Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 1, 59 15. Kirchenreg. Christians IV., 1888 - 1048 
Beförderung des Visitators und das Visitationsessen, erwiderten aber, daß es 
bei der Visitation bleiben müsse und verordneten, daß zur Abhaltung der Fuhre, 
Botenlohn, Zehrungs- und anderen Kosten dem GSevon jeder Kirche zum 
wenigsten vier Rth. „persolviert“ werden sollten “s. 
Die Landesherrschaft blieb also fest, und die Einsichtigen unter den Patronen 
erkannten selber die wohltätigen Wirkungen der neuen Einrichtung an. So hat 
denn diese, zumal noch immer weiter manche „Exorbitantien“ verübt wurden, un— 
fraglich segensreich gewirkt. 
3. Die Königliche Generalsuperintendentur. 
Wenn unsere Landesfürsten so lange gezögert haben, die ihnen gemäß der re— 
formatorischen Anschauung von Gott befohlene und in der KO festgelegte bischöf— 
iche Gewalt auch bei den sog. Adeligen Kirchen tatsächlich auszuüben, so sind 
sie in etwas dadurch entschuldigt, daß es namentlich für die Visitation dieser 
Kirchen nach dem Erlöschen der katholischen Hierarchie an geeigneten Or— 
ganen fehlte. Die nach der Reformation überall eingesetzten Pröpste konnten 
dafür nicht in Betracht kommen, denn sie waren ja nur die geistlichen Gehilfen 
des Amtmanns und übten in Gemeinschaft mit diesem die episkopalen Rechte 
der Landesherren lediglich über die „Amtskirchen“ aus. Die adeligen Kirchen aber 
varen ja nicht den Aemtern unterlegt; die Praelaten und Ritterschaft unterstanden 
auch nicht „einseitig“ den Landesfürsten als solchen, sondern lediglich der von den 
heiden Landesfürsten abwechselnd geführten „gemeinsamen“ Regierung. Dem— 
entsprechend konnte die landesbischöfliche Aufsicht über die Adeligen Kirchen J. nur 
jährlich abwechselnd, 2. nur durch zentrale geistliche Instanzen geübt werden“). 
Eine zentrale geistliche Instanz gab es aber bisher nur im Gottorfer Anteil in 
Gestalt des dortigen „Generalpropsten““, nicht aber im Königlichen (vergl. S. 131f.). 
Au sich wäre es denkbar gewesen, daß hier irgend ein Propst als königlicher Kom— 
missar für die Visitation der adeligen Kirchen ernannt worden wäre. Aber ein 
jolcher hätte nicht den gleichen Rang gehabt wie der fürstliche Oberhirte, eine 
Sache, welche dem Königlichen Prestige im höchsten Maße abträglich gewesen 
wäre. Deshalb entschloß man sich Königlicherseits, obwohl das detentralisierte 
Kirchenregiment mit Amtmännern und Pröpsten sonst recht gut funktioniert hatte, 
endlich dazu, bei dieser Gelegenheit auch für das „einseitige““ Kirchenregiment eine 
zentrale kirchliche Instanz, einen „Generalsuperintendenten“ nach 
dem Muster der meisten größeren evangelischen Territorien zu schaffen, Die Folge 
war, daß nun auch Gottorf seinen bisher nur gelegentlich als GGSS bereich— 
neten Generalpröpsten offiziell diesen Titel beilegte. 
Die große Aenderung, welche mit der Konstitution von 1036 für die Adeligen 
Kirchen unseres Landes eintrat, ist also auch für die Amtskirchen des könig⸗ 
lichen Anteils von einschneidender Bedeutung gewesen: sie bekamen nun über 
ihren Pröpsten einen Oberpropst, einen General Superintendenten. 
?a) Gem. V. S. 568 f. 
) Daß es in Einzelfällen doch möglich war, die Visitation adeliger Kirchen durch einen 
Propsten, also „einseitig““ auszuüben, zeigt das Beispiel Münsterdorfs. Hier lagen jedoch (vgl. 
S. 133) ganz besondere geschichtliche Verhältnisse vor. Im Ganjen wurde eine Einteilung der 
adeligen Kirchen in Propsteien, bzw. ihre Unterlegung unter schon vorhandene erst möglich, nach⸗ 
dem das ganze Land wieder unter einen Herricher gelangt war. So ist es denn anch nach 
1773 wirklich geschehen.
	        
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