184 B. 2, K. l, 9 15. Kirchenreg. Christians IV., 1888 - 10148
sonders fürchten mußte, sich bei deren Anrücken in Sicherheit brachte. Das „Luxus
leben“, das Breckling ihm vorgeworfen hat, wird darin bestanden haben, daß er
eine seiner hohen Stellung und dem ihm zufliesenden Wohlstand entsprechende
vornehme Haushaltung geführt hat. Das asketische Lebensideal eines Schwärmers
zu erfüllen hat doch schon seine Stellung ihn verhindert. War das eine Schuld,
so trifft sie nicht ihn persönlich, sondern die Kirche, wie sie war und noch heute ist:
ein stark mit „Welt“ vermischtes Institut.
Im ganzen scheint mir eine unbefangene Untersuchung von St. Klotz folgendes
Bild zu ergeben: Ein hochbegabter, seine Umwelt überragender Geist. Ein aktiver
willenskräftiger Mann, ein geborener Herrscher, der in dem ihm befohlenen Amte
alles nach seinen Ansichten zu ordnen sich bestrebt und zu dem Zweck den grosien
persönlichen Einflusi, den er auf die Mächtigen hatte, bewusit ausnutzt. Sein
lhetztes Streben aber galt der Kirche: durch gute Ordnung die
verfallene wiederherzustellen, durch Hebung des geistlichen Standes der ver
achteten wieder Achtung zu schaffen und also Gottes Ehre zu dienen, das scheint
mir das letzte und höchste Streben dieses Mannes gewesen zu sein. Und wenn
wir in unserer Kirche nach vorpietistischen orthodoren Reformern suchen, wie
Hans Leube“) sie uns vor Augen gestellt hat, so dürfen wir dieses Freundes eines
Conrad Dannhauer nicht vergessen'“.
5. Kirchenregiment in Pinneberg seit 1040.
König Christian, unter dessen Regierung so vieles dem Machtbereiche Däne—
marks verloren gegangen ist, gelang es doch in einem Falle, der dänischen Krone
ein neues Besitztum dauernd hinzuzufügen. Im Jahre 1640 starb Otto VI., Graf
von Schauenburg, ohne männliche Leibeserben. Damit ward auch die holsteinische
Besitzung der Schauenburger, die Grafschaft Pinneberg, erledigt. Tatkräftig wie
er war, wartete Christian nicht auf eine rechtliche Entscheidung, wem dieses Erbe
zufallen solle, sondern bemächtigte sich durch Besetzung der Hauptplätze sofort der
Grafschaft. Um von Gottorf keine gefährlichen Einsprüche erwarten zu müssen,
oerglich er sich mit Herzog Friedrich III. dahin, daß dieser zwei Fünftel des Ganzen
an Land und Geld erhalten sollte. In diesem Sinne nahm Gottorf das Amt
Barmstedt, bestehend aus Elmshorn und Barmstedt, während der König den
übrigen Teil sich aneignete. Es gelang auch den beiden holsteinischen Fürsten, in
dieser Verteilung die Beute unangefochten zu behalten. Damit traten auch in
Beziehung auf das Kirchenregiment wichtige Aenderungen ein:
a) Der königliche Teil der Grafschaft Pinneberg wurde
mit dem übrigen Holstein nicht „confundieret“, sondern blieb (bis ins 19. Jahr—
hundert!) formell ein besonderes Staatsgebiet mit dem Drosten an der Spitze und
einem eigenen Obergericht, welches allerdings seit der Errichtung des Glückstädter
Obergerichts von dessen Räten in Personalunion verwaltet wurde. Pinneberg
wurde nicht als holsteinischer Landstand gerechnet, auch nicht der SH Landgerichts
ordnung unterworfen, vielmehr blieb hier die Schauenburgische „Hof- Gerichts
Ordnung“ von 1039 in Geltung. Entsprechend dem weltlichen blieb auch das
kirchliche Regiment ein besonderes. Soviel ich weiß, ist in Pinneberg
weder unsere SH KO jemals offitiell eingeführt noch die Schauenburgische (vergl.
n) Die Reformideen in der deutschen lutherischen Kirche zur Zeit der Orthodorie, Leipzigel924.
21) Eine genauere Untersuchung über Klotzens Leben und Art wäre sehr erwünscht.