Full text: 1517 - 1721 (2)

184 B. 2, K. l, 9 15. Kirchenreg. Christians IV., 1888 - 10148 
sonders fürchten mußte, sich bei deren Anrücken in Sicherheit brachte. Das „Luxus 
leben“, das Breckling ihm vorgeworfen hat, wird darin bestanden haben, daß er 
eine seiner hohen Stellung und dem ihm zufliesenden Wohlstand entsprechende 
vornehme Haushaltung geführt hat. Das asketische Lebensideal eines Schwärmers 
zu erfüllen hat doch schon seine Stellung ihn verhindert. War das eine Schuld, 
so trifft sie nicht ihn persönlich, sondern die Kirche, wie sie war und noch heute ist: 
ein stark mit „Welt“ vermischtes Institut. 
Im ganzen scheint mir eine unbefangene Untersuchung von St. Klotz folgendes 
Bild zu ergeben: Ein hochbegabter, seine Umwelt überragender Geist. Ein aktiver 
willenskräftiger Mann, ein geborener Herrscher, der in dem ihm befohlenen Amte 
alles nach seinen Ansichten zu ordnen sich bestrebt und zu dem Zweck den grosien 
persönlichen Einflusi, den er auf die Mächtigen hatte, bewusit ausnutzt. Sein 
lhetztes Streben aber galt der Kirche: durch gute Ordnung die 
verfallene wiederherzustellen, durch Hebung des geistlichen Standes der ver 
achteten wieder Achtung zu schaffen und also Gottes Ehre zu dienen, das scheint 
mir das letzte und höchste Streben dieses Mannes gewesen zu sein. Und wenn 
wir in unserer Kirche nach vorpietistischen orthodoren Reformern suchen, wie 
Hans Leube“) sie uns vor Augen gestellt hat, so dürfen wir dieses Freundes eines 
Conrad Dannhauer nicht vergessen'“. 
5. Kirchenregiment in Pinneberg seit 1040. 
König Christian, unter dessen Regierung so vieles dem Machtbereiche Däne— 
marks verloren gegangen ist, gelang es doch in einem Falle, der dänischen Krone 
ein neues Besitztum dauernd hinzuzufügen. Im Jahre 1640 starb Otto VI., Graf 
von Schauenburg, ohne männliche Leibeserben. Damit ward auch die holsteinische 
Besitzung der Schauenburger, die Grafschaft Pinneberg, erledigt. Tatkräftig wie 
er war, wartete Christian nicht auf eine rechtliche Entscheidung, wem dieses Erbe 
zufallen solle, sondern bemächtigte sich durch Besetzung der Hauptplätze sofort der 
Grafschaft. Um von Gottorf keine gefährlichen Einsprüche erwarten zu müssen, 
oerglich er sich mit Herzog Friedrich III. dahin, daß dieser zwei Fünftel des Ganzen 
an Land und Geld erhalten sollte. In diesem Sinne nahm Gottorf das Amt 
Barmstedt, bestehend aus Elmshorn und Barmstedt, während der König den 
übrigen Teil sich aneignete. Es gelang auch den beiden holsteinischen Fürsten, in 
dieser Verteilung die Beute unangefochten zu behalten. Damit traten auch in 
Beziehung auf das Kirchenregiment wichtige Aenderungen ein: 
a) Der königliche Teil der Grafschaft Pinneberg wurde 
mit dem übrigen Holstein nicht „confundieret“, sondern blieb (bis ins 19. Jahr— 
hundert!) formell ein besonderes Staatsgebiet mit dem Drosten an der Spitze und 
einem eigenen Obergericht, welches allerdings seit der Errichtung des Glückstädter 
Obergerichts von dessen Räten in Personalunion verwaltet wurde. Pinneberg 
wurde nicht als holsteinischer Landstand gerechnet, auch nicht der SH Landgerichts 
ordnung unterworfen, vielmehr blieb hier die Schauenburgische „Hof- Gerichts 
Ordnung“ von 1039 in Geltung. Entsprechend dem weltlichen blieb auch das 
kirchliche Regiment ein besonderes. Soviel ich weiß, ist in Pinneberg 
weder unsere SH KO jemals offitiell eingeführt noch die Schauenburgische (vergl. 
n) Die Reformideen in der deutschen lutherischen Kirche zur Zeit der Orthodorie, Leipzigel924. 
21) Eine genauere Untersuchung über Klotzens Leben und Art wäre sehr erwünscht.
	        
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