Herzog Friedrich III.
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sowohl die Stadt Husum als auch die Landschaft Morderdithmarschen
bei der Huldigung des jungen Herrschers ausdrücklich um Erhaltung der reinen
evangelischen Lehre gemäß der Augsb. Konf. baten “).
Auch Kiel, das zunächst die Huldigung verweigerte, beklagte sich, „daß von
etlichen Jahren her dort in Religions- und Glaubenssachen allerlei Veränderung
und Zweiung der Lehre, auch im Ministerio und in den Kirchenzeremonien angestiftet
und gesucht werden wollen, während doch Stände und Städte ... bis anhero bei
der Augsb. Konf. von A. 1530, Schmalk. Artikeln und Luthers Katechismen ...
ruhiglich gelassen worden seien“'“!). Beachtenswert ist endlich, daß schon in dem
Schreiben, durch welches Johann Friedrich und Herzogin Augusta F. zurückberiefen
(17. Mai 1016), ausdrücklich von einer „Wiederaufrichtung der bisher in diesen
Landen bestellt gewesenen General-Propstei und Inspektion“, die Rede ist “).
Es handelt sich also nach dem Tode Johann Adolfs um eine ganz bewußte Rück—
führung des Kirchenwesens zum alten Stande, um eine hutherisscche Re—
aktion. Diese durchzuführen war selbstverständlich der wieder zurückgeholte Ge—
neralpropst in erster Linie berufen. Ihm war vor allem darum zu tun, das lan—
deskirchliche Bekenntnis, wie es von P. von Eitzen in seinem Priester—
eide von 1574 scharf und deutlich festgestellt worden war “), nach der durch den
neuen Eid angerichteten Verwirrung wiederum aufzurichten und so die Gottorfsche
Kirche von ihrer kryptokalvinistischen Befleckung zu reinigen. Zu dem Zweck ließ
er nebst einem Auszug aus seiner neuen Instruktion den Eid von 1574 in ein
Buch eintragen und von allen derzeitigen Predigern des Landes unterschreiben “).
Es ist anzunehmen, daß der sog. „Kirchenrat“ nun auch wirklich aufgehoben
und dem Generalpropsten die alte Machtfülle wiedergegeben worden war. Dennoch
haben wir Beispiele dafür, daß auch der neue Herrscher sich gelegentlich über die
Autorität des Oberhirten hinwegsetzte und kirchliche Maßnahmen traf ohne ihn
zu befragen bzw. gegen sein ausdrückliches Gutachten.
Dazu gehört vor allem die Erneuerungdes Ediktesvonlösod9
und 1614. Am 26. Febr. 16017 erging ein neues Verbot des Scheltens und
Verdammens Andersgläubiger auf der Kanzel. Es stimmt zum größiten Teil
wörtlich mit dem von 1009 überein, so namentlich in der Behauptung, daß in ge—
wissen streitigen Glaubensartikeln bisher im Römischen Reiche noch zur Zeit nicht
enischieden sei, welches Teils Gottes Wort gemäsier sei, unterscheidet sich aber
durch eine ausführlichere Begründung. Einerseits nämlich wird nicht nur auf
Johann Adolfs wiederholte Mandate, sondern auch auf das von allen drei Landes
fürsten erlassene sog. Lüneburger Mandat von 1562 zurückverwiesen. Andererseits
wird die Erneuerung des Mandats ausdrücklich damit begründet, daß der Herrfcher
wider alles Verhoffen gleich bei Antritt seiner Regierung in Erfahrung gekommen
sei, wie „fast verachtet und fürsetzlich“ das wohlgemeinte und dem Worte Gottes
c) Fabr. preist deswegen gar hoch die auf „die Ruhe der rechtgläubigen Kirchen in diesen
Fürstentümern gerichtete Gesinnung“ des neuen Herrschers. Kra fsneE! 586
au) Lackm. Il, 380f. Krafft S. 387.
) Lackmanull, S. 301 f.
) Andr. l, S. 343, A.
*n) Wir handeln davon ausführlicher im 2. Kap. dieses Buches.
) Abdruck dieses Protokolls bei Kraffft S. 388 4400. Es macht den Eindruck, als ob
die Unterschrift der meisten auf einer zu dem Zweck eigens angestellten allgemeinen Synode er;
folgt ist. Da in dies Protokoll auch weiterbin die Ordinanden ihre Unterschrift eingetragen
haben, von späterer Hand auch noch manche einzelne Motizen hinzugefügt sind, ist es eins der
wertvollsten Dokumente zur Pastorengeschichte unseres Landes