Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 9 11. Gottorfer Kirchenreg. 1886 - 1059 
tiefstem sittlichen Ernst und von stärkstem Abscheu gegen die im Luthertum ver— 
hliebenen „götzendienerischen“ Reste des Papismus erfüllte“). Sie waren ganz 
anders als die kalvinistischen Hofräte des Herzogs wirkliche religiöse Persönlich— 
keiten und werden eben als solche auf den für alles Schöne empfänglichen Fürsten 
zinen tiefen Eindruck gemacht haben. Sie werden ihm die Herrlichkeit des wahren 
Kalvinismus klar gemacht, sie werden ihm den Kampf gegen die papistischen Greuel 
in der lutherischen Kirche zur Gewissenssache gemacht und sein fürstliches Selbst— 
gefühl gegenüber dem ihn einengenden und an jeder „Reform“ hindernden Hof— 
prediger scharf gemacht haben. Jedenfalls ward von der Zeit an der Einflußs des 
getreuen Fabricius auf den Herzog immer geringer, und, wenn auch langsam und 
vorsichtig, begannen nun allerlei „Reformen““, bei denen wir uns besonders den 
Kanzler Junge als treibende Kraft denken dürfen. 
Das erste, was in dieser Richtung geschah, war, daß in Morderdith— 
marsschen die zuletzt von dem Generalpropsten geübte Ordination der Geistlichen 
ihm genommen und in Erneuerung des alten Reservatsrechts Dithmarschens dem 
Propsten wieder übertragen wurden — ein deutlicher Schlag gegen Fabricius. 
Ferner drang im Jannar 1000 der Herzog gewaltig auf Abschaffung 
des Meßgewandes und der Altartafel. Fabr. leistete kräftigen 
Widerstand und war zu keinerlei Konzession zu bewegen. Noch einmal gewann er 
den Sieg — zum offenen Bruche mit ihm konnte sich der Herzog noch nicht ent 
schließen. Aber es war ein Pyrrhussieg. 
Um die Wende von 1000 zu 16007 weilte der Hof längere Zeit in Kiel, und 
hier, dem persönlichen Einfluß des Hofpredigers entrückt, unternahm der Herzog 
endlich einen entscheidenden Schlag gegen das landeskirchliche Bekenntnis. Es 
wurde ein neuer Ordinationseid geschaffen, der an die Stelle des 
Eitzenschen von 1574 treten sollte. In dieser Formel“) ist die Augsburg. Konf. 
als Bekenntnisgrundlage überhaupt nicht erwähnt, Luthers Autorität wird deutlich 
als „menschliche Opinion“ gekennzeichnet und das Halten der Kirchenzeremonien 
den Geistlichen nur soweit zur Pflicht gemacht, als sie „dem Worte Gottes nicht 
zuwider“ seien — ein unzweideutiger Vorstoß gegen die lutherische Lehre und die 
in der KO verankerten lutherischen Zeremonien. 
Gleichzeitig wurde die Instruktion für Fabr. geändert, und zwar vor allem in 
dem Sinne, daß seine geistliche Selbständigkeit beschränkt und verordnet wurde, 
daß bei Konsistorialsachen, Ordination, Eidesleistung usw. zwei weltliche Räte, 
nämlich Dr. Schaffenrath und Dr. Peter Jügert mitwirken sollten — ein deut— 
liches Mißtrauensvotum. 
Die Eidesformel selber wagte man noch nicht der neuen Instruktion zu inserie— 
ren. Man begnügte sich zunächst damit, sie für das dem Generalpropsten nicht 
mehr unterstellte Norderdithmarschen vorzuschreiben (14. Jan. 1607)7). Aber 
in einer im Mai 16008 neu ausgefertigten Bestallung wurde nicht nur die weltliche 
Aufsicht über den Generalpropsten dahin verschärft, daß die beiden „Kirchenräte“ 
auch bei Examen der Ordinanden mitwirken sollten, sondern auch befohlen, bei der 
Eidesleistung die neue Formel zu verwenden. Sie war lediglich dahin „verbessert“ 
worden, daß neben der heiligen Schrift die altkirchlischen Symbole als 
Glaubensgrundlage genannt waren ). 
15) Näheres über sie s. Fedd d. S. 345 f. 
0) Vgl. dieselbe bei Feddd. S. 3601. 
7) Neoc. II, S. 394, 449. 
un) Erst später (10107) hat man doch die Augsb. Konfession und die Apologie
	        
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