Standeskampfe der Diakonen
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gegenüber auf obige für Süderdithmarschen gegebene Verordnung. Er weist auf
die Misistände hin, zu denen das führe: die Kinder würden mit der Taufe oft
etliche Stunden bis an den Abend aufgehalten, die Konfitenten würden nicht ein—
zeln, sondern bis zu 34 mit einem Male absolviert. Er bittet um Aenderung
dieses Zustandes und Aufhebung emer ihm im Vorjahre vom Pastor aufge—
zwungenen Transaktion (Vereinbarung). Diese Transaktion ist für die Gering
schätzung, mit welcher die Pastoren ihre Diakonen behandelten, sehr bezeichnend.
Sie besagt nämlich, daß der Pastor dem Diakonus für dessen Lebzeiten und ohne
Präjudiz für den Nachfolger aus freier Güte, da der Diaconus absque spe-
ciali consensu des Pastors de jure nicht dazu bemächtigt sei, gestatte, in der
Zeit vom J. November bis J. März mit und neben ihm Beichte zu sitzen; doch
dürfe er nur das ortsfremde Gesinde annehmen; während der übrigen Zeit des
Jahres falle auch diese Vergünstigung fort. Der König, hinter dem vermutlich
der GS Klotz stand, genehmigte die Annullation jener Transaktion und ordnete,
wie es scheint, schon 1652 für die ganze Propstei Münsterdorf an
(Const. VII, 51 f.), dast den Diakonen das Taufen, Beichtsitzen und Kranken
besuchen gestattet sein solle. Mun erhoben sich die Pa storeen der Propstei und
richteten an den König ein langes und bewegliches Bittschreiben, in welchem sie
unter Berufung auf ihre Vokationen und wohl erworbenen Rechte um Kassation
jener Verfügung bitten. (Const. VIl, 55 - 77). Dem König schien die Sache
wichtig genug, um eine gründliche Beratung derselben durch seine Landräte und
den GS anzuordnen. Wie üblich zog sich die Sache länger hin, aber am
25. April 1654 wurde ein am 18. Juli d. J. noch näher erläuterter Ver
trag der Pastoren und Diakonen vom König ratifiziert (Clill xII, 108- 112),
welcher besagt: die Kopulationen sollen einzig dem Pastor zustehen; die Diakonen
sollen die Polestas clavium (das Beichtsitzen), sowie das Recht zu Taufen und
Krankenbesuchung wie angeordnet behalten, dürfen aber den Pastoren keine Beicht
kinder wegnehmen, sondern haben sich auf Knechte und Mägde und neue Eheleute
zu beschränken: solche haben unter Pastor und Diaconus freie Wahl. Zur Er—
stattung des dadurch ihnen entgehenden partis salarii soll den Pastoren an den
vier hohen Festen ein Opfer oder, wo ein solches schon vorhanden ist, eine sonstige
freiwillige Erstattung von der Gemeinde gegeben werden.
Im Amte Flensburg, seiner Spezialpropstei, hatte Klotz schon im
Jahre 1040 eine Verfügung durchgesetzt, nach welcher Brautpredigten und Ko—
pulationen sowohl von den Kaplanen als den Pastoren per vices verrichtet
werden sollten und, wenn der Kaplan zu einem Kranken gefordert und sür ihn die
Leichpredigt zu verrichten begehret werde, solches von keinem Pastor gehemmt
werden dürfe (Bu II, 440 f. J.
Die geschilderten Verbesserungen in der Amtsstellung der Diakonen bestanden
jedoch zunächst nur in den genannten drei Propsteien zu Recht: eine allge—
meiene Ordnung ward nicht einmal im Königlichen Teil erreicht; im fürstlichen
Teil vollends blieb alles bei'm Alten. Da jedoch die berechtigten Ansprüche der
Diakonen bestehen blieben, die sie zum Teil durch persönliche Vereinbarungen mit
ihren Pastoren durchzusetzen suchten, kam es an manchen Stellen zu erbitterten
Streitigkeiten, die, so interessant sie im einzelnen sind, für das Ganze nicht in
Betracht kommen. So in Lütjenburg (um 1080 und 1095) und Segeberg
1673) h.
:6) Val. Bunl, 525 ff. und 585 ff.