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B. 2, K. 3, 8 30. Die Geistlichteit
Streit mit ihren ländlichen Oberkollegen geführt, daß schließlich der Landvogt
dazwischen treten musite (Bu. J, 205 ff.). Und in der Tat hatte Herzog, später
König Friedrich III. schon 1047 (jedenfalls auf GS Klotz' Eingeben) bestimmt,
daß die Diakonen in den Städten, die länger als die Landprediger im Amte ge—
sttanden und eine Zeit von Jahren in den Konsistorien gesessen hätten, den Land—
predigern Secundum ordinem reéceptionis oder ↄetatem ordinationis
vorgehen sollten. Weitere Konzessionen inbezug auf die Rangstellung wurden den
Diakonen jedoch nicht gemacht. In einer Königlichen Verfügung vom 25. April
1654 heißt es: „Die Diaconi sollen ihren Pastoribus schuldigen Respekt er—
weisen, die Pastores die Diaconos als ihre Mitdiener am Worte Christi
halten und gütlich mit ihnen sich begehen, maaßen denn der Ordo der Sacel-
lanorum allezeit ein distinctus ordo bleiben sosl (CRH II, S. 112). Und
am 14. Dez. 1697 (CRH III, 1220) wurde verordnet, daß die Hauptpastoren
in den Städten nur bei Leichenbegängnissen dem Bürgermeister voranzugehen
hätten, die Diakonen dagegen (auch die städtischen) ebenso wie die Prediger auf
dem Lande dem Bürgermeister in allen Occasionen zu ecediren schuldig sein
sollten“), ein charakteristisches Beispiel von der damaligen Rangseuche überhaupt
wie insonderheit von der feinsinnigen Korrektheit, mit welcher der Rangunterschied
wischen Pastoren und Diakonen aufrecht erhalten wurde “).
Was jedoch die Verteilung der geistlichen Geschäfte anbe.
langt, so haben die, wie es scheint, vom GS Klotz begünstigten Bemühungen
der Diakonen um Angleichung an die Pastoren während unserer Periode wenig—
stens in den königlichen Propsteien Süderdithmarschen und Münsterdorf zu einem
—VVD
In Süderdithmarschen hatten sich die Diakonen darüber beschwert,
das sie die visitatio der Kranken, selbst wenn solche allezeit ihre Beichtkinder
gewesen waren, dem Pastor überlassen musiten; ebenso, daß sie an etlichen Orten,
wenn nicht wenigstens 12 Konfitenten waren, nicht zum Beichtsitzen zugelassen
wurden. Darauf verordnete auf königlichen Befehl GS Kloetz 1639 (Bu J,
— 3), daß „nicht weniger der Diaconus als der Pastor den Beichtstuhl, ob gleich
wenig oder viele Beichtkinder vorhanden seien, betreten, denen Kranken, von
welchen es begehret wird, das Abendmahl reichen und die Kinder taufen solle.“
In der Münsterdorfer Propstei war es der Süderauer Diaconus
JIohannes Loew, der als Antesignanus seiner Amtsgenossen einen zähen
Kampf um ihre Rechte führte “). Im Jahre 1652 richtete er an den König eine
Bittschrift, in der er sagt, daß sein Pastor Wilhelm Alardus ihm seit 18 Jahren
das Beichtsitzen, Taufen und Krankenbesuchen vorenthalte. Er beruft sich dem—
33) Durch Reskrirt vom 5. Januar 1715 (CRII II, 113) wurde in einem besonderen Falle
entschieden, daßs die Praecedenn vor Stadt und Landdiakonen nur dem Bürgermeister, nicht
aber städtischen Ratsverwandten und Postmeistern zustehe!
19) Auch gegen die meistens recht jugendlichen Adjunkten ( SHilfspredigern) der Pastoren
hatten die oft in ehrwürdigem Alter stehenden Diakonen sich bezüglich der Rangordnung zu
wehren. Doch vergeblich. „Als einige Diaconi .. sich unterstanden ... solchen den Rang
zu disputiren“, fand Christian V. 1671 es für billig, daß die Adjunkten denselben Rang wie
die Pasioren, denen sie adjungirt waren, haben sollten. Diese Verfügung machte die Adjunkten
so übermütig, daß sie auch den andern Pastoren gegenüber den Rang ihres Pastors geltend zu
machen suchten. Das wurde ihnen jedoch unterbunden und anbefohlen, „mit der für den
Diaconis erhaltenen Praecedentz friedlich zu sein“ CRH I, 999 f.).
in) Constt. VII, S. 43ff. Val. Bu J.