Full text: 1517 - 1721 (2)

Konfirmationspraxis im 17. Jahrhundert 
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daß wir mit göttlicher Hilsfe in diesem wahren Christlichen Glauben, den wir jetzo bekannt 
haben, allezeit bis in unsere Grube verharren wollen.“ 
41. Der Prediger: „Ist das euer Herz und Meinung, so sprechet Ja.“ Die 
Kinder geben „ordentlich einer nach dem andern“ dem Prediger die Hand und 
sprechen Ja. 5. Darauf legt der Prediger den Kindern nacheinander die Hand 
auf die Häupter “). 6. betet er „mit der ganzen Kirche““ (Gemeinde): 
„Herr Jesu Christe, der du gesprochen hast ... wie viel mehr wird mein Vater den hei⸗ 
ligen Geist geben denen, die ihn darum bitten, erbarme dich über diese jungen Kinderlein und 
regiere ihre Herzen und Gemüter allezeit durch deinen heiligen Geist, und vermehre in ihnen 
den wahren Glauben, rechte Anrufung und Furcht Gottes sampt andern christlichen Tugenden, 
und mache aus ihnen rechtschaffene Gliedmassen deiner heiligen Gemeinde und erhalte sie zu 
der ewigen Seligkeit, daß sie dich mit ewiger Danksagung ehren und preisen mögen. Amen.“ 
Darauf singt 7. die Gemeinde: Veni, sancte spiritus oder: Komm, heiliger 
Geist ete. oder: Nun bitten wir den heiligen Geist. 
Man wird sagen müssen, daß wir in dieser von Pouchenius ererbten Liturgie 
eine einfache, schöne und echt kirchliche Form der Konfirmation besessen haben, 
die sehr zu ihrem Vorteil von den späteren Produkten des Pietismus und Ratio— 
nalismus absticht. Uebrigens ist sie auch bei Pouchenius nicht original (Hansen 
S. 3209 ff.). 
Eine allgemeine Bestimmung über die Zeitt oder den Tag, an dem konfirmiert 
werden sollte, eristiert im 17. Jahrhundert noch nicht. Häufig wird zweimalige 
Konfirmation im Jahre, um Ostern und Michaelis herum, gefordert; in kleineren 
Gemeinden wird dagegen nur alle zwei Jahre, ja auch noch in längeren Zwischen— 
räumen konfirmiert. Mehrfach begegnet uns der Sonntag Quasimodogeniti als 
Termin, wohl in Anknüpfung an die altkirchliche Bedeutung der dominica in 
albis. Er wurde z. B. vom GS Schwartz empfohlen und gelangte im 18. Jahr— 
hundert zur Vorherrschaft, um erst gegen Ende desselben von Palmarum abgelöst 
zu werden. Micht einmal der gleiche Ort hatte immer den gleichen Termin. Viel— 
fach wurde nicht am Sonntag, sondern am Mittwoch konfirmiert (Hansen 
S. 193 f.). — Sehr verschieden wurde es auch mit der der Konfirmation vor— 
hergehenden „gInformation“ gehalten. Meistens sind die Kinder wohl „et⸗ 
liche Wochen“ im Hause des Pastors unterrichtet worden. Vielfach fand die 
Unterweisung der Erstkommunikanten zugleich mit der der übrigen Jugend im 
öffentlichen Katechismusexamen statt; anderswo wurde ein solches einige Wochen 
hindurch eigens für die Konfirmanden angestellt. Von katechetisschen 
Lehrbüchern, die am Ende des 17. Jahrhunderts für den Konfirmanden— 
unterricht gebraucht wurden, sind uns bekannt: Joh. Wilhelm Peter— 
sens, des bekannten Eutiner Superintendenten, „Spruch-Catechismus“ (1085), 
Arnkiels „Einfältige Katechismusfragen“ und (für Segeberg vorgeschrieben) 
des GSvon Stöcken „Catechismusfragen“ (Hansen 195 ff.). — Die Ver— 
12) Weiter steht nichts da. Ich halte es aber für selbstverständlich, daß die Handauflegung 
oder Segnung (benedictio) von einem Segenswunsche begleitet war. Da kein besonderes 
Votum vorgeschrieben ist, wird wohl meistens wie nach der Pommerschen KO der Aaraonische 
Segen gebraucht worden sein. Daß die Kinder bei der Einsegnung niederknieten, war so selbst⸗ 
verständlich, daß es nicht erst erwähnt zu werden brauchte. Arnkiel S. 147: „Das nider⸗ 
knien bey der Firmung hat sein absehen auff die aufflegung der hände. Man wird kein 
Exempel finden, daß denen auffgerichtstehenden die hände auffgeleget seyn, sondern es war ein 
allgemeiner gebrauch in der ersten kirche, daß man vor dem sich niderbücken müste, der die 
haͤnde auflegte.“
	        
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