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B. 2, K. 1, 8 12. Kirchenreg. im Königlichen Anteil
vätern und einem eigenen Superintendenten ein eigenständiges Kirchentum zu ent—
falten — 1732 erhielt sie sogar eine eigene Kirchenordnung “).
Herzog Johann war ein genialer Geschäftsmann, ein harter Herr seiner Unter—
tanen und erwarb sich als solcher ein riesiges Vermögen. Aber für die standes—
gemäse Versorgung seiner ungemein zahlreichen Nachkommenschaft — er hatte
mit zwei Frauen 23 Kinder — reichte das Wermögen natürlich niemals hin.
Die meisten seiner Nachkommen waren gezwungen, entweder durch günstige Hei—
raten oder durch Kriegsdienste bei großen Herrn sich ihren Unterhalt zu suchen.
So hat sich dies Fürstengeschlecht ungemein zersplittert, und es ist völlig un—
möglich, seine Geschichte hier genauer zu verfolgen“). Dagegen scheint es mir zum
Verständnis des Weiteren erforderlich, das Ergehen des Geschlechtes an dieser
Stelle soweit zu berichten, als es in unserem Lande landesherrliche und damit
kirchenregimentliche Rechte besessen hat.
Nach Johanns Tode (16022) zerfiel das Ländererbe in vier Teile “):
l. Fürstentum Sonderburg (Südalsen). Kam 16007 in Konkurs;
der König nahm das Lehen zurück; das Gebiet wurde wieder ein königliches Amt.
2. Für stent um Norburg (wesentlich Nordalsen) ging 1079 denselben
Gang. Jedoch kam es für jetzt noch nicht zur Einziehung. Norburg wurde viel—
mehr als Lohn für den Erbverzicht auf Oldenburg und Delmenhorst an die Plöner
Linie verliehen. Erst 1730, nachdem der Norburger Regent kinderlos verstorben
war, wurde das Fürstentum zum königlichen Amte Norburg.
3. Das Fürstentum Plön bestand bis 17601: da er ohne männliche
Erben blieb, hatte Herzog Friedrich Karl sein Fürstentum an den König zediert,
und nach seinem Tode wurde es mit dem Königlichen Anteil an Holstein vereinigt.
Die verschiedenen Aemter blieben bestehen; kirchlich blieb das Gebiet als Einheit
erhalten, indem daraus die königliche Propstei Plön gebildet wurde.
4. Das Fürstentum Glücksburg erhielt sich am längsten selbständig.
Jedoch 1779 erlosch es im Mannsstamm, und das Lehen ging an die Krone zurück.
Das Fürstentum wurde geteilt: die Munkbrarupharde mit ihren drei Kirchen wurde
unter das Amt und damit auch unter die Propstei Flensburg gelegt; Sundewitt
dagegen kam unter das Amt Sonderburg. Mit der Hinzulegung der Sunde—
witter Kirchen bekam die Propstei Sonderburg, die bis dahin nur Sonderburg
und Kekenis umfaßt hatte, den Umfang, den sie bis 1879 behalten hat.
1779 also hatte das dänische Königshaus das Ziel, das es mit Zähigkeit ver—
folgt hatte, die Reunion, die Wiedervereinigung der 1804 an Herzog Jo—
hann abgegebenen Gebiete mit dem Königlichen Anteil glücklich erreicht. Politisch
und kirchlich war es doch ein Glück, daß diese Kleinregiererei endlich anfhörte.
Von nun an erst können wir mit gewissem Recht von einer seh. Landeskirche reden.
15) Zu der Sondergeschichte des Plöner Herzogtums vgl. bes. das noch heute brauchbare
Werk der Plönischen Superintendenten Petrus Hansen, Kurzgefaßte zuverlässige Nach-
richt von den Holstein-Plönischen Landen (Plön 1759), sowie die bei Witt S. 121 verieichneten
Werke.
10) Eine gute und gründliche Zusammenfassung bietet das 1877 in Berlin erschienene Buch
des Kammerherrn F. von Krogh: Beiträge zur älteren Gesch. des Hauses Holstein-Sonder⸗
burg. Bei Hedd. vgl. S. 111 ff., 294 ff. 474 ff. Uebersichtliche Stammtafeln des Geschlechts
finden sich in Krogh, der Plönsche Successions Vertrag (Berlin 1874). Lesenswert auch
Ker. Erslev, Augustenborgernes Arvekrav (Kbhn. 1915), jedoch mehr in politisch-rechtlicher
Beziehung.
17) Eigentlich in fünf; doch können wir Arö, das bald wieder zerstückelt wurde, außer Be—
racht lassen.