Full text: 1517 - 1721 (2)

B. 2, K. 3, 8 31. Die Geistlichkeit 
teristisch ist. Wir können vier Hauptartender Stellenbesetzung 
unterscheiden: 
J. Die Landesherrschaft besetzt als Nachfolgerin der Bischöfe direkt. In diesem 
Fall findet statt einer eigentlichen Gemeindewahl nur eine Vorstellung und Probe 
predigt des Vozierten vor der Gemeinde statt (vgl. oben S. 247 f.). 
2. Die Landesherrschaft als Inhaberin des Patronatsrechtes präsentiert und die 
Gemeinde wählt. In diesem Falle ist eine Konfirmation der Wahl durch die 
Landesherrschaft erforderlich, auch der Bestallungsbrief wird von ihr ausgestellt. 
Vozierung (Nr. 1) wie Präsentation (Nr. 2) erfolgt im Gottorfschen Anteil 
zentral, vom Hofe aus, unter maßgebender Mitwirkung des GS, im Königlichen 
dagegen durch die kirchliche Kreisbehörde (Amtmann und Propst), welche zuerst 
auch die Vokationsbriefe ausstellt. Wenn bei der Präsentation die beiden Ge— 
walten sich nicht von vornherein einig waren, wurde die Sache so erledigt, daß 
der Amtmann zwei, der Propst einen Kandidaten nominierte. Erst später 7) er— 
folgt auch in diesem Punkte die Zentralisation: Vokation sowohl wie Präsentation 
musiten zur Prüfung und Genehmigung nach Kopenhagen übersandt werden. Aber 
auch bis dahin konnte natürlich, wenn dem König oder der deutschen Kanzelei oder 
dem Herrn Generalsuperintendenten an der Beförderung einer bestimmten Person 
gelegen war, dementsprechend von oben her auf die Kreisinstanzen eingewirkt 
werden. Daß namentlich GS Klotz nach dieser Regel gehandelt und so manche 
seiner besonderen Freunde „eingeschoben“ hat, wie Breckling ihm das zum Ver— 
brechen anrechnet, ist bei seinen autokratischen Neigungen wohl zu glauben. 
3. Eine patronatische Behörde präsentiert und beruft. In diesem Fall muß 
allemal eine (wirkliche) Gemeindewahl stattfinden. Die Bestallungsurkunden wur. 
den in diesem Fall wohl ausnahmslos von den Patronaten ausgestellt. 
4. Die Besetzung erfolgt in der S. 248 geschilderten „familiären“ und gemüt— 
lichen Weise. In diesen Fällen wird bei Amtskirchen doch allemal um besondere 
Erlaubnis nachgesucht und auch eine regelrechte Abstimmung der Gemeinde ge— 
fordert worden sein. 
Es gab also für die eine Pfarrstelle suchenden Theologen mancherlei verschiedene 
Instanzen, bei denen sie ihre Bewerbung anbringen konnten, und mancherlei 
gerade und ungerade Wege'), um zum ersehnten Amt zu kommen. 
Von besonderer Wichtigkeit ist der Grundsatz, dasi der lutherische Pfarrer als 
lebenslänglicher Inhaber der auf ordentlichem Wege erlangten Pfründe 
gilt und sie nur entweder durch eigenen Verzicht oder durch ein in ordnungsmässigem 
Disziplinarverfahren festgestelltes Urteil („Remotion“') verlieren kann. 
Dieser Grundsatz mußte in unserm Lande namentlich den adeligen Patronen 
erst beigebracht werden. Wie einst die alten Dithmarscher ) betrachteten noch im 
17. Jahrhundert viele adelige Herren ihre Pastoren von den Gesichtspunkten der 
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) Bestimmt 17360 (vergl. (RII I, 417 j.). Doch habe ich Const. VIl, os eine Verfügung 
aus dem Jahre 16008 gefunden, welche schon entsprechendes vorschreibt. Allerdings betzieht sie 
sich nur auf Holstein. Dazu stimmt, dasi das Reskript vom 160. April 1736 sich nur auf 
Schleswig bezieht. Man scheint also den entscheidenden Schritt in Holsiein früher getan zu 
haben als in Schleswig. 
) Die ungeraden Wege wurden als „Simonie“ beteichnet und waren strenge verboten. 
Trotzdem sind sie in unzähligen Fällen betreten worden. 
) Diese verstanden die Besetzungsfreiheit, welche sie im Kanpfe mit der Dompropstei er— 
rungen hatten, zuerst dahin, daß sie ihre Prediger „abdankten“, wenn sie ihnen nicht mehr 
gefielen. Doch schon 1541 wurde durch Landesbeschlusi jede willkürliche Kündigung der Prediger 
verboten (BuM IV, lol ff.).
	        
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