Full text: 1517 - 1721 (2)

Die Herzogtümer 1533 
Maße und Scheide (Grenze?) finden'). D In der Zwischenzeit soll es mit den 
Feld- und Jungfrauenklöstern auf dem lten Stande gehalten werden. Der 
Austritt soll frei sein. Die aber in den Klöstern sind, sollen ihr geistlich Kleid 
tragen und den Ordens- und (besonderen) klösterlichen Regeln Gehorsam leisten. 
Austretende soll man nicht wieder aufnehmen, auch das von ihnen eingebrachte 
Gut ihnen nicht ausfolgen lassen. Wegen der Klosterprediger soll es so gehalten 
werden: wenn sie (die Klöster) einträchtig, mit Vollbort (Zustimmung) der ganzen 
Versammlung einen Prediger begehren, will der Her zog ihnen einen zuschicken, 
andernfalls soll die geisstliche Obrigkeit in den Klöstern Macht haben, 
einen Praedikanten einzusetzen und die andern, die ihnen nicht gefallen, weg— 
weisenꝰ). 5. Wo die geistlichen Lehne und Almissen, die zu Gottes Ehre gestiftet 
sind, (infolge der Religionsveränderung) verfallen sind, soll man sie auf andere 
Weise zu guten Werken bestimmen, „also, dasßkeine Gierigkeit 
weder bei den Fürsten noch bei dem Adel derentwegen 
möge bemerkt oder befunden werden. Und das soll durch die 
Patrone und Lehnsherren (der Stifte oder Kirchen) geschehen“ ). 
—* diese Bestimmungen bedeuten noch keine allgemeine Reformation, aber 
diese wird für die Zukunft deutlich in Aussicht gestellt und ebenso deutlich schon 
vorbereitet. Ein starker Fortschritt in reformatorjsschem Sinne gegenüber dem 
Abschied von 1525 (S. 34) ist nicht zu —e 
Noch augenfälliger wird dieser Fortschritt in den /8 erhandlungen, 
welche der Herzog gleichzeitig durch Detlev Reventlov, Johann Rantzau und 
Gosche Ahlefeld zu Norburg miit Bischof von Ahleffeld wegen Re— 
formierung des Gottesdienstes im Schleswiger Dom —32 Der Herzog ver 
langte nicht weniger, als daß „die alten Gesänge, Messen und dergleichen ab— 
geschafft werden und die Messe „nach der Ordnung etlicher Städte, die sich selber 
evangelisch nennen“ — so drückt der Bischof sich aus') — gehalten werden solle. 
Der alte Bischof weigerte sich erst krampfhaft. In einem Briefe an den Herzog 
(S. 107 f.) bittet er ihn, dem Vorbilde seines seligen Vaters, der niemals in 
das gottesdienstliche Leben des Domkapitels eingegriffen habe, zu folgen, und 
meint, daß er „um seiner Eide und dergestalt seiner Ehre und seines Glimpfes, 
auch um der Seelen Seligkeit willen“ auf solche Veränderungen sich nicht einlassen 
2) Hier wird die allgemeine gesetzliche Regelung der kirchlichen Dinge deutlich in Aussicht 
gestellt, aber bis zur Mündigkeit der jüngeren Fürsten aufgeschoben. Nur bis dahin 
zibres Freiheit des Glaubens. Den Fürsten und Obrigkeiten der Reformation 
ist es immer vor allem auf die Einhesiit der Untertanen im Glauben angekommen. Diese 
war durch die reformatorische Bewegung gestört worden und konnte nur durch die Ausmerzung 
des Alten sowohl wie sektiererischer Vestrebungen wieder hergestellt werden. Den (rechten) 
Theologen kam es dagegen auf die Wahrheit des Glaubens an, die nur im Streit 
um die Auslegung des Wortes Gottes herausgestellt werden konnte. Aus dieser verschiedenen 
Einsiellung erklärt sich die durchweg bei den Fürsten sich findende Abneigung gegen die Streit— 
ibeolegen, deren ernstes Wahrheitsstreben als „theologisches Gezänk“ bewertet wurde. Auch 
hcute noch ist dieser Gegensatz der Auffassungen bemerkbar. 
) Also evangelische Klosterprediger nur auf allgemeinen Wunsch! 
) So soll der schon vielfach eingerissenen willkürlichen Zurücknahme der milden Stiftungen 
durch die Stifter oder deren Erben gewehrt werden. Vgl. oben den Brief des Herzogs! 
7) Vgl. die in „Qusellensammlung“ Bd. 2 (Kiel 1865) S. 106 ff. mitgeteilten 
Alktenstücke. 
) In einem Briefe an Landgraf Philipp (a. a. O. S. 100) spricht auch der Herzog von 
iseiner derhalben „fürgenemmenen Ordnung“. Es scheint also, daß schon eine einheitliche Ord— 
nung des Gottesdienstes für alle reformierten Orte in den Herzogtümern eristierte oder in Aus— 
sicht genommen war. Sie wird mit der für Hadersleben vorgefschriebenen identisch gewesen sein.
	        
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