Full text: 1517 - 1721 (2)

Die Konsistorien 
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stellt werden mußte. Da nun der Propst von Holstein mit dem Pastor von Itzehoe 
zusammenfiel, lag es sehr nahe, die schon so wie so mit mancherlei Privilegien be— 
zabte Münsterdorfer Synode (Kaland), die aus 14 Pastoren bestand, 
regelmäßige Jahresversammlungen hielt und ein eigenes Versammlungshaus be— 
saß, zum Konsistorium zu gestalten. So geschah es denn auch '“). 
Mit der Landesteilung von 15844 ward der Geltungsbereich des Münsterdorfer 
Konsistoriums auf den königlichen Anteil an Holstein beschränkt, und schon ehe 
das Amt Segeberg zu einer eigenen Propstei ward, wurde dort ein besonderes 
Konsistorium eingerichtet. Auch im übrigen wurde in Holstein dieselbe Regel wie 
in Schleswig durchgeführt: für jeden Propstenein Konsistorium. 
Aber wie Münsterdorf allezeit die vornehmste Propstei Holsteins blieb, so sind 
auch die durchweg von bedeutenden Männern geleiteten Entscheidungen und Regeln 
des Münsterdorfer Konsistoriums in Ehesachen weithin vorbildlich und maßgebend 
gewesen. Die Zusammensetzung der Konsistorien war zuerst eine 
rein geistliche: der Propst führte den Vorsitz, als „Assessoren“ wirkte eine Anzahl 
von Geistlichen, in kleineren Propsteien die Gesamtheit der Pastoren, in größeren 
ein bestimmter Ausschuß aus denselben. So saßen z. B. im Flensburger Propstei— 
konsistorium nur die Stadtgeistlichen. 
Was den Wirkungskreis der Konsistorien anbetrifft““), so 
waren sie in erster LinieDisziplinargerichte für die „Kirchen— 
diener“ (Geistliche, Küster, Schulmeister) und behandelten insofern alles, was 
an Klagen über ihre Lehre, ihre Amtsführung, sowie über Leben und Wandel 
entweder vom Propsten oder Superintendenten oder von Gemeindegliedern vor— 
zebracht wurde. Einer Verhandlung vor dem Konsistorium sollte allemal eine 
Vermahnung durch den Propsten vorangehen, und erst wenn keine Besserung ein— 
trat, die Sache vor das Konsistorium gezogen werden. Dieses konnte auf förm— 
liche Vermahnung vor dem Konsistorium, auf Brüchen ad pias causas, auf 
Suspension vom Amte für unbestimmte oder bestimmte Zeit und im schlimmsten 
Falle auf Entsetzung vom Amte erkennen. Bei Vergehen, die im Strafgesetz 
mit entehrenden bürgerlichen Strafen belegt waren, mußte ein Geistlicher, ehe er 
der weltlichen Behörde zur weiteren Bestrafung überlassen wurde, erst seiner geist— 
lichen Würde entkleidet werden. 
Vor die Konsistorien gehörten auch alle Streitigkeiten über Ein— 
künfte der Kirchendiener, über Gnadenjahr und Abfindung mit dem Nachfolger 
oder dessen Erben. In privaten Schuld sachen gehörten die Geistlichen 
vor die weltlichen Gerichte, doch gestand die Praris wenigstens in einzelnen 
Distrikten auch in allen Zivilsachen den Gerichtsstand vor den Unterkon— 
sistorien zu. 
Eine Disziplinargewalt hatten die Konsistorien nicht nur über die Kirchendiener, 
— 
konnte wegen speziell „geistlicher“ Vergehen (Sünden wider die „erste Tafel“, 
wie Gotteslästerung, Zauberei, Ketzerei und dergleichen), sowie wegen unchrist— 
lichen Wandels, wenn die Ermahnung des Predigers vergeblich geblieben war, vor 
das Konsistorium gezogen werden. Doch konnte dieses als Strafe nur auf den 
2) Ao. 1544 Synodus in Münsterdorp a rege Christiano pio instituta et dicata 
ad colloquium de doctrina et cognitione causarum matrimonialium, quam utilem 
ordinationem Fridericus IIl rex suo consensu consirmavit et defendit, item piissi- 
mus rex Christianus Quartus. Af St u. KGeII, S. 54 f. 
20) Vergl. hierzu die ausführliche Darstellung von Stemann S. 531 ff.
	        
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