Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 4, 8 40. Die Konfirmation 
zu Beichtvätern erwählt hatten, nunmehr die konfirmierten jungen Leute sich mit 
der Beichte an ihren Konfirmator halten würden, wodurch ihnen nicht nur der 
seelsorgerliche Einfluß auf die jungen Leute, sondern auch — ein bei ihrem ge— 
ringen Einkommen nicht unwichtiger Punkt — viele Beichtschillinge verloren— 
gehen würden “). So war es denn auch sein eigener Diakonus, Andreas 
Corvinus (Raben), der mit seinem zähen und nicht ungeschickten Kampfe 
Arnkiel das Leben sauer machte (vgl. Arnkiels letztes Kapitel). Er behauptete 
mit einem gewissen Recht, daß der neue Brauch im kirchlichen Altertum nicht ge— 
gründet sei. Daher der ausführliche Gegenbeweis in Arnkiels Buch, überhaupt 
sein ganzer apologetischer Charakter. Indem es vor allem Corvinus war, der 
Arnkiel zu seinem Buche nötigte, ist er indirekt ein Beförderer der Konfirmation 
geworden; wie denn überhaupt die Bekämpfung derselben den endlichen Sieges— 
lauf nicht aufzuhalten vermocht hat. Das Recht der Neuerung lag darin, daß sie 
einem dringenden Bedürfnis der Zeit entgegenkam und tatsächlich für Kirche und 
Schule unendlichen Segen gestiftet hat. 
5. Die Konfirmationspraxis im 17. Jahrhundert. 
Sehr bald nach der ersten Einführung der Konfirmation kam es zu einer öffi— 
ziellen biturgischeen Ordnung derselben, und zwar in Olear. „Kirchen— 
buch“ ). 
Die Ordnungdes Kirchenbuchs ist folgende: Nachdem der Gottes— 
dienst zunächst nach gewöhnlicher Weise mit Einschluß der Predigt gehalten worden 
ist, beginnt die eigentliche Konfirmationshandlung 1. mit der „Vorstel— 
lhung“ der Kinder als solcher, die einst getauft und nun bereit sind, durch sich 
selbst Bekenntnis ihres Glaubens zu tun. Zu solchem Werk wird Gottes Hilfe 
und heiliger Geist für die Kinder erbeten, und zwar in einem gemeinsamen Vater⸗ 
unser'). 2. folgt das Examen, für das in Abweichung von der NS.RO keine 
— 
Kinder, die zugleich ihrr Gelübde darstellt: 
„Wir danken Gott von Herzen, daß er uns zu wahrer Bekenntnis seines eingebornen 
Sohns Jesu Christi berufen und zu Gliedern seiner heiligen Kirche gemacht hat, welche er 
erhören und selig machen will, und bitten ihn, er wolle uns seinen heiligen Geist gnädiglich 
verleihen, daß wir in solchem rechten Glauben und wahrer Furcht Bottes täglich junehmen 
und beständiglich bleiben mögen. Wir versprechen und geloben auch Gott mit ernstem Vorsatz, 
6) Die königliche Constitution vom 23. Febr. 1689 (Hansen S. 346) kam allerdings den 
Diakonen soweit entgegen, daß sie ihnen die Rnformatio n und Prüfung derer, die sie 
zum Beichtvater erwählen wollten, freistellte — das Eramen sollte in diesem Fall in dem 
der Konfirmation. vorangehenden Wochengottesdienste, der dem Diaconus zufalle, stattfinden; 
eine prinzipiell sehr einschneidende Bestimmung, insofern sie die organische Verbindung von 
Examen und Einsegnung aufhob. Aber die Konfirmation selber sollte „nach uhr— 
altem Gebrauch den Pastoren allein zustehen“. 
120) Hansen hat mit einleuchtenden Gründen wahröcheinlich gemacht, dast Klotz der Ur— 
heber dieses Formulars ist, es also dem entspricht, das er vor 14 Jahren den Predigern 
seiner Propstei zugesandt hatte (S. 55 -64). Er seinerseits aber hat es mit geringen Ber— 
inderungen aus der Niedersächsischen Kirchenordnung von 1588 entnommen. Das Formular 
des Kirchenbuchs hat nicht nur für den herzoglichen, sondern auch für den königlichen von An— 
farg an offizielle Geltung gehabt, ist also für ünser ganzes Land außer Hoistein-Plön und 
Rantzau normativ gewesen (vergl. Hansen S. 01). 
2) Dies besonders schöne Stück ist in seinem ersten Teile auch in das von Kaftan verfaßte 
„Liturgische Handbuch““ (Schleswig 1808) S. 51f. und 63 aufgenommen worden.
	        
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