Full text: 1517 - 1721 (2)

Folgen der Landesteilung 1544 
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Scchleswig. Zunächst hatte Herzog Adolf den Vorteil, ohne eigene Kosten 
in Bischof Tilemann einen geeigneten und angesehenen Mann als geistlichen Leiter 
seines schleswigschen Gebietes zu besitzen'“). Wir haben jedoch Zeugnisse dafür, 
dasi Tilemann auch im Sonderburger und im Haderslebener Teil Schleswigs 
wenigstens insofern als oberster Geistlicher anerkannt blieb, als die Examination 
und Ordination der Geistlichen ihm übertragen wurden. In dieser Form hätte 
sich für Schleswig (ohne Törninglehn, Alsen und Aerö) eine einheitliche geistliche 
Spitze auch über Tilemanns Tod (1551) hinaus erhalten können, wenn nicht 
mittlerweile ein Ereignis eingetreten wäre, welches das Wesen des Schleswiger 
Bistums von Grund aus änderte und die schönen Bestimmungen der KO völlig 
zunichte machte. 
4. Die Sätularisation des Schleswiger Bistums 
Bei der Landesteilung von 15414 war der jüngste Bruder König Christians, 
der erst 1829 geborene Prinz Friedrich als noch unmündig drausienvor ge 
blieben“*). Als er nun 1547. das mündige Alter erreichte und einer „standes 
gemäßen“ Mersorgung bedurfte, scheute der König sich doch, das schöne Ver— 
sorgungsgebiet seines Hauses, die Herzogtümer, zu vierteilen. Aber da war ja noch 
das Schleswiger Stiftsgut. Der Gedanke, dies einmal als Apanage zu verwenden, 
hat dem König gewiß schon längst nahe gelegen; im Grunde liegt er schon in der 
Bestimmung der KO, daß dem geistlichen Bischof nicht das volle Stiftsgut, son— 
dern nur eine daraus zu entnehmende feste Besoldung zuteil werden sollte. Trotz 
aller „Entwendungen“ war das Stiftsgut nicht unbedeutend, es betrug 1543 
noch 243 Pflüge (das Kapitelsgut 355), es blieb daber über den „Bischofslohn“ 
hinaus noch ein guter Rest übrig, der zu einer fürstlichen Abfindung wohl zu ge— 
brauchen war. 
Schon früher hatte man Herzog Friedrich mit einem Kanonikat zu Köln ver— 
sehen. Aber das genügte natürlich zu einem fürstlichen Unterhalt nicht. Der Ver— 
such, ihn zum Koadjutor in Bremen zu machen, mißglückte. So griff man zu 
den Schleswiger Stiftsgütern. 18549 wurden Bischof und Kapitel genötigt, den 
Herzog zum Koadjutor des Bischofs mit dem Recht der Nachfolge zu wählen, 
wobei bemerkenswert war, daß die vier „Pastoren“ zur Wahl nicht mit heran 
gezogen wurden. Schon damit wurden Vestimmungen der KO durch fürstliche 
Willkür einfach auster Kraft gesetzt. Auch die Bestimmungen über die theologischen 
Qualitäten waren damit annulliert — das geistliche Bistum Schleswig war also 
schon mit der Wahl des Herzogs zum Koadjutor im Prinzip säkularisiert und wie 
so viele andere zum „Fürstbistum“ geworden. Nur solange Tilemann lebte, trug 
es noch geistlichen Charakter. 
Schon gleich nachdem Herzog Friedrich zum Koadjutor gewählt war, mußten 
Bischof und Kapitel die Stiftsgüter sowie das Schlosi Schwabstedt an ihn ab— 
) Man hat sich gefragt, ob Tilemann auch über die holsteinischen Gebiete des Herzogs die 
geistliche Oberaufsicht ausgeübt hat. Wir müssen uns mit der Fesistellung begnügen, daß wir 
davon nichts wissen. Möglich ist es schon, denn auch von einer anderweitigen geistlichen Spitze 
für diese Gebiete hören wir nichts, und später ist der gottorfsche Generalsuperintendent der 
einzige geistliche Aufseher dieser Gebiete gewesen. 
i12) Zu dem Folgenden vgl. besondere Rör dam in Ny Ks 4, S. o20 ff.
	        
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