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B. 2, K. 4, 8 35. Der Kultus
tage, die drei großen Christusfeste mit je dreitägiger Dauer, das Fest Circum-
cisionis (der Beschneidung, 1. Januar), Epiphaniae (60. Januar), Purifi-
cationis (Mariae Reinigung, 2. Februar) und Annunciationis (Mariae Ver—
kündigung, 25. März) — dieses Fest soll, wenn es in die Stille Woche „edder
ock vorder ynt Jar“ (ultra, Ord.) fällt, nach alter Gewohnheit am Oster—
sonnabend gefeiert werden“). Ferner die festa Ascensionis (Christi Himmel—-
fahrt) und Visitationis (Heimsuchung oder Besuchung Mariae nach
Luk. 1, 39 S 2. Juli) und Johannis baptistae (24. Juni). Endlich festum'
Michaelis (29. September) zugleich als Erntedankfest, und Omnium Sanc-
borum (Il. November, Allerheiligen)).
Die bisher gefeierten Apostel-und Heiligenfeste fallen also künftig
fort, doch soll der Apostelfeste sowie der Tage Mariae Magdalenae (22. Juli)
und Laurentii (1IO. August) in der Weise gedacht werden, daß am Sonntag
davor an sie erinnert und am Sonntag hernach nach der gewöhnlichen Sonntags-
predigt von den betreffenden Aposteln und Heiligen „das, was man von ihnen
weiß (also keine törichten Legenden!), zu einem Exempel des Glaubens, der Liebe
und des Tragens des heiligen Kreuzes dem Volke vorgehalten werden“!.
Was die Zahl der Gottesdienste an den verschiedenen Feiertagen
anbelangt, so bestimmte die KO folgendes: In jeder Kirche soll vormittags der
Hauptgottesdienst (die Hochmesse, S. 32), in den Städten außerdem frühmorgens
Katechismuspredigt und nachmittags (wenn möglich! KO) Epistelpredigt, also auf
dem Lande l, in den Städten 2 bis 3 Gottesdienste gehalten werden ).
In den Städten kann außerdem an den drei Christusfesten am Vorabend jedes
Tages (also an drei Tagen) ein kurzer Gottesdienst gehalten werden. Bei den
kleineren Festen (Neujahr, Heil.drei-Könige-Tag (Epiphaniae), Lichtmeß
S Purificationis, Mariae Botschaft — Annunciationis, Christi Himmelfahrt,
Visitationis Mariae), Johannis Baptist, Michaelis, Allerheiligen wird ein
Gottesdienst auch in den Städten für genügend erklärt (S. 35).
Auch an Werktagen wurden, jedenfalls in den Städten, Predigtgottes—
dienste vormittags gehalten. Die KO bestimmt S. 33, daß zwei in der Woche,
am Mittwoch und Freitag, den altheiligen gottesdienstlichen Werktagen, genügen,
doch wird zugelassen, daß in großen Städten, wo der Zuhörer viele seien“), jeden
Tag gepredigt werde.
2. Besondere Gottesdienste.
Außer den regulären Feiertags- und Wochentagsgottesdiensten gab es während
der Periode der Orthodoxie noch eine ganze Reihe besonderer Gottes—
dienste.
2) Später wurde es auf den Sonntag Palmarum verlegt.
2) Der Gesichtspunkt, unter welchem gerade diese Feste beibehalten worden sind, ist wohl
der, daß sie dem Volke besonders lieb geworden waren und ihre Abschaffung großen Anstoß
erregt hätte.
) Später kam auch auf dem Lande, wo ein Kaplan war, vielfach ein Nachmittagsgottes-
dienst auf.
) Eigenartig ist, daß diese kleineren Feste hier unter anderem Namen als in der Feiertags-
ordnung (S. 39) erscheinen. Es scheint, daß an ihnen Arbeitsruhe nur für den Vormittag
geboten war.
6) Wo gab es die in unserm Lande?