Gottorser Kandidatenordnung
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1704). Deshalb musite die Verordnung von 1095 noch 1701 und 1704 wieder
erneuert werden ').
4. Die Ordination.
Die Weihe der Geistlichen zum Amte “) war während unserer Periode noch
keinesweges ein Vorrecht der obersten Kirchenaufseher. Im Gottorfschen,
wo noch am ersten der Superintendent als Rechtsnachfolger des Schleswiger
Bischoss erschien, sheint er im allgemeinen die Ordinationen vollzogen zu haben.
Doch behielt Morderdithmarschen mit kurzer Unterbrechung um die
Wende des 160. Jahrhunderts, in welcher Fabricius d. A. die Ordination über—
rragen wurde, sein Privilegium, die Priester durch den eigenen Propsten weihen
ju lassen. Dasselbe Privilegium erhielt Eiderstedt 1024, „zur Besparung
der Kosten“, weil die Landschaft zur Abtragung seiner Schulden dem Herzog auf
10 Jahre 100 000 Rihl. dargeliehen hatte. Im Königlichen, wo es bis
1030 keinen Oberaufseher gab, ging die Ordinationsbefugnis ohne weiteres auf
die Pröpste über. Dem 10560 ernannten GS wurde zwar das Haupteramen,
aber nicht das ausschließliche Ordinationsrecht übertragen. Er ordinierte also nur
in den Aemtern, für welche er Spezialpropst war; im übrigen wurde den Pröpsten
hre Befugnis zu ordinieren noch 1075 ausdrücklich bestätigt. Fur die gemein
schaftlhischen (adeligen) Kirchen war zunächst kein Ordinator vorgesehen; daher
hberrschte hier die greßte Willkür. Klotz berichtet 1057, dasß in den Kirchen
Wagriens die Prediger von ganz verschiedenen, zum Teil auswärtigen Geist
lichen, .. B. den Superintendenten von Rostock, Lauenburg, Schwerin, einem
Hamburger Prediger u. a. ordiniert worden seien. Seit 16056 waren die adeligen
Patrone angewiesen, ihre Prediger bei dem GSsdes in dem betr. Jahre regieren—
den Landesherrn ordinieren zu lassen.
Die in der Reformationszeit öfter vorkommende Sitte, daß die Studenten
als Ordinierte von den Universitäten herkamen (Wittenberg, Rostock), hat wohl
schon frühr aufgehört. Unordnungen kamen aber auch noch später vor. So wurde
der zum Diaconns in Burg a. F. erwählte Andreas Zimmermann 1055 vom
Ministerium zu Lübeck eraminiert und vom Superintendenten Nic. Hunnius
ordiniert (BuMe9, 114). Als die Gemeinde Landkirschen im selben Jahre
„sonder Consens des Inspektors Wilde einen in fremder Jurisdiktion ordinierten
Capellan“ erwählt hatte, wurde die Wahl durch herzogliche Verfügung vom 5. Ok—
jober 16375 (Const. V, 75) kassiert und ernstlich befohlen, „daferne IFG ihnen
(überhaupt) erlauben werde, einen Pastoren und Capellan inskünftige zu berufen“,
sollten sie den Betreffenden zum Eramen, Probepredigt, Eidesleistung, Ordination
usw. nach Gottorf und Schleswig schicken. Durch herzogliche Verfügung, Tönning,
13. Febr. 1645 wurde „ausnahmsweise und unter ausdrücklicher Be
1i) Vergl. Const. V, oo j. 71. Bunll, 17 if. und St. A. A. XX, 700. Im Königlicheu
Teil wurde solch Amteramen erst 1730 erreicht, vergl. die Verordnuna vom 12. Oktober 1736
Eltll l, 03 jf.).
na) Ueber die Enustehung der evangelischen Ordinatien brauchen wir hier nicht zu han;
deln (vVgl. dazu Mich. S. 103 ff.). Schon in der Ord, lat. haben wir die seither übliche
Art der Feier, nicht ohne eine vermutlich gegen den katholischen Begriff gerichtete hübsche
Definition Eetutem Ordinatis nihil Alind, quam ritus ecclesiasticus, vocancli
aliquem in ministerium Verbi et Sacramentotum (Ord. S. 20). Auffätlig ist, das
die KO von 1542 statt des Wortes ordinatio setzt: „desse Ordeninge“ (Ordnung) und dann
die in der Ord. gegebene biturgische Ordnung der Ordination ausläsit.