die 
Informationspolitik der Unternehmung. Zum einen wurde diese GUR — 
Vereinbarung nicht auf die Anspruchsgrundlage einer Betriebsvereinbarung 
gestellt, sondern es folgte lediglich eine "Art Selbstbindung", und zum 
anderen wurde diese Regelung weder vom Gesamtbetriebsrat noch von der 
Unternehmung "groß publik" gemacht. 
Personalpolitisch agierte die Unternehmung unter der Voraussetzung, 
daß eine Konkurrenz zum GÜR in Form der Möglichkeit des abrupten 
Ausscheidens nur dadurch gemildert werden könnte, indem die Bedingun— 
gen des GÜR in Relation zur Alternative "abruptes Ausscheiden” verbes — 
sert würden. Die Attraktivität des GÜR wurde dadurch erhöht, daß der 
Gleitbeginn ab dem 55. Lebensjahr festgesetzt wurde — also 3 Jahre vor 
der Möglichkeit, über die 58er - Regelung abrupt auszuscheiden. Gleich — 
zeitig fiel die finanzielle Ausstattung dieser GUR — Regelung für die Mit — 
arbeiter günstiger aus als in der dann folgenden Betriebsvereinbarung. 
Für Ausgleitende bestand die Möglichkeit, innerhalb der Gleitdauer eine 
vorzeitige Verrentung in Anspruch zu nehmen ("Umsteigebahnhof”). So 
hätte ein Mitarbeiter vom 55. bis zum 58. Lebensjahr gleiten und 
anschließend unter Anrechnung des Hälftelungsprinzips die 58er — Regelung 
in Anspruch nehmen können. 
Diejenigen, die vom GÜR ausgeschlossen waren, hätten mit dem 62. 
Lebensjahr die Unternehmung verlassen können. Bis zum Rentenbeginn 
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