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B. 2, K. 1, 9 19. Behörden und Gemeinden
Wie das Institut der Pröpste von den 1538 f. geschaffenen „Superintenden—
turen“ seinen Ausgang genommen hat, so kann man auch die damals ausgefertigte
„Instruktion“ (vergl. oben S. 95 f.) als die Magna Charta des Propsten—
amtes bezeichnen. Bereits hier liegen die Pflichten und Rechte, die im Laufe der
Zeit den Pröpsten zugewiesen worden sind, in den Grundzügen vor. Das gilt
von der Aufsicht über die Lehre der ihnen unterstellten Geistlichen (Punkt 1), von
dem Amtsgehorsam, den diese den Pröpsten schuldig sind (P. 2), von der Auf—
sicht über die Kirchengüter (P. 3), von den geistlichen Gerichten und der Zu—
sammenarbeit mit den Amtleuten (P. 5ff.). In unserer KO ist, während das
Superintendentenamt weitläufig geordnet wird, von einer systematischen Ordnung
des Propstenamtes noch keine Rede, offenbar, weil letzteres 1842 noch nicht zu
festen Formen gelangt war. Erst durch spätere Mandate der Landesfürsten hat
es die Form erhalten, in der es sich bis zur preußischen Zeit gehalten hat. Während
es heute eine ziemlich unwirksame Mittelstellung zwischen Kirchenregiment und
Gemeinden einnimmt, hat es in den ersten Jahrhunderten nach seiner Einrichtung
seinen Inhabern reiche Möglichkeiten zur Wirksamkeit verliehen und, in der Regel
mit bedeutenderen Männern besetzt, unserer Kirche zu großem Segen gedient.
Ueber die Unterschiede in der Stellung zum geistlichen Oberaufsichtsamt, welche
die Pröpste in dem Königlichen und dem Fürstlichen Anteil einnahmen, ist schon
S. 94 f. und 178 f. das nötige gesagt worden. Wie den Königlichen Pröpsten
das Ordinationsrecht, das sie ursprünglich alle besaßen, endgültig genommen wor—
den ist, kann erst später erzählt werden, da es in der Hauptsache erst nach 1721
geschehen ist.
Das Bild vom Propstenamt würde unvollständig bleiben, wenn wir uns nicht
auch über die Einteilung unseres Landes in Propsteien, wie
sie im 17. Jahrhundert bestanden hat, klar zu werden suchten.
3. Die Propsteien des Landes.
a) Der Königliche Anteil gliederte sich im 17. Jahrhundert in fol—
gende Propsteien, die im wesentlichen bis in die Neuzeit den gleichen Umfang
behalten haben:
l. Münsterdorf (vgl. S. 132 f.). Diese holsteinische Urpropstei hatte
unter sich 3 Stadtkirchen (Krempe, Glückstadt und Wilster), 9 Amtskirchen (Bei—
denfleth, Brockdorf, Borsfleth, Hohenfelde (Hale), Horst, Neuenbrook, St. Mar—
garethen, Süderau, Wewelsfleth), 9 Kirchen adeligen, bzw. Klösterlichen Patro—
nats: Aspe, Breitenberg, Collniar, Heiligenstedten, Krummendieck, Münsterdorf,
Neuendorf, Neuenkirchen, sowie die unter klösterlichem Patronat stehende Stadt—
kirche von Itzehoe.
2. Rendsburg, schon früh ein eigener Inspektionsbezirk, umfaßte die
Stadt Rendsburg und 5 Amtskirchen: Hohenwestedt, Jevenstedt, Kellinghusen,
Nortorf (klösterlichen Patronats) und Schenefeld. Seit der Erbauung des GS—
hauses 1693 bis 1800 war Rendsburg der Amtssitz des Königlichen GS, daher
auch während der Zeit die Propstei stets im Nebenamte von diesem verwaltet
wurde.
3. Süderdithmarschen, seit 1581 im gleichen Umfang wie heute
(13 Kirchen). Die Propstei war stets mit dem Pastorat von Meldorf verbunden.
4. Segeberg. Bis dahin, wiewohl schon mit einem eigenen Konsistorium
vegabt, von dem Münsterdorfer Propsten mitverwaltet, wurde die Propstei Sege—