Full text: 1517 - 1721 (2)

Unterricht der Erstkommunikanten 
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gesetzliche Anordnung galt — mit Recht so vorsichtig, denn nachgewiesen ist bis 
heute solche Verfügung nicht. 
Aber während man im Gottorfer Teil offiziell noch nicht weiter als bis zu 
dieser rudimentären Form gekommen war, hatte im königlichen schon im Jahre 
1646 das Kirchenregiment die Konfirmation in ihrer vollen Form als obliga— 
torisch verkündet. 
3J. Erste Einführung der Konfirmation. 
Am 24. Oktober 1646 erging auf Vorschlag der königlichen Pröpste— 
synode eine königliche Resolution, welche unter anderen Maßnahmen 
zur Hebung des kirchlichen Lebens (C. R. H. I, p. 247 ff.) gebot: 
„Die Jugend, wenn sie zuerst zum Heil. Abendmahl sich bereiten will, wie sie dann nicht 
eher dazu zu verstatten, soll öffentlich in der Kirchen für der Gemeine aus dem Catechismo 
gefraget und also gleichsahm darauf confirmiret und eingesegnet, denn 
erst dazn gelassen werden; welches die Eltern annoch wird excitiren, daß sie desto fleißiger den 
Catechismum mit ihren Kindern treiben lassen.“ 
Der spiritus rector des Smnodalbeschlusses ist ohne Frage der Vorsitzende 
der Synode, der königliche GS Klotz, gewesen. Zur Beantwortung der Frage, 
wie gerade er zur Empfehlung der Konfirmation gekommen sein mag, darf ein— 
facher als auf zweifelhaftes dänisches Vorbild (Michelsen 1888, S. 90) darauf 
hingewiesen werden, daß Klotz jahrelang in Marburg studiert und dort im 
Hessenlande die segensreiche Wirkung des neuen Brauchtums kennengelernt hatte, 
wenn er ihn nicht etwa schon von seiner Heimat Lippstadt her kannte. 
Mit Recht hat man von jeher in dieser Resolution die Geburtsstunde der 
Konfirmation in unserem Lande gesehen. Jedoch darf man die Sache nicht so ver— 
stehen, als ob es vor 16046 nirgends in Schleswig-Holstein eine Konfirmation 
gegeben hätte. Die bei Laß (J, 72) sich findende Notiz, daß am Ostermontage 
1587 in Hussum die Kinder zum ersten Male vor dem Chore eingesegnet seien, 
kann m. E. sehr wohl der historischen Wahrheit entsprechen, da Husum in kirch— 
licher Beziehung stets vornan war). Propst Hübschmann in Apenrade hat 
seit 1040 zum wenigsten ein paarmal konfirmiert, gleichwie das auch in den 
Landkirchen seiner Propstei zu gleicher Zeit geschehen sein soll (Hansen S. 131). 
Fabr. berichtet, daß der Pastor in Norby (Rieseby) mehrere Jahre hindurch 
die Kinder öffentlich „fürgestellet und confirmiret“ habe (1039). Er hält es für 
nicht unratsam, daß es bei andern Kirchen auch geschehe, ihm ist die Sache also 
nichts neues. Aber immerhin: es war eine freiwillige Leistung einzelner eifriger 
Pastoren. Das Verdienst jener Konstitution von 1046 besteht darin, daß in ihr 
zum erstenmal die Konfirmation obrigkeitlhich und allgemein an— 
geordnet wird. Das geschah freilich nur für das königliche Gebiet, vermöge des 
starken Einflusseß, den Stephan Klotz namentlich auf den Statthalter 
und späteren König Friedrich III. hatte. Eine gleiche obrigkeitliche Anordnung 
für den Gottorper Anteil ist nicht anzunehmen, ja die herzogliche Regierung soll 
in einem Einzelfalle die Vornahme der Konfirmation verboten haben “). Damit 
) Daß ein Jahrhundert später die Konfirmation in Husum nicht zu finden ist, spricht 
nicht dagegen, da sie hier ebenso gut wie anderswo in Abgang gekommen sein kann. 
0) In Apenrade „fiel ein Mädgen auß Furcht auf der Kirchen-Dihlen nieder und bekam 
eine böse Krankheit, welche sich in langer Zeit nicht wieder verlieren wollen“ (Hansen 
S. 131).
	        
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