Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 1, 98. Vollendung der Reformation 
gewesen sei. Daß der König sogar sehr bald der Anregung Bugenhagens gefolgt 
ist, beweist die Einladung von Kirchherrn und Ratspersonen zu einer am 25. Fe— 
bruar 38 auf Gottorf stattfindenden Synode, wo „des 
Wortes Gottes und einer Kirchenordnung halber“, von Schulen, Küstereien usw. 
zeredet und beschlossen werden sollte. Leider wissen wir von dem Verlauf der 
Synode nichts, aber daß sie stattgefunden hat, leidet keinen Zweifel, und da die 
Einladung an solche Orte erging, die (vermutlich) schon die Neuerung angenommen 
hatten, darf man mit Fug vermuten, daß hier eine freiwilligeUn ter⸗ 
dellung unter die königliche Kirchenordnung beschlossen worden ist. Daß der 
König tatsächlich die Ordinatio von vornherein als maßgebende Norm auch für 
die Herzogtümer verwandt hat, ergibt sich nicht nur aus kleinen Einzelnachrichten, 
ondern auch und vor allem aus den gleich zu erwähnenden Bestallungen der 
evangelischen Superintendenten. 
Die „Einführung“ der Ordinatio dürfen wir uns nicht so denken, daß eine 
feierliche öffentliche Erklärung deswegen erging oder so, daß jeder Kirche ein Exem— 
plar zugestellt wurde — dazu reichte die geringe Druckauflage nicht entfernt —, 
sondern etwa so, daß an die Amtmänner, Staller usw. unter Uebersendung eines 
Exemplars ein einfaches Mandat erging, sich in Kirchensachen künftig nach der 
zeuen Ordnung zu richten. 
Noch bedeutsamer fast als die „Einführung“ der Kirchenordnung ist die wahr— 
scheinlich schon bald nach der Schleswiger Synode, 1538 oder 39 erfolgte Er— 
nennungevangelischer Visitatoren'“). Diese Maßnahme darf 
man als geradezu genial bezeichnen: durch sie wurden die bisherigen Aufsichts- 
instanzen, Bischöfe und Domherren, obgleich sie nominell ihr Amt und praktisch 
ihr Einkommen behielten, in ihrer kirchenregimentlichen Bedeutung einfach kalt— 
Jestellt. Es war aber auch eine höchst notwendige Masinahme. Denn solange die 
Gemeinden auf sich selbst gestellt blieben, konnte von einer wirklichen Durchführung 
der Kirchenordnung natürlich keine Rede sein. Schon die Trägheit und Untüchtig— 
keit der meisten Amtsträger“) verhinderten jede Verbesserung in Predigt und 
dehre; die Gleichgültigkeit der Juraten, die „Gierichkeit' der baͤuerlichen Gehneinde— 
glieder ließen das eingerissene Verschleudern des Kirchengutes immer schlimmer 
werden. Hier konnte nur durch eine feste und mit'obri gkeitlicher 
Bewalt ausgerüstete neue Aufsichtsin stanz geholfen werden. 
Daß eine solche schon so bald geschaffen wurde, zeigt den ganzen Ernst, mit welchem 
der König das Reformationswerk durchzuführen gesonnen war. 
Als Visitatoren, oder, wie sie wohl gleich bezeichnet wurden, Superintendenten, 
wurden im Herzogtum Schleswig ernannt: Ger hart Slewert 
für die Aemter Tondern und Flensburg-Bredstedt, MNikolaus Johannis 
für Alsen und Sundewitt, Reinhold Westér holt für das Amt Gottorf 
und Her mann Tast für Husum und Eiderstedt — in den Aemtern Haders⸗ 
leben und Törning bestand ja schon eine evangelische Superintendentur; im Her⸗— 
zogtum Holstein (allem Anschein nach) die Pastoren Rudol f von 
2) Vgl. hierzu besonders V. Pauls in Schrr. 18, S. 105 ff. 
*) Vgl. die a. a. O. S. 109 vom König bezeugte und als allgemein bekannt ausgesprochene 
Tatsache, „Dath alle Kerkhern, vicarien, cappellanen und coster dusser todt ber geschicklichkeit 
und erfarnheit nicht sin, dath se ehrem ampte dermaten, wo se woll scholden, genochsamlichen 
borstaen konnen edder mogen'!.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.