Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 3, 9 31. Die Geistlichkeit 
gehenden scharfen EXxamine niemand inskünftige darzu verstattet 
werde; allermasen wir auch solches in unsern Königlichen und andern Ländern 
derogestalt gnädigst angeordnet haben““*). — Ein Beschlußder Pröpste— 
synode von 1654 dekretierte: „Damit das Predigtamt nicht in Verachtung 
komme, sollen die Pastores junge Leute, so noch nicht 3 Jahre auf Academien 
gewesen, oder mit guten Testimoniis versehen, oder gar vom Probst nicht idonei 
erklähret werden, nicht zum Predigen verstatten““. Diesem Sypnodalbeschluß folgte 
ein Königliches Dekret vom 10. Juli 16055, welches besagt, daß 
„zu Zeiten bey eröffneten Pfarrdiensten . . . Candidati Ministerii praesen— 
tiert und auf die Cantzel gestellet wurden, welche doch nach vorgegangener Wahl 
beym Examine schlecht bestehen . . . Damit nun dergleichen Idioten und junge 
unerfahrene Leute aus unziemblichen affeeten und durch heimliche Unterbauung 
andern qualificirten Studiosis nicht vorgezogen würden““, wurde verordnet, dasi 
der Propst v or der Präsentation die Kandidaten auf Idoneität und Alter prüfen 
und denen, so capabel erschienen, ein bkeslimonium erteilen sollte Kein Stu— 
diosussollte zugelassenwerden,der nicht zumwenigsten 
drei Jahrein Academiisgelebet, auchdas 24. oder 25. 
Jahr seines Alterserreicht hattte. — Auch von Gottorf wird 
16073 auf die Klage, daß man „jungen Schulknaben“ zu predigen verstatte, ver— 
fügt, daß „kein Studiosus auf die Kanzel verstattet wird, er sei denn zuvor vom 
Propsten tüchtig befunden und mit einem Zeugnis versehen worden.“ 
Mit dieser pröpstlichen Prüfung der Predigtfähigkeit wird gewissermaßsen das 
spätere kentamen pro concionando vorgebildet. Aber das eigentliche Uebel, 
dasi das Haupteramen der Bewerbung und Wahl zu einem bestimmten Amte 
folgte, war mit all diesen Masinahmen noch nicht beseitigt. 
Da hat denn das niedergehende Gottorf das kirchliche Verdienst sich er— 
worben, noch während unserer Periode eine richtige Kandidatenordnung 
zu schaffen. Friedrich IV. mandierte am 28. Februar 1095: Die Studierenden, 
welche in fürstlichen Landen im Kirchen- oder Schuldienste angestellt zu werden 
wünschen, haben sich mit einem Zeugnis über einen zweijährigen Besuch der 
Kieler oder einer anderen Universität bei dem Geheimen Rat zu präsentieren und 
sich einem von den Geheimen Räten und dem GS alle halbe Jahr (zu Ostern 
und Michaelis) zu haltenden „öffentlhichen Tentamen“ zu unterziehen. 
Nur solche, welche dies Tentamen bestanden haben und von dem GS in ein 
desonderes Kandidatenregister eingetragen sind, auch von ihm ein schriftliches Zeug— 
nis wegen ihres Wohlverhaltens und zulänglicher prosectuum in Studio Theo- 
logico einbringen können, sollen zu Kirchen- oder Schulbedienungen im Fürst— 
lichen Gebiete befördert oder zugelassen werden — doch vorbehaltlich Herzoglicher 
Freiheit, davon zu dispensieren. Mit solchem „öffentlichen“ Eramen sollten alle 
weiteren Prüfungen (durch die Pröpste) abgeschafft sein “). 
Damit wurde zur Schaffung eines richtigen Kandidatenstandes und eines allen 
Bewerbungen vorausgehenden ,. mtseramens“ der Anfang gemacht. Frei— 
lich nur der Anfang, weil im Königlichen derartiges noch nicht geschaffen war, 
und deshalb nur allzuviele „Idioten“ im Vertrauen auf gute Konnerionen sich 
dem Tentamen publicum mit Fleiß entzogen (Bericht des GS Muhlius 
12) Mit dem dänischen Edikt von 1029. 
mu) Man wird nicht irren, wenn man GS Sandhagen das Werdienst zuschreibt, diese Ver 
ordnung veranlasit zu haben.
	        
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