G. S. Reinboth
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Zur ersteren Kategorie gehören die Schriften, welche seiner eigenen Verteidigung
gegen den von strengen Lutheranern wider ihn erhobenen Vorwurf des Synkretis—
mus dienen — wir werden auf diesen gewaltigen theologischen Streit im zweiten
Kapitel zurückkommen. Zur anderen die Streitschriften gegen Jodocus
Kedd, die er auf höchsten Befehl schreiben mußte, als der Herzog durch die
Anbiederung dieses Jesuiten (vergl. oben S. 107) in die Gefahr für einen Krypto—
katholiken angesehen zu werden gekommen war. Die Titel sehe man bei Mol—
her 1I S. 695f. Schon rein der Masse nach sind diese Streitschriften ein
Monstrum: sie zählen zusammen 3400 Quartseiten! Fragen wir nach dem theo—
logischen Lager, in das Reinboth einzurangieren ist, so bleibt es trotz aller seiner
Beteuerungen, ein getreuer Vekenner der formula Concordiae zu sein, bei
dem Urteil, daß er ein guter Calirtinischer Synkretist gewesen ist. So paßte er
ja auch zum Herzog und zum Kanzler, wie er auf der andern Seite schon deshalb
zu seinem hochlutherischen Kollegen, dem königlichen GS Klotz von vornherein
nicht in ein freundschaftliches Verhältnis kommen konnte “).
Eine bemerkenswerte kirchenregimentliche Einrichtung, welche schon unter Jo—
hann Adolf begonnen worden war und unter seinem Sohne fortgesetzt und weiter
ausgebaut wurde, war das s.g. Kirchenkommissariat, durch welches
„das Finanzwesen der Kirche vom Staate besser erfaßt werden sollte“ (Andr.l,
S. 340). In den Jahren 1008 und 16000 visitierte der herzogliche Hofrat und
Kammiersekretär Jurisconsultus Peter Bopsen Boethius) sämtliche Kirchen
des Gebietes und legte ein Verzeichnis der kirchlichen Einkünfte an. Seit 10750
erscheint der Schwiegersohn Fabricius' d. A, Johann Adolf Becker,
Bürgermeister von Schleswig, als Kirchenkommissar für die Propstei Gottorf, seit
1033 aber als Generalkirchenkommissar für das ganze Gebiet (f 16088). Nach
dessen Tode übernahm GS. Reinboth das Kirchenkommissariat selber, 1064 wurde
es seinem Sohne Dr. jur. Johann Georg Reinb o tth übertragen.
Nach einer ausführlichen Instruktion von 1641 *), sollte der Kirchenkommissar
den Superintendenten, bzw. Propsten bei seinen General- bzw. Spezialvisitationen
begleiten, bei dessen Verhinderung auch selber Spezialvisitation halten, das ganze
kirchliche Rechnungswesen inspizieren, auf die Erhaltung der kirchlichen Güter und
Besitztimer achten und alles hierher gehörige aktenmäsig protokollieren“. Da
„hierbei dem GS edie Direktion in allem vorbehalten bleiben“ sollte, erscheint die
Einrichtung des Kirchenkommissariats nicht wie zunächst 1608 als eine Beeinträch—
tigung der Befugnisse des GS, sondern als ein willkommenes Hilfsamt zur Be—
sorgung der rein äußerlichen Verwaltungsarbeiten *).
4. Der Untergang des Nordstrandes, 160534.
Während das Gottorfsche Gebiet infolge der Neutralitätspolitik Herzog Frie—
drichs unter den Stürmen des 30jährigen Krieges wenigstens bedeutend wentger
*2) 1055 schrieb „ein Gottorfischer Minister“ an Christian Rantzau: „Es hat fast den An—
schein, daß sie (Klotz und Reinboth) nicht die allergrößeste considencé pflegen.“
R)XAndr.l, S. 5352f.
) Von den so erwachsenen Protokollen ist noch eines in der Bibliothek des Landeskirchen—
amts vorhanden. In seinen wesentlichen Teilen von Asmussen (Landesberichte 1818 -47) ver
öffentlicht, bildet es neben den ven Fabr. d. J. (und Klotz) verfasiten Protokollen über die
Visitationen in den Adelskirchen eine der wertvollsten Quellen für die Erkenntnis des da—
maligen Standes des kirchlichen Lebens.
**) Daneben auch als Gelegenbeit zur Versorgung lieber Angehöriger! Das Gehalt des
Kirchenkommissars betrug 200 Ib.