Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. l, 9 19. Behörden und Gemeinden 
spielsmänner“ (arspelslüüd). Sie hiesien je nach ihrer Zahl Vier-, 
Sechs⸗, Acht-*), Zwölf-⸗“), Sechzehn-Männer. Die Zahl steht wahrscheinlich 
mit der Zahl der Juraten in Beziehung, etwa so, daß jene immer die doppelte 
Zahl dieser ausmachten. 
Soviel ich sehe, waren diese kirchlichen Gemeindevertreter in der Regel mit 
den Vertretern der bürgerlichen Gemeinde (des „Kirchspiels“') identisch. Durch 
Urwahl scheinen sie nicht erwählt worden zu sein; vielmehr dienten sie scheinbar 
auf Lebenszeit, derart, daß im Todesfall die frei werdende Stelle durch Kooptation 
wieder besetzt wurde. Ihre Aufgabe war, Pastor und Juraten bei wichtigeren An— 
gelegenheiten zu beraten und (sonderlich bei Abnahme der Kirchenrechnung, kirch— 
lichen Neubauten, Neuauflage von Kirchenlasten und dgl.) mit ihnen vereint zu 
beschließen. Die vereinten Juraten und Kirchspielsmänner, zu deren Zahl in der 
Regel auch der bürgerliche Gemeindeleiter (Lehnsmann, Kirchspielvogt usw.) hinzu— 
trat, hat man später als „Kirchenkollegium“ bezeichnet. Vielfach wurden die 
Kirchspielsleute ebenso wie die Juraten als „Karkenvörstender“ bezeichnet; den 
Sammelnamen „Kirchenvorstand'“ dagegen habe ich bisher nirgends gefunden “). 
Das Institut der Kirchspielsmänner hat bestimmt in den schleswigschen Prop— 
steien Apenrade, Tondern, Gottorf, Flensburg-Bredstedt, in der Südergoesharde 
(später Propstei Husum) und Eiderstedt bestanden'“). Ob anch in den holstei— 
nischen Geestgemeinden? In der Kremper und Wilstermarsch, sowie Dithmarschen 
scheinen die Kirchspielsmänner durch die Kirchspielsbevollmächtigten vertreten wor— 
den zu sein. In den adeligen Parochien war von ihnen natürlich keine Rede: 
hier bildeten die „Kirchspielsjunker““ bʒw. die Kompatrone das den Patron be— 
ratende, bzw. mit ihm beschliestende kirchliche Kollegium („Kirchenkonvent“, vergl. 
Hedemann BumM o, oloff.). 
Ein besonderes und nur vorübergehendes kirchliches Gemeindeamt war das der 
Wröger (plattd. — Rüger, Censores). In Nordschleswig hiessen sie Mäf⸗- 
ninn ge (vom dänischen Naevninger — Ernannte, heute — Geschworene), welches 
Wort in Südschleswig in das plattdeutsche „Karken-Neven“ umgebildet 
wurde (Chr. S. 1770, S. 5), in Dithmarschen ,Eedtswaren““) (BuM 3, 
404, 407 f.). Dies Institut ist sicher erst nachreformatorisch und wurde erst not— 
wendig, als die vom römischen Priester im Beichtstuhl geübte strenge kirchliche 
Sittenzucht nicht mehr ausgeübt werden konnte und die censura morum zu einer 
von Pastor und Obrigkeit gemeinsam ausgeübten Sittenpolizei geworden war. 
Die Wröger sind nämlich nichts anderes als aus den „Zuhörern“ genommene 
Mithelfer der Sittenpolizei und werden dementsprechend von der Ortspolizei— 
behörde (Hardesvogt, Kirchspielsvogt, in Dithmarschen qar vom Landvogt) ernannt 
⁊2) Ob wirklich, wie J-M IV, 217 behaupten, die Kirchspielsmänner von ihrer Zahl ganz 
abgesehen als „Acht manner“ bezeichnet worden sind? Ein Irrtum ist es jedenfalls, wenn 
J⸗M diese Bezeichnung der Kirchspielsleute als „Achtmänner“ mit „Acht haben“ und die so 
bezeichneten mit den weiterhin geaannten „Wrögern“ zusammen bringen. Die Bejeichnung 
„Achtmänner“ im allgemeineren Sinne als Beauftragte oder Vertrauensmänner hängt un— 
fraglich mit den weiterhin genannten „Achten“ Gemeindebeschlüssen zusammen. 
1) Ich erinnere aus meiner Jugend, daß in Drelsdorf auch die schon gemäß der KGO von 
1876 gewählten KGvertreter noch immer als die „Gezwölfe“ bezeichnet wurden. 
25) Im ganjzen darf man sagen, daß in dem Institut von Juraten und Kirchspielsmännern 
als engerem und weiterem Kirchenvorstand das durch die Kirchengemeindeordnung von 1870 
geschaffene Institut von Kirchenverstand und Kirchenkollegium schon vorgebildet worden ist 
a20) Vgl. die Instruktionen von 1770, Chr. S. S. Iff. 
17) Diese „Eedtswaren“! sind von den „Karkswaren“ wohl zu unterscheiden. Die letzteren 
naannte man, wie oben bemerkt, in Dithmarschen „Bowmester“.
	        
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