Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 2, K. 1, 8 10. Kirchenregiment gemäs der KOD 
„Da in den letzten Jahren von der Domkirche dem Vaterlande zum Besten ) 
fast die Hälfte der Hebungen entwendet ist“, soll, um den Personen des Kapitels 
ein genügendes Einkommen zu sichern, die Zahl derselben herabgesetzt werden: es 
sollen daher am Dome nicht mehr als zwei Praelaten (Archidiakon und Kantor) 
uind sechs Domherren sein. 
Der Schluß verkündet — sehr bedeutsam — das volle Recht der Fürsten, im 
Falle, daß Bischof oder Kapitulare den Bestimmungen, wie sie in diesem Ab— 
kommen und der KO gegeben seien, in irgend einem Punkte zuwider handeln, die 
Schuldigen in gebührende Strafe zu nehmen. 
b. Der Abschnitt der KO „vam Bisschoppe vnde Wisi— 
atien (S. 99 — 108) besagtfolgendes:— 
Der Bischof soll die Fürsorge für alle Kirchen des Herzogtums Schleswig 
tragen. Einmal im Jahre soll er in allen Städten des Fürstentums visitieren und 
wohl zusehen, wie es dort steht mit rechter Lehre, mit den Schulen und dem Armen— 
wesen. Wenn die Dorfpriester in kirchlichen Sachen etwas mit ihm zu besprechen 
'aben, sollen sie mit etlichen Leuten aus ihrer Pfarre sich an den Bisitationsort 
begeben; denn auf ein Dorf zu kommen ist der Bischof lediglich dann verpflichtet, 
venn er besonders darum gebeten wird, und dann auf Kosten der Parochianen; 
ferner mag der Bischof in den städtelosen Landschaften ein oder zwei Dörfer als 
Visitationsorte bestimmen. Ordinieren darf er bei Gelegenheit an den Visitalions— 
orten, in der Regel soll das jedoch „ju Schleswig in seiner Kirche“, also im Dom 
zeschehen. Es wird ausdrücklich betont, daß der Bischof mit Holstein nichts zu 
schaffen haben soll. Auch wird gegenüber dem Wunsche des Landtages, daß die 
Wahl des Bischofs „im Beisein der Kirchherren“ allein durch das Kapitel geschehen 
möge, ausdrücklich noch einmal betont, daß jene oben genannten Kirchherren bei 
der Wahl mitzuwirken haben und dieselbe „nmit Wissen und Willen“ der Landes— 
fürsten geschehen solle, wie das in jenem ÄAbkommen bestimmt war. — Die Re— 
sidenz des Bischofs soll der alte Bischofshof nordwestlich vuom Dom sein“). Wenn 
nicht dienstlich abwesend, soll er jede Woche einmal im Dom predigen und zweimal 
im Lektorium aus der heiligen Schrift lesen und exponieren. Zu einer regel⸗ 
mäßigen Teilnahme an den Sitzungen des Konsistoriums ist er um seiner anderen 
Arbeit willen nicht verpflichtet, wohl aber dazu, die Arbeit dieser Behörde zu über— 
wachen und von Zeit zu Zeit öffentliche Vorträge über das Eherecht zu halten. 
Er soll die zu einem Pfarramt erwählten Kandidaten prüfen, ordinieren und 
instituieren, das heißt mit einer Bestallung versehen ( KO S. 51) und hat das 
Recht, in Gemeinschaft mit dem Propsten unwürdige Priester ihres Amtes zu ent— 
setzen (S. 54). Er hat die Pflicht, für die Erhaltung der Kirchengüter und Pfarr⸗ 
einkünfte zu sorgen (S. 80) und das Recht, wo ein Pastor zu viele Kirchen zu 
versorgen hat, „aus denselben Kirchen eine zu machen““ (S. 53), also das Recht, 
die Grenzen der Kirchspiele zu verändern und überflüssige Kirchen (Kapellen) außer 
Gebrauch zu setzen. Endlich soll er dafür sorgen, daß den Lehrern in den Städten 
u ihrem Unterhalt aus den älteren Kirchengütern das nötige zugelegt werde. 
Die Kano niker sollen nicht mehr bloß Nutznießer ihrer Präbenden, son⸗ 
dern der Kirche nützliche Diener und darum künftig allemal Theologen sein. Einer 
) Uebrigens hatte Godske von Ahlefe i its Stiftsgü i 
Vaterlandes als zu seiner adeligen eeen —— 2 ——33 — ees 
) Im übrigen stand ihm auch das Bischofshaus zu Schwabstedt als Landhaus ind Sommer; 
tesident zur Verfügung, und wir haben Beweise dafür, daß Bischof Tilemann dort tatsächlich 
eitweise residiert hat.
	        
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