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B. 2, K. 1, 9 14. Gottorser Kirchenreg. 1886 — 1059
durchaus entsprechende Mandat durch „etliche zänkische Pastoren und Kirchen—
diener“ übertreten werde. Ferner werden die sittlichen Mängel der Geistlichkeit
(„vorab“ ihr Fressen, Saufen und Geiz) noch schärfer hervorgehoben. Endlich
wird nicht nur Strafe gedroht, sondern auch den Gehorsamen landesfürstliche
Gnade verheißen “).
Das Mandat erregte als eine Erneuerung kryptokalvinistischen Unwesens bei
den strengen Lutheranern Unwillen. Herzogin Augusta verbot eigens dem Hardes—
vogten ihres Amtes Husum, das Edikt publizieren zu lassen, wenn es an sie kommen
würde, und Fabr. d. A. bezeugte in einem Schreiben an seinen Sohn, den Husumer
Hofprediger ausdrücklich, daß es ohne sein Vorwissen ergangen sei“). Vielleicht
trägt der beibehaltene Kanzler Laelius seine Schuld daran, daß das Mandat in
dieser auffallenden Form erneuert wurde. Indeß darf man sicher sagen, dasi der
junge Herrscher begründete Ursache zu seiner Mastnahme hatte. Es ist gewiß an—
zunehmen, daß theologische Streithähne nach dem Absterben Johann Adolfs die
Bahn für die Bekämpfung des Kalvinismus wieder offen sahen und mit Wollust
wieder die polemische Peitsche schwangen, wohl auch gar den verstorbenen Herrscher
in mehr oder weniger offener Weise in ihren Predigten „durch die Hechel zogen“.
Also schon um das Andenken seines Vaters vor Verunglimpfungen zu schützen,
war der junge Fürst zu seinem Vorgehen genötigt. Auch ist ja nicht zu leugnen,
daß die Behandlung knifflicher theologischer Streitfragen auf der Kanzel an sich
ungehörig und schon durch die KO (S. 17) verboten war. Immerhin wäre die
an sich vielleicht durchaus berech
tigte Verfügung vielleicht ebense
wirksam, aber weniger anstösiig ab
gefaßt worden, wenn der besonnene
und durchaus nicht zu überflüssiger
Kanzelpolemik geneigte Fabr. um
seinen Rat gefragt worden wäre.
Sicher aber darf man sagen, daß
der Herrscher, der dieses Manda
unterzeichnete, kein freudiger, voll
überzeugter Anhänger des Luther—
tums war“).
Eine direkt gegen Fs. Intentio—
nen und sein ausdrückliches Ve—
denken unternommene Maßnahme
war die Aufnahme fremder Re—
ligionsangehöriger in dem 16027
gegründeten Friedrichstadt “).
Auch inbezug auf die Behand
lung der Eiderstedter „Wiedertäu
fer“ huldigte Friedrich III. den—
selben liberalen Ideen wie sein
Vater, gab aber doch der Landes—
kirche, was ihr gebührte.
29) Wortlaut des Mandats bei Meoc. Il, S. 417 ff, LackmanutIll, 435 ff., Pont.
—V
20) Krafft S. 384 f.