Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 9 13. Kirchenreg. Johanns d. A. 
Herzog bestimmte Knaben aus dem Fürstentum sollen dort unterhalten und „mit 
gelehrten Praeceptoribus versorgt““ werden; doch so, das die 12 Armen, die 
herkömmlicherweise in einem besonderen Armenhause versorgt wurden, darum 
keinen Schaden leiden sollen. Es sollen nur solche Knaben aufgenommen werden, 
welche im Latein bereits notdürftig unterrichtet sind: es handelt sich also um eine 
höhere Lateinschule, ein Gymnasium. Die Aufnahme soll zunächst probeweise er— 
folgen: wer innerhalb eines halben Jahres nicht genügend Talent und gutes Be— 
tragen zeigt, soll wieder entfernt werden. Die Absicht ging also auf die Aus— 
bildung einer geistigen Elite, welche wirklich die Aussicht böte, dem Lande tüchtige 
Geistliche und Beamte zu liefern. 
Das Lehrziel war nämlich für alle Schüler die Universitätsreife; wie denn den 
Abiturienten für ihre Studienzeit vom Herzog Stipendien von je 40 bis 80 Tha— 
lern versprochen wurden. Damit die Stipendien nicht vergebens ausgegeben 
würden, waren die Bordesholmer an bestimmte Universitäten gebunden, vor allem 
an Rostock, das auch hier wieder neben Kopenhagen fast als Landesuniversität 
erscheint: dort wurden zwei Professoren eigens angenommen und besoldet, um die 
herzoglichen Stipendiaten auf Fleiß und gutes Betragen zu beaufsichtigen. Die 
Anstalt war also in hervorragendem Masie geeignet, auch armen begabten jungen 
Leuten den Aufstieg zu ermöglichen. 
Als Lehrkräfte bestimmt die „Reformation“ zwei, die beide promovierte 
Magister sein sollten, den Paedagogus, der die obere Klasse leiten, und den 
theologischen) Lector, welcher der zweiten Klasse vorstehen, täglich theologische 
„Vorlesungen“ halten und die am Mitwoch, Freitag und Sonntag stattfindenden 
Gottesdienste leiten sollte. Die Oberaufsicht, auch über den Unterricht und die 
Erziehung der Schüler hatte der aus dem Adel genommene herzogliche Kloster— 
vpropst, der deswegen den Titel „Inspektor“ oder „Rektor“ führte“). 
Die „Reformation“ schreibt ferner noch vor, daß die Alumnen ohne besondere 
Erlaubnis das Kloster nicht verlassen dürfen und die beiden Lehrer die Mahlzeiten 
mit ihnen zu teilen haben. 
Der „Reformation“ angehängt ist eii Ordo lectionum atque 
Exercitii. .. constitutus pro Studiosis, qui ... Celsitutinis 
Beneficio in Coenobio Borsholm aluntur“). Das Einzelne dieses Stu— 
dien- und Stundenplanes) fällt mehr in die Geschichte des gelehrten Unterrichts 
als in die Kirchengeschichte. Bemerkenswert ist lediglich, daß die Schüler von 
morgens 6 Uhr an bis zum Schlafengehen fast stets beschäftigt und unter Aufsicht 
waren, sowie daß der Katechismusunterricht und der kirchliche Gesang einen breiten 
Raum in der Erziehung einnahmen: zweimal täglich ging man in die Kirche zum 
Chor. 
Uebersehen wir das Ganze, so müssen wir urteilen, daß Herzog Hans in grosi— 
zügiger Weise sein Seminarium pietatis et eruditionis aufgezogen hat; wie 
denn seine Anstalt auch tatsächlich reichen Segen gestiftet und unferm Lande viele 
tüchtige Leute geschenkt hat“). 
e.) Nachdem 1572 das Kloster in ein herzogliches Amt verwandelt war, ging das Amt und 
der Titel eines Rektors auf den ersten Lehrer uͤber. Neben ihm gab es später einen Kounrektor 
und (zeitweise) einen Subrektor. Der Rektor war später allemal ein Theologe und fungierte 
auch als Anstaltsgeistlicher. 
2n) Mon. ined. Il, Sp. sol ff. 
ꝛu) Davon mehr bei J-MeIII, S. 243f. 
27) Des Zusammenhangs wegen teilen wir hier aus der weiteren Geschichte des 
Gymnasiumes noch folgendes mit: Nachdem Bordesholm 1581 an die Gottorfer Linie
	        
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