sind bei Inanspruchnahme zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr versiche —
rungsrechtliche Abschläge vorgesehen; andererseits sollen für den hinaus —
geschobenen, erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch
genommenen Rententeil Zuschläge gewährt werden, so daß sich in der
"Voll — Rentenphase", d.h. ab Vollendung des 65. Lebensjahres, keine
Rentenverkürzung ergibt.
Wird die Alters — Teilzeitarbeit jedoch schon mit Erreichen der flexiblen
Altersgrenze von 63 Jahren aufgegeben, dann würde der Abschlag während
der gesamten Rentenrestlaufzeit fortwirken. Diese Zu—- und Abschlags —
regelung gilt allerdings nur für das Teilrentenmodell und auch dort nur
für solche Versicherte, die nach geltendem Recht erst mit Vollendung des
63. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersruhegeld hätten (gilt also nicht
für das Frauenaltersruhegeld, das vorgezogene Altersruhegeld für Arbeits —
lose und das flexible Altersruhegeld für Schwerbehinderte); im Falle von
Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod während der Teilerwerbs —
phase werden die Abschläge kompensiert, d.h. es wird so getan, als sei die
Teilerwerbsphase regulär beendet worden. ”
Dieser Vorschlag eines Teilrentenmodells hat zwar in der Öffentlichkeit
ein überwiegend positives Echo gefunden®”,allerdings hat sich der DGB
eindeutig gegen die Einführung von —versicherungsmathematischen
Abschlägen ausgesprochen68. Bevor allerdings ein solches Teilrentenmodell
in eine gesetzliche Regelung umgesetzt wird, muß -— und darauf hat
Georg Faupel vom DGB — Bundesvorstand richtigerweise hingewiesen —
die "gegenwärtige Lage des Teilzeitarbeitsmarktes betrachtet und kritisch
gefragt werden, was sich daran wohl in Zukunft ändern wird. Die ’Lage’
gilt seit Jahren als verschlossen, weshalb (nach einem Urteil des Bundes —
sozialgerichts zur Gewährung von —Erwerbsunfähigkeitsrenten vom
10.12.1976°°, der Verf.) leistungsgeminderte Versicherte, die noch eine
Teilzeitbeschäftigung ausüben könnten, die EU —- Rente erhalten. Wenn sich
diese Lage ändern sollte, wären es in erster Linie diese Versicherten,
denen dann keine EU- Rente mehr gewährt werden könnte und die
demnach auf eine Teilzeitbeschäftigung am dringendsten angewiesen
wären",
Bedenkt man, daß die für eine umfassende Konsolidierung des demo -
graphisch bedingten Belastungsanstiegs in der Rentenversicherung notwen —
dige Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen derzeit auf dem Arbeitsmarkt nicht
58
59
70
57
Vgl. z.B. Tagesspiegel vom 30.9.1987: "Teilrentenmodell der BfA findet positives
Echo. Regierung, Parteien und DGB äußern sich zustimmend".
Vgl. Faupel, G. (1987), S. 151
Vgl. Drucksache des Deutschen Bundestages 8/3320 vom 6.11.1979, Anfrage: "Teil-
zeitarbeitsmarkt und früherer Rentenbezug".
Faupel, G. (1987), S. 150. Vgl. auch Stitzel, M. (1984), S. 418
87