Full text: 1517 - 1721 (2)

Das geistliche Kirchenregiment 
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lich des in sie aufgenommenen Abkommens zwischen dem König und dem Dom— 
kapitel) ausführliche Bestimmungen erlassen. Es gehört zu den tragischen Mo— 
menten unserer Kirchengeschichte, das gerade diese Bestimmungen, die mit be— 
sonderer Sorgfalt gearbeitet worden sind, durch die pelitische Entwicklung sehr früh 
obsolet geworden und in der Versenkung verschwunden sind. Wie das zugegangen 
ist, soll nun erzählt werden. Wir stellen zu dem Zwecke zunächst die erlassenen 
gesetzlichen Bestimmungen zusammen. 
1. Die gesetzlichen Bestimmungen über das geistliche Kirchenregiment. 
a. Das Abkommen des Königs mit dem Schleswiger 
Domkapitel bestimmt folgendes: 
Der König garantiert für sich, seine unmündigen Vrüder und ihrer allerseits 
Erben, die Güter des Kapitelsund der Domkirche — diese hatte 
ihre besonderen Güter und Rechte — bei ihrer alten Gerechtigkeit, Freiheit und 
Herrlichkeit zu erhalten, soweit und soferne — eine bedeutsame Einschränkung! — 
dieselben nicht gegen die Ordinanz (KO) sein würden, und die Güter nicht höher 
zu besteuern als andere geistliche Güter und so, daß ein Verkauf von Gütern des 
Stifles, des Kapitels oder der Kirche darum nicht notwendig werde. 
Die Wahl eines Bischofs oder Superintendenten zu 
Schleswig soll durch das Kapitel, aber unter Hinzuziehung der vier Superinten 
denten oder Pastoren zu Schleswig, Husum, Flensburg und Hadersleben bzw. 
ihrer Rechtsnachfolger), und mit Vorwissen, Rat und Zustimmung der Herrscher 
geschehen. Der Bischof soll ein „bewährter Doetor der heiligen Schrift oder 
Licentiat sein, der an einer löblichen Universität gelesen und Gottes Wort gepredigt 
hat. Derselbe soll sich mit einem christlichen Eide dem König und der Kirche zu 
Schleswig'), auch dem Kapitel verwandt machen und von den Hebungen des 
Stifts in Geld und Geldeswert 00 Mk. Lübisch zum Unterhalt empfangen. 
Bischof und Kapitel dürfen nach ihrem Gefallen einen Wogt über das Stifts— 
haus Schwabstedt und alle Güter des Stiftes (nicht des Kapitels) setzen, der die 
Einkommen hebe und am Tage Cathedra Pétri (Peterstag, 22. Febr.) Bischof 
und Kapitel Rechnung lege; doch soll derselbe vom Adel sein. 
Der Bischofshof zu Hadersleben samt dem zugehörigen Lande soll nach dem Tode 
des jetzigen Besitzers dem Stift zurückgegeben werden; die Güter der Domherren 
zu Hadersleben sollen unter der gleichen Bedingung zu einer Schule daselbst und 
zur Fundierung einer „guten Lektur“ verwandt werden. 
Alle Vikarien, Commenden und Lehne des Stifts und der Kirchen, die nicht 
Laien verliehen sind, ebenso die Communität (das gemeinsame Vermögen) der 
Vikare sollen dem Kapitel anheimfallen und ihre Erträge ebenso wie die Ueber— 
schüsse des Stiftsvermögens zur Verbesserung und Erhaltung der Schule zu 
Schleswig verwandt werden. 
) Diese Bestimmung ist sebr schnell obsolet gewerden. Sie sollte wohl den bishberigen 
„Superintendenten“ eine besondere Ehrenstellung verleihen, gewissermassen eine Entschädigung 
dafür, daß sie mit der Wahl eines Bischofs ihre eigentliche Stellung als „Superintendenten“ 
verloren und zu „Pröpsten“ wurden. So verliert sich auch weiterhin ihre Vezeichnung als 
Superintendenten, wie das schon durch die merkwürt ige Bezeichnung im Abkommen („Sup. 
edder Pastoren“) vorausgenommen wird. 
2) Dem Dom, der also seine Kirche, die Bischefskirche bleiben sollte.
	        
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