Untergang Mordstrands
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Am 10. August 1059, noch mitten unter den Stürmen des Schwedisch-Dä—
nischen Krieges, verschied in seiner Festung Tönning Herzog Friedrich III.,
der letzte Gottorper, der das ererbte Gebiet noch ungestört zusammengehalten hat.
Den Herzog überlebte seine Gemahlin Marie Elisabeth, eine sächsische
Prinzessin. Sie erhielt das Husumer Schlos als Witwensitz und hat hier noch
bis 1084 gelebt.
Wir betrachten nun zunächst, wie sich während der in diesem Paragraphen ge—
schilderten Zeit das Kirchenregiment im Königlichen Anteil entwickelt hat. Wäh—
rend Gottorf in der Zeit von 1580 bis 1059 nicht weniger als vier Landesherren
verbraucht hat, haben wir es dort von 1888 bis 1048 nur mit e in em summus
Episcopus tzu tun, König Christian IV.
§15. Das Kirchenregiment König Christians IV., 1888 - 1048.
1. Christians IV. Persönlichkcit. Allgemeiner Charakter seines Kirchenregiments.
VBeim Tode Friedrichs II. war Prinz Christian ein Knabe von 11 Jahren
(geb. 1577). Es war deshalb zunachst eine vormundschaftliche Regierung not
wendig. Diese wurde im Königreich von vier Reichsräten unter Führung des
Kanzlers Niels Kaas, in den Her—
oqtümern von der Königin-Witwe
Sephie ausgeübt. Diese hat also
oon 1588 bis 1593 auch das
Summepiskopat in unserm Lande
oertreten.
Als Berater stand ihr zunächst
der treue Helfer Friedrich I.,
Heinrich Rantzau, zur
Seite. Weil er jedoch an der
Spitze der Ritterschaft den auf
Teilung des Landes zwischen Chri—
stian und seinen Vrüdern gerich—
eten Vestrebungen der Königin
Sophie kräftig und mit Erfolg
ntgegentrat, kam es schliesilich
um Bruch.
Während Herzog Christian im
Kẽönigreich gemäst dem dänischen
Hesetz erst mit 18 Jahren, 1590,
für volljährig erklärt wurde, ge—
lang es Heinrich Rantzzan, für Hol—
stein eine Altersdispensation durch
Kaiser Rudolf JI. durchzusetzen: er
hatte dabei besonders das Ziel, den
Verhalinisse werden wir noch weiterhin berüuhren. Zur Veranschaulichung des kirchlichen Ver—
lustes, den die Flut gebracht hat, geben wir eine Karte uüber die Kirchen des alten Mord—
strandes.