Full text: 1517 - 1721 (2)

Katechismusunterricht 
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der Kinderschule gemacht werden sollte, sagt die Verordnung Christian III. 
von 1544 (bei Rendtorff S. 260): Die Schulhalter sollen nach dem Katechismus 
erstlich die biblischen Texte (also die sog. Hauptstücke) laut vorsprechen und „de 
lütjen lüde, darmet se acht geven, nabeden laten; ock wieder met de antwort unde 
athlegung also thom andern gang fortfaren und bestendig repeteren. Wo se averst 
nicht frisch wesen, dat einer von den uppersten in der Scholen vorbeden und yme 
nabeden laten mach')“. Aber wie sollte den Erwachsenen, die größtenteils 
nicht lesen konnten, der Wortlaut des Katechismus beigebracht werden? Dafür 
gab es kein anderes Mittel, als daß er ihnen innerhalb des Gottesdienstes immer 
wieder vorgehalten wurde. In diesem Sinne verordnet schon die KO, daß der 
Prediger zwar immer nur ein besonderes Stück des Katechismus (etwa ein 
Gebot, eine Bitte) behandeln, aber allemal den gan zen Katechismusteil, zu 
dem das Stück gehört, also das ganze Hauptstück hersagen soll, und zwar „lang— 
sam, damit die Kinder und alle anderen bei sich die Worte mitsprechen mögen“ 
(S. 32), „damit ein jeder Bauer bei sich reden und nachsprechen möge“ (S. 34). 
Jedes einzelne Stück aber sollen sie mit Luthers Erklärungen abschließen (ebenda). 
Es zeigte sich jedoch, daß diese Rezitation nur e in es Hauptstückes pro Sonn— 
tag nicht genügte, um den Leuten den ganzen Katechismus zu eigen zu machen. 
Es galt ja auch ferner, ihnen die für die häusliche Frömmigkeitsübung und die 
Beichthandlung nötigen Formeln, auch wohl die üblichsten „Psalmen“ (Kirchen— 
lieder), beizubringen. So mußte die Rezitation der heiligen Texte bedeutend ver— 
mehrt werden, womit jedenfalls auf dem Lande der sonntägliche Gottesdienst noch 
mehr als bisher den Charakter einer Sonntagsschule für die Unmündigen be— 
kam. Aus Fabr. erfahren wir in dieser Beziehung sehr interessante Einzelheiten. 
Im Fürstentum Gottorf waren, wie es scheint ohne ausdrückliche Verfügung, 
durch die beiden Fabricius bestimmte Anordnungen getroffen worden: „An jedem 
Predigttage, keinen Sonn⸗, Fest- oder Bettag ausgenommen, sollte der Küster 
mitten in der Kirche oder sonst an einem bequemen Ort, da er von allen gehört 
werden konnte, nachdem der Psalm: ‚Wir gläuben all an einen Gott' oder welcher 
der letzte Psalm vor der Predigt war, jedesmal ein Stück des Katechismus mit 
der Auslegung verlesen, samt der Beichte, Fragestücken, Morgen- und 
Abendsegen und Tischgebeten.“ Der Prediger aber sollte n asch geendigter Predigt 
von der Kanzel vor dem Kirchengebet die fünf Hauptstücke ohne Aus— 
legung mit der Beichte und den Fragestücken verlesen. Anstatt des Küsters 
konnten auch, wo man dieselben hatte (1), erwachsene Knaben das Vorlesen ver— 
richten. Aehnliche Ordnungen brachte das Bedürfnis wohl in allen Kirchen des 
Landes hervor, doch waren sie sehr verschieden. In den adeligen Kirchen lag die 
Schwierigkeit vor, daß neben dem „groben Wolke“ die Junker in ihren Stühlen 
thronten und man diesen das ewig wiederholte Anhören der Texte nicht zumuten 
mochte. Daher unterließ man in Bovenau das Vorlesen ganz; anderswo ver— 
trieb man die meist nicht unerhebliche Zeit, während welcher das Bauernvolk 
a) In den Ausdrücken „vorbeten, nachbeten“ und dem allgemein üblichen „den Katechismus 
beten“ liegt eine fromme und pietätvolle Würdigung des überlieferten heiligen Wortlauts, die 
zwar dem modernen subjektivistischen Empfinden nicht entspricht, aber ohne Zweifel der 
heutigen geistigen Zerrissenheit unseres Volkes gegenüber auch manche Vorteile hatte. Man 
darf sich denken, daß Junge und Alte die Worte des Katechismus nie anders als mit ge— 
kalteten Händen aufsagten. Sehr oft wird in unserer Periode vom „heiligen“ Katechismus 
Jesprochen.
	        
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