Full text: 1517 - 1721 (2)

Das Begräbnis 
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Leichpredigt ist der evangelische Ersatz für die abgeschaffte Seelmesse, deshalb 
wurde von der kirchlichen Obrigkeit ihre allgemeine Einführuug gewünscht und ge— 
fördert. Auch drang man darauf, daß es nicht bei einer bloßen Rede (von der 
Kanzel) blieb, sondern auch vor dem Altar eine Kollekte gesungen wurde (mit 
nachfolgender Schriftverlesung), um so der Feier den Charakter eines wirklichen 
Gottesdienstes zu geben. Bei Walther (S. 143) wird als Kollekte die einfache 
Salutatio mit nachfolgendem Gebet, vorgeschrieben, doch finde ich handschriftlich 
in meinem Exemplar schon eine andere Antiphon: 
Ministéer: Ick weet, dat myn Erlöser levet. Alleluja. Chorus: He wert mi vth der erden 
vperwecken. Alleluja. 
Ebenso im Glücksburgischen Kleinen Altarbuch auf Hochdeutsch. 
Um die Mitte des 17. Jahrhunderts war die „Leichpredigt“ noch keineswegs 
allgemein. So berichtet der Visitationsbericht von Fabr. (Klotz) 1637 von den 
Adelskirchen: 
Etlicher Orten geschehen vber allle todten, andersw vber manche, anderswo vber 
keine die leichsermonen. Etlicher orten geschehen sie in der kirchen, anderswo vf dem Kirch- 
hofe bei dem grabe. 
Nach dem „Sermon“, der sich — so wünschten es die Oberen — nicht sowohl 
mit dem Toten beschäftigen, sondern an die Lebenden richten und sie an den 
eigenen Tod und die Hoffnung einer seligen Auferstehung erinnern sollte, folgte 
die Verlesung des (vielfach vom Küster verfertigten) Lebenslaufs (Vita) des 
Entschlafenen. So war mit der „Leichpredigt“ ein schöner Gebrauch geschaffen 
worden, der — richtig benutzt — durchaus erbaulich wirken konnte und während 
unserer Periode auch wohl ziemlich allgemein geworden ist. 
5. Die Feier am Grabe. Dabei wurde das Grablied von Michael Weiße: 
„No lath vns den Lyff begraven“ gesungen (Walther S. 77f.). Der Erdwurf 
seitens des Predigers bürgerte sich erst allmählich ein. In Hohenstein fanden die 
Visitatoren (1037) die Formel: „Du bist erde, o Mensch und solt zu erden wider 
werden“ Gewünscht wurde der Abschluß mit Vaterunser und Segen. 
So schön diese neuen Formen der Bestattung waren, wurden sie doch während 
unserer Periode (und weit darüber hinaus) keineswegs allen Toten zuteil. Um 
von den ohne Sang und Klang an abseitiger Stelle eingescharrten Verbrechern, 
Kirchenverächtern und Selbstmördern abzusehen, wurden kleine Kinder, 
namentlich wenn sie ungetauft verstorben waren, in der Stille beerdigt. Doch 
ordnete GS Hudemann auf einer Visitation zu Wandsbek schon 10603 an, daß 
die kleinen Kinder, die etwa für oder nach der Taufe verstorben seien, nicht wie 
bisher in der Stille, sondern mit christlichen Zeremonien beerdigt werden sollten. 
„Dann solches wider die Liebe und Wohlthat, die man seinen Verstorbenen auf 
Hoffnung der Auferstehung zu erweisen schuldig ist.“ Aehnlich hatte auch schon 
Propst Clüver in Meldorf 1031 verordnet GBu J, 104, IV, 20). 
Sonderlich aber die ganz Ar men mußten sich ohne oder nur mit geringen 
„christlichen Ceremonien“ behelfen. Schon die KO verpflichtet die Prediger zur 
Mitwirkung bei den Beerdigungen nur für den Fall, daß sie dazu „gefordert“ 
(und also auch bezahlt) werden. Nun aber waren die für das Glockenläuten, an 
die Prediger und die andern Mitwirkenden zu zahlenden Gebühren vielfach so 
hoch, dasß die ganz Armen sie nicht leisten konnten. So brachten sie ihre Toten
	        
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