Full text: 1517 - 1721 (2)

O. L. Strandiger, 1701 ff. 
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getrieben habe, und wollte sich höchstens um des Friedens willen zu dem Zugeständ— 
nis verstehen, dast dies und jenes in seinen Predigten ansstösing hätte wirken 
können. Da die Mehrzahl seiner Amtsbrüder ihm damals noch durchaus freund— 
lich gegenüberstand, kam es zu einer gütlichen Einigung, nachdem Strandiger sich 
reversalisch verpflichtet hatte, sich künftig aller anstößigen Redensarten zu ent— 
halten. Es wurde erklärt, daß im Flensburger Ministerium wieder Friede herrsche, 
und am nächsten Sonntag auf allen Kanzeln der Stadt Gott dafür gedankt. 
Aber der Friede war nicht nachhaltig. Es mag sein, das Strandiger, der den 
Spruch des Konsistoriums als eine Erklärung seiner Unschuld auffaßte, sich nun 
geringerer Vorsicht befleißigte — jedenfalls kam Braker im Jahre 1703 mit 
einer neuen Denunziation heraus, die er diesmal nicht an das „unzuverlässige“ 
Konsistorium richtete, sondern an den GS als solchen, und Schwartz war nur 
allzugern bereit, ihm hilfreiche Hand zu bieten. Es handelte sich jetzt neben 
andern Anklagen (auf Empfehlung und Verbreitung „irriger“, d. h. pietistischer 
Schriften, illegale Amtsführung usw.) vor allem um eine am Osterdienstag ge— 
haltene Predigt, in der irrige Lehrsätze enthalten gewesen sein sollten““. Schwartz 
erbat sich Gutachten von I). Maner, sowie der Wittenberger und der Kopenhagener 
Fakultät. Da diese, wie es scheint, sämtlich die Frage, ob Denunciatus irrig 
lehre, beiahten, glaubte Schwartz genügenden Grund unter den Füsien zu haben, 
die sicher längst von ihm gewünschte Entfernung Strandigers aus seiner Flens— 
burger Tätigkeit zu betreiben. Er zitierte denselben vor die Rendsburger 
Pröpstespnode. Strandiger war jedoch nicht der Mann, der sich ohne 
weiteres hinschlachten lies. Obgleich ein Kind des Lichtes, war er klug genug, 
alle rechtlichen Kautelen in Anspruch zu nehmen. Er verlangte l. Angabe des 
Denunzianten, 2. einen weniger parteiischen Richter als Schwartz, der ihn mit 
unverdientem Hasi begegnet sei, 3. als sein ordentliches Forum das Flensburger 
Konsistorium, und protestierte gegen die Citation vor die Synode. Er scheint auch 
in Kopenhagen Einspruch erhoben zu haben; jedenfalls folgte er dem Rufe nach 
Rendsburg nicht. Trotzdem brachte der GS seine Sache am 4. Juli vor die 
Synode. Es folgten lange Merhandlungen, die nicht ohne weiteres Einstimmigkeit 
der pröpstlichen Richter ergaben“). Aber schlieslich erreichte Schwartz einen Be— 
schlussder Spnode, nach welchem Strandiger — vorbehaltlich Königlicher 
—A 
diert wurde, „bißer seinen Irrthümern zu renunciiren, ja auch verdächtiger Lehren 
und Reden sich zu enthalten und davon zu abstrahiren genugsahme und gültige 
Versicherung gegeben“. Begründet wurde der Veschluß damit, daß Cilatus 
J. ohne kirchenregimentliche Bestellung seine Predigttätigkeit in Flensburg aus 
geübt habe, 2. irrige und dahero anstößige Lehren und Redensarten im Sinne 
des Osiandrismus und des Pietismus geführt habe. Dazu werden gerechnet: 
*) Leider liegt mir die Denunziatien nicht vor. Ich kann deshalb über die verdächtigten 
Lehrpunkte nicht genauer berichten. Es scheint sich vor allem um die mostische Einwohnung 
Christi in den Glaubigen und die Hereinziehung der quten Werke in die Rechtfertigung ge— 
handelt zu haben. Charakteristisch ist die in einen Briese Brakers an Schwartz enthaltene 
Klage, daß Sir. zu Vürgern in die Haäufer gehe, um mit ihnen „erbauliche, ohne Zweifel 
rietistishe Bücher zu lesen“, und Leute, die weit jünger als er, Bruder nenne, „wie er eine 
Burgerfrau, die ihm nicht verwandt, soll Frau Schwester nennen“. 
yn Im Protokoll der Synode (St. A.) nehmen sie neun enggeschriebene Folioseiten in 
Anspruch.
	        
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