Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 3, 9 31. Die Geistlichkeit 
tonung der Potestät des GS“ erlaubt, daß Pastor Kirchner in Christianspreis 
von Pastor Becker in Kiel ordiniert werde (Const. V, 79). 
Der Ordination ging nicht nur regelmäßig das Hauptexamen, sondern auch die 
Eideslheistung voraus. Ob und welche Eide im Laufe der Zeit geleistet 
wurden, ist einigermaßen unklar. In der KO ist kein Diensteid vorgeschrieben. 
Es ist zu vermuten, daß man sich in der ersten Zeit nach ihrem Erlaß mit dem 
eigentlichen Ordinationsgelübde und etwa noch einer Unterschrift unter die KO be— 
gnügt hat, wie das noch heute in Lauenburg üblich ist. 
Aber schon früh finden sich auch bei uns eigentliche Religions— 
zide, d. h. eidliche Versprechungen (durch Unterschrift gegeben), sich in der Lehre 
nach bestimmten Symbolen zu halten. Besonders scharf ist in dieser Beziehung 
der von P. v. Eitzen eingeführte Religionseid, der in Gottorfschen An— 
teil bis 1734 gegolten hat (vergl. oben S. 273 f.). Im Königlichen 
Gesbiet haben verschiedene Formeln des Religionseides bestanden, doch waren 
— 
sich darin einig, daß sie bis 1647 (Einschiebung der Konkordienformel durch Klotz) 
als normative Symbole nur Augustana und Apologia nannten'). Voñ— 
den adeligen Kirchen berichtet Klotz 1037, das das juramentum ollicii 
(der treuen Amtsführung) et religionis, „so etwa anderer orten in diesen landen 
gebräuchlich“, von etlichen nicht geleistet war. Als nach 10360 regelmäßig die beiden 
GGSs jährlich abwechselnd die für die adeligen Kirchen in Aussicht genommenen 
Prediger ordinierten, hielten sie sich inbetreff des Religionseides einfach an die 
für ihr Gebiet vorgeschriebene Form. So kamen die „adeligen“ Prediger ganz 
zufällig, je nach dem Jahre, in welches ihre Ordination fiel, der eine mi t, der 
andere ohne Verpflichtung auf die Konkordienformel ins Amt! 
Ein eigentlicher Treue id (Homagialend) ist nach CRH I, 427 in den Herzog— 
tümern während des 17. Jahrhunderts noch nicht geleistet worden: er wurde im 
Königlichen erst 1742 eingeführt““). Dagegen wurde „weil zu Zeiten allerhand 
Intriguen ... vorgehen und mancher auf verbotene Wege (sic!) nicht ohne großes 
Aergerniß der Gemeine zu dem Predigt-Amt gelangen soll“ durch Kgl. Reskript 
vom 22. Febr. 1090 den Kandidaten „vor der Ordination, jedoch nach vorgängiger 
Warnung des Meineydes“ ein Simonieeid auferlegt (CRH I, 427 f.). - 
Im Gottorfschen war den Ordinanden schon 16001 ein „Promotionseid, nicht 
mit List oder umb Geld“ die Vokation erhalten zu haben, also ein Simonieeid, 
auferlegt worden. Ein besonderer Homagialeid scheint auch hier nicht gefordert 
worden zu sein. 
Eine liturgische Vorschrift fiür den Vollzug der Ordination enthält 
unsere KO nicht, wohl aber ihre Vorgängerin, die Ordinatio von 1537. Da 
diese ursprünglich auch für die Herzogtümer bestimmt war und sich also sicher in 
den Händen der Ordinierenden befand, darf man annehmen, daß mindestens in 
den ersten Zeiten die Ordination nach ihrer Anordnung vollzogen wurde. 
Die Ordinatio schreibt vor (Fol. 22 f.), daß die Weihe in der Kirche der 
Stadt, da der Superintendent wohnt, öffentlich vor dem Altare in folgender 
Weise vor sich gehen soll: 
Machdem in der Messe die Epissel gelesen ist, besteigt einer der Priester die Kanzel, zeigt 
die bevorstehende Ordination an und ermahnt das Volk zum Gebet, dast sie zur Ehre Gottes 
10) Vgl. oben S. 290. 
7) Jedoch mußten die Geistlichen, wie alle anderen „Bedienten“ (Beamten) bei Antritt 
reines neuen Herrschers ihm den Huldiqgungseid schwören.
	        
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