Folgen der Landesteilung 1544
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Scchleswig. Zunächst hatte Herzog Adolf den Vorteil, ohne eigene Kosten
in Bischof Tilemann einen geeigneten und angesehenen Mann als geistlichen Leiter
seines schleswigschen Gebietes zu besitzen'“). Wir haben jedoch Zeugnisse dafür,
dasi Tilemann auch im Sonderburger und im Haderslebener Teil Schleswigs
wenigstens insofern als oberster Geistlicher anerkannt blieb, als die Examination
und Ordination der Geistlichen ihm übertragen wurden. In dieser Form hätte
sich für Schleswig (ohne Törninglehn, Alsen und Aerö) eine einheitliche geistliche
Spitze auch über Tilemanns Tod (1551) hinaus erhalten können, wenn nicht
mittlerweile ein Ereignis eingetreten wäre, welches das Wesen des Schleswiger
Bistums von Grund aus änderte und die schönen Bestimmungen der KO völlig
zunichte machte.
4. Die Sätularisation des Schleswiger Bistums
Bei der Landesteilung von 15414 war der jüngste Bruder König Christians,
der erst 1829 geborene Prinz Friedrich als noch unmündig drausienvor ge
blieben“*). Als er nun 1547. das mündige Alter erreichte und einer „standes
gemäßen“ Mersorgung bedurfte, scheute der König sich doch, das schöne Ver—
sorgungsgebiet seines Hauses, die Herzogtümer, zu vierteilen. Aber da war ja noch
das Schleswiger Stiftsgut. Der Gedanke, dies einmal als Apanage zu verwenden,
hat dem König gewiß schon längst nahe gelegen; im Grunde liegt er schon in der
Bestimmung der KO, daß dem geistlichen Bischof nicht das volle Stiftsgut, son—
dern nur eine daraus zu entnehmende feste Besoldung zuteil werden sollte. Trotz
aller „Entwendungen“ war das Stiftsgut nicht unbedeutend, es betrug 1543
noch 243 Pflüge (das Kapitelsgut 355), es blieb daber über den „Bischofslohn“
hinaus noch ein guter Rest übrig, der zu einer fürstlichen Abfindung wohl zu ge—
brauchen war.
Schon früher hatte man Herzog Friedrich mit einem Kanonikat zu Köln ver—
sehen. Aber das genügte natürlich zu einem fürstlichen Unterhalt nicht. Der Ver—
such, ihn zum Koadjutor in Bremen zu machen, mißglückte. So griff man zu
den Schleswiger Stiftsgütern. 18549 wurden Bischof und Kapitel genötigt, den
Herzog zum Koadjutor des Bischofs mit dem Recht der Nachfolge zu wählen,
wobei bemerkenswert war, daß die vier „Pastoren“ zur Wahl nicht mit heran
gezogen wurden. Schon damit wurden Vestimmungen der KO durch fürstliche
Willkür einfach auster Kraft gesetzt. Auch die Bestimmungen über die theologischen
Qualitäten waren damit annulliert — das geistliche Bistum Schleswig war also
schon mit der Wahl des Herzogs zum Koadjutor im Prinzip säkularisiert und wie
so viele andere zum „Fürstbistum“ geworden. Nur solange Tilemann lebte, trug
es noch geistlichen Charakter.
Schon gleich nachdem Herzog Friedrich zum Koadjutor gewählt war, mußten
Bischof und Kapitel die Stiftsgüter sowie das Schlosi Schwabstedt an ihn ab—
) Man hat sich gefragt, ob Tilemann auch über die holsteinischen Gebiete des Herzogs die
geistliche Oberaufsicht ausgeübt hat. Wir müssen uns mit der Fesistellung begnügen, daß wir
davon nichts wissen. Möglich ist es schon, denn auch von einer anderweitigen geistlichen Spitze
für diese Gebiete hören wir nichts, und später ist der gottorfsche Generalsuperintendent der
einzige geistliche Aufseher dieser Gebiete gewesen.
i12) Zu dem Folgenden vgl. besondere Rör dam in Ny Ks 4, S. o20 ff.