Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 4, 8 40. Die Konfirmation 
2. Unterricht der Erstkommunikanten. 
Wenn auch die Konfirmation in unserem Lande verhältnismäßig spät zur Ein— 
führung gelangte, so finden wir doch früh auch hier schon eine Einrichtung, welche 
auf sie hinleitete. In der Verordnung Christian III. von 1544 
(Rendtorff S. 28) wird mit „gnädigem Wohlwollen und Vergnügen“ davon 
Notiz genommen, daß „sowohl die Kapellane in Städten als auf dem Lande, im— 
gleichen etliche Schulkollegen (* Lateinlehrer) in großen und mittelmäßigen 
Städken erwachsene junge Leute in ihrem Hause gemeinsam aus son— 
derlicher Liebe zum Christentum in gewissen Nebenstunden aus eigenem beson⸗ 
deren Trieb nützlich und gedeihlich anweisen, bei reichen und bei armen Leuten, 
jahraus und jahrein, ihr Amt mit Katechisiren um Gottes und der armen Seel—⸗ 
chen halben wöche ntlich zweimahl tun, dafür sie wenig oder nichts zu 
genießen haben, vornehmlich aber die jungen Leute, die zu Gottes 
Tischegehen, dabei herrlich angewiesen werden““. Es wird verordnet, daß die 
letzteren, also die Erstkommunikanten, jeder 1 Mk. bezahlen sollen, für die armen 
aber der gleiche Betrag aus dem Armenkasten entrichtet werden soll. Wir haben 
hier also einen Kommunionunterricht, der, obwohl „auf der Visitatoren Anwei— 
ung“ geschehen, doch als eine freiwillige Leistung frommer junger Theologen er— 
scheint. Ja, die Bemerkung, daß jene Gebühr bezahlt werden soll, wenn die 
jungen Leute „ausgelernt haben und ihren Katechismus zum letzten Male 
beten“, scheint schon auf ein öffentliches Schlußeramen vor der ersten Kom— 
munion hinzudeuten. Aber dieser Kommumionunterricht war eine freiwillige Tat 
der ersten Liebe in der erneuerten Kirche: von einer allgemeinen Durchführung 
desselben ist keine Rede. Immerhin begegnen uns Zeugnisse, daß auch weiterhin 
bessere Pastoren ihn erteilten. Aus den Visitationsberichten des Fabr. (s. Hansen 
S. 325 f.) ist zu entnehmen, daß der Visitator eine besondere Vorbereitung der 
Jugend für die erste Kommunion nicht nur im Beichtstuhl, womit die meisten 
Pastoren sich begnügten, sondern an „etlichen Tagen“ auch in seinem Hause als 
das Normale ansah. Wenn aber diese Praxis selbst in den kirchlich so ungünstig 
gestellten adeligen Kirchen hier und da geübt wurde, so ist anzunehmen, daß sie 
in den freien Gemeinden noch mehr zu finden war. Ja, wir haben von zwei 
Propsteien (Hadersleben 1637, Süderdithmarschen 1039, vgl. Hansen S. 39) 
das Zeugnis, daß für sie dieser Unterricht der Erstkommunikanten im Pfarrhause, 
also ein direkter Vorläufer unseres Konfirmandenunterrichts, obligatorisch wurde. 
Auch von einem öffentliche Ex amen der Erstkommunikanten, 
das noch nicht Konfirmation war, begegnen uns Spuren (Hansen S. 47 und 
327). Besonders interessant ist die Notiz aus Osterhügum im herzoglichen 
Teil (1000), wonach zur Beichte nur solche jungen Leute zugelassen werden, 
welche „vor der ganzen Gemeinde ihren ganzen Katechismus mit Erklärungen 
aufgesagt haben, was jährlich geschieht entweder am Tage Mariae Verkündigung 
oder am Palmsonntage, und zwar nach der Predigt auf der Kirchendiele“. Be— 
sonders bemerkenswert ist, daß dies Glaubensverhör nicht in unmittelbarer Ver— 
bindung mit der ersten Kommunion steht, sondern diese erst nach einer (unbe— 
stimmten) Zeit, während welcher die Kinder fleißig die Kirche besuchen sollen, 
nachfolgt. Michelsen schließt aus dieser Notiz (doch mit Vorsicht), daß das öffent— 
liche Examen vor dem ersten Abendmahle auch im herzoglichen Teile als eine
	        
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