Unterricht der Erstkommunikanten
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gesetzliche Anordnung galt — mit Recht so vorsichtig, denn nachgewiesen ist bis
heute solche Verfügung nicht.
Aber während man im Gottorfer Teil offiziell noch nicht weiter als bis zu
dieser rudimentären Form gekommen war, hatte im königlichen schon im Jahre
1646 das Kirchenregiment die Konfirmation in ihrer vollen Form als obliga—
torisch verkündet.
3J. Erste Einführung der Konfirmation.
Am 24. Oktober 1646 erging auf Vorschlag der königlichen Pröpste—
synode eine königliche Resolution, welche unter anderen Maßnahmen
zur Hebung des kirchlichen Lebens (C. R. H. I, p. 247 ff.) gebot:
„Die Jugend, wenn sie zuerst zum Heil. Abendmahl sich bereiten will, wie sie dann nicht
eher dazu zu verstatten, soll öffentlich in der Kirchen für der Gemeine aus dem Catechismo
gefraget und also gleichsahm darauf confirmiret und eingesegnet, denn
erst dazn gelassen werden; welches die Eltern annoch wird excitiren, daß sie desto fleißiger den
Catechismum mit ihren Kindern treiben lassen.“
Der spiritus rector des Smnodalbeschlusses ist ohne Frage der Vorsitzende
der Synode, der königliche GS Klotz, gewesen. Zur Beantwortung der Frage,
wie gerade er zur Empfehlung der Konfirmation gekommen sein mag, darf ein—
facher als auf zweifelhaftes dänisches Vorbild (Michelsen 1888, S. 90) darauf
hingewiesen werden, daß Klotz jahrelang in Marburg studiert und dort im
Hessenlande die segensreiche Wirkung des neuen Brauchtums kennengelernt hatte,
wenn er ihn nicht etwa schon von seiner Heimat Lippstadt her kannte.
Mit Recht hat man von jeher in dieser Resolution die Geburtsstunde der
Konfirmation in unserem Lande gesehen. Jedoch darf man die Sache nicht so ver—
stehen, als ob es vor 16046 nirgends in Schleswig-Holstein eine Konfirmation
gegeben hätte. Die bei Laß (J, 72) sich findende Notiz, daß am Ostermontage
1587 in Hussum die Kinder zum ersten Male vor dem Chore eingesegnet seien,
kann m. E. sehr wohl der historischen Wahrheit entsprechen, da Husum in kirch—
licher Beziehung stets vornan war). Propst Hübschmann in Apenrade hat
seit 1040 zum wenigsten ein paarmal konfirmiert, gleichwie das auch in den
Landkirchen seiner Propstei zu gleicher Zeit geschehen sein soll (Hansen S. 131).
Fabr. berichtet, daß der Pastor in Norby (Rieseby) mehrere Jahre hindurch
die Kinder öffentlich „fürgestellet und confirmiret“ habe (1039). Er hält es für
nicht unratsam, daß es bei andern Kirchen auch geschehe, ihm ist die Sache also
nichts neues. Aber immerhin: es war eine freiwillige Leistung einzelner eifriger
Pastoren. Das Verdienst jener Konstitution von 1046 besteht darin, daß in ihr
zum erstenmal die Konfirmation obrigkeitlhich und allgemein an—
geordnet wird. Das geschah freilich nur für das königliche Gebiet, vermöge des
starken Einflusseß, den Stephan Klotz namentlich auf den Statthalter
und späteren König Friedrich III. hatte. Eine gleiche obrigkeitliche Anordnung
für den Gottorper Anteil ist nicht anzunehmen, ja die herzogliche Regierung soll
in einem Einzelfalle die Vornahme der Konfirmation verboten haben “). Damit
) Daß ein Jahrhundert später die Konfirmation in Husum nicht zu finden ist, spricht
nicht dagegen, da sie hier ebenso gut wie anderswo in Abgang gekommen sein kann.
0) In Apenrade „fiel ein Mädgen auß Furcht auf der Kirchen-Dihlen nieder und bekam
eine böse Krankheit, welche sich in langer Zeit nicht wieder verlieren wollen“ (Hansen
S. 131).