Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 2, K. 1, 9 10. Kirchenregiment gemäß der KO 
2. Die Ausführung der Bestimmungen. Bischof Tilemann (1542 - 51). 
Betrachten wir die vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen über die neue 
„Klerisei“, so werden wir urteilen müssen, daß jedenfalls die für Schleswig ge⸗ 
gebenen eine gute und zukunftskräftige Grundlage für die weitere Entwickelung 
der kirchlichen Verwaltung darstellen: die Domherren sollen zu nützlichen und 
wichtigen kirchlichen Diensten (Schuldienst und Konsistorium) verwandt werden; 
der Bischof hatte doch sehr wesentliche Rechte und Funktionen seines katholischen 
Vorgängers behalten. Hätte dies Amt mit seiner sehr stattlichen Besoldung und 
seiner relativ freien Stellung erhalten bleiben können — das Kirchenregiment 
anseres Landes hätte eine andere und bessere Gestalt gewonnen. Aber das sollte 
nicht sein. Unsere Kirche hat stärker denn manche andere das Joch des Staats— 
regiments fühlen müssen. 
Zunächst freilich gFewannen die Bestimmungen der KO 
wirklich Gestalt. 
Propst im Holsterlande wurde der aus Zwolle stammende Pastor Johannes 
Anthonii. Seit 1539 in Krempe, wurde er 1542, also im Jahre des Er— 
lasses der KO nach Itzehoe versetzt. Dort ist er bis zu seinem Tode (1557) Pastor 
und Klosterprediger gewesen. Seine Versetzung nach Itzehoe und seine Ernennung 
zum holsteinischen Propsten hängen sicher miteinander zusammen, entweder so, daß 
die Aebtissin und ihr Bruder Johann Rantzau Itzehoe für den richtigen Sitz eines 
so hohen Amtes hielten, und ihn deshalb dorthin dirigierten, oder daß er eben als 
Itzehoer Pastor zum Propsten ausersetzen wurde. Daß er ein besonderer Liebling 
dieser beiden Rantzaus gewesen ist, geht aus einem BuM 7, S. 78 ff. mitgeteilten 
Briefe des Johannes Saxe hervor “). Wenn dieser erste und einzige „Propst in 
Holstein“ wirklich der KO gemäß durch freie Wahl der Pastoren des Landes ins 
Amt gekommen ist, wird das auch dem Einfluß des allmächtigen Ritters zuzu— 
schreiben sein. Im übrigen wissen wir von Anthonii wenig. 
Das Schleswiger Bischofsamt überkam, wie schon berichtet (S. 103), der Kopen. 
hagener Professor TilemannvonHussen. Tilemann, der sich nach seiner 
Vaterstadt (wahrscheinlich Oberhausen im Herzogtum Kleve) von Hussen nannte), 
war um 1497 geboren. Um des Evangeliums willen verließ er sein Vaterland 
und begab sich nach Hamburg. Hier scheint er König Christians Aufmerksamkeit 
erregt zu haben und wurde von diesem veranlaßt sich in Wittenberg den Doktor— 
titel zu erwerben. Mit Peter Palladius zusammen respondierte er am n. Juni 
537 unter Luthers Vorsitz zum Licentiaten, und am 6. Juni wurden beide von 
Justus Jonas zu Doktoren der Theologie kreiert. Wahrscheinlich mit Bugen— 
hagen und Palladius zusammen reiste er nach Dänemark, jedenfalls hat er von 
Michaelis 1537 ab als Lehrer der Theologie in Kopenhagen gewirkt. Er wurde 
) Die Stelle lautet: „Dazu werdet ihr (Kieler) die Probstey auch nicht wiederum gegen 
Kiel bringen, ehe der jetzige Probst zu Itzehde todt oder aus dem Lande weg ist. Denn bey 
des Probstes Leben werden Herr Johann Rantzau und die Aebtissin die Probstey nicht wiederum 
lassen von Itzehoe wegkommen“ Wie die Sielle beweist, daß Anthonii zur Zeit der Ab— 
fassung des Briefes (. Jannar 44) bereits Propst war, so geht aus ihr auch hervor, daß 
der 1542 verstorbene Rudolf von Mimwegen tatsächlich das Amt eines Propsten (Superinten⸗ 
denten) bekleidet hat. (Vgl. S. 95). Wenn, wie wir annehmen, mit Nimwegen zugleich 
Johann Meier in Rendsburg Superintendent war, so muß dieser bei der Wahl Anthoniis 
in Analogie mit den Schleswiger Superintendenten dies Amt verloren haben. 
7) Daß er von Adel gewesen sei, ist nur ein falscher Schluß aus seinem Namen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.