Full text: Die Praxis des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

Ein Wechsel von Alternative b) zur Alternative a) ist möglich. 
Bei Freistellung nach Alternative a) wird die betriebliche Altersversor — 
gung auf der Basis der vollen Bezüge (100%) berechnet. 
Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, diese Sonderregelung 
weder in der Form a) noch in der Form b) wahrzunehmen und unter 
unveränderten Bedingungen "normal" weiterzuarbeiten. 
Will ein älterer Mitarbeiter die Sonderregelung in Anspruch nehmen, 
wird mit ihm darüber ein Sondervertrag abgeschlossen, vorausgesetzt, daß 
eine "Dreieinigkeit" erreicht werden (kann): 
- der Mitarbeiter muß einverstanden sein 
der Vorgesetzte muß einverstanden sein (d.h. es muß aus dessen 
Sicht betrieblich möglich sein) und 
— der Betriebsrat muß einverstanden sein®”. 
Der erreichte Kompromiß in Form der "Sonderregelung für ältere 
Arbeitnehmer" (Sudermühlenregelung) ist in seinen wesentlichen Elementen 
auf Vorschläge der Arbeitgeberseite zurückzuführen, Vorschläge, die aber 
nicht auf einer eigenständigen Intention der Zigarettenindustrie beruhen, 
sondern im wesentlichen als Antworten auf weitergehende Forderungen 
der NGG zu verstehen sind. Die Sudermühlenregelung wurde dabei — 
insbesondere weil man die Entwicklung abwarten und Erfahrungen sam -— 
meln wollte — explizit nicht als Tarifvertrag abgeschlossen, sondern als 
branchenspezifische Vereinbarung. Sie war also weder als nachzuahmendes 
"Modell" für andere Wirtschaftszweige gedacht, noch wollte man sich die 
Möglichkeit aus der Hand nehmen lassen, die Regelung nach einer ersten 
Erprobungsphase wieder rückgängig zu machen“® 
"W)ir (haben) uns zu einer mit der Gewerkschaft NGG abgestimmten 
Sonderregelung bereit erklärt, die andere Wirtschaftsbereiche soweit wie 
möglich nicht präjudizieren, den Versuchscharakter erkennen lassen und 
womöglich rückgängig gemacht werden konnte"*®, 
Was die konkrete Ausgestaltung und "Architektur" der Sudermühlen-— 
regelung angeht, so ist ihr Kompromißcharakter offensichtlich. Bezüglich 
der Altersgrenze (Gleitbeginn) von 60 Jahren war man sich relativ schnell 
einig; von seiten des AdC hat man insbesondere auf diese Altersgrenze 
gedrängt, weil 60 die Zahl war, an der man sich bei anderen Regelungen 
orientierte: einerseits war 60 Jahre die interne Altersgrenze für Füh- 
rungskräfte und andererseits wußte man, daß Frauen und Schwerbehinderte 
in der Regel mit 60 in Rente gehen und man von daher die Regelung de 
facto weitgehend auf Männer beschränken konnte, was sie auch Ökono-— 
misch bewältigbarer machte. 
37  Vel. Zander, E. (1979), S. 54. 
58 Vgl. Zander, E. (1978), S. 132. 
39 Zander, E. (1980), S. 2. 
3.
	        
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