Full text: 1517 - 1721 (2)

Kirchliche Strafen 
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zu dieser Ermahnung soll durch Brüchen des Land- oder Kirchspielvogts erzwungen 
werden. Wenn sie nicht fruchtet, soll J. der Pastor drei Sonntage den Bann 
solcher Personen vor verkündigen, und erst, wenn bis dahin „keine kundbare Besse— 
rung sich eräuget“, den Bann aussprechen. Ein Dekret der Pröpstesynode von 
16054 ordnete an: Mit aller Excommunikation soll so verfahren werden, daß in 
dreier Sächsischer Frist (d. h. in dreimal sechs Wochen) dem Delinquenten Zeit 
gegeben werde, und die erste Admonitio vom Prediger, die zweite vom Propsten, 
die dritte vom Consistorio geschehe. 
3. Kirchenbann und Kirchenbuße. 
Diese Hauptstücke der altprotestantischen Kirchenzucht bedürfen, weil sie uns 
heutigen fremd geworden sind, einer besonderen Beleuchtung. 
Der Kirchenbann oder die Excommunicatio wird in der KO ebenso wie im 
kanonischen Kirchenrecht (ppena medicinalis) als die letzte „Arstedie““ (Arzenei) 
und als eine „möderliche straffe““ der Kirche bezeichnet, womit zum Ausdruck ge— 
bracht werden soll, daß diese äußerste kirchliche Strafe zum Besten des Sünders, 
nämlich um ihn vor dem ewigen Verderben zu bewahren (1. Kor. 5,5), ange 
wandt werde. 
Man hat verschiedene Artendes Bannes zu unterscheiden. Nicht 
als Bann zu rechnen ist die zeitweilige Ausschließung vom Abendmahl, welche KO 
S. 45 für Katechismusunkundige, „bis sie ihr Ding besser lernen“ angeordnet 
wird (vergl. oben S. 482). Wohl aber hat man unterschieden und kann man unter— 
scheiden zwischen dem kleinen und dem großen, besser dem „heimlichen“ und dem 
„offenbaren“ Bann. Der kleine oder heimlishe Bann war die in der Ver— 
borgenheit des Beichtstuhls vom Priester geübte Versagung der Absolution, welche 
vor der Gemeinde erst als Ausschließung von dem Tisch des Herrn offenbar wurde. 
Er konnte, wenn der Sünder sich besserte, durch die ebenso heimliche Absolution 
und Wiederzulassung zum Abendmahl aufgehoben werden. Der offenbare 
Bann bestand in der öffentlich von der Kanzel aus geschehenden Erkommunikation 
des Sünders. 
Aber auch bei dieser machte man noch einen Unterschied, nämlich zwischen der 
Exc. generalis und der Exc. specialis. 
Unter der Exc. generalis verstand man die alle Jahre zweimal, nämlich Pal— 
marum und 4. Advent nach KO S. 49 vorgeschriebene „Abkündigung derjenigen, 
welche zum Sakramente nicht konnten verstattet werden, nämlich aller der Un— 
bußfertigen, welche von ihren gräulichen Sünden nicht lassen wollten“. Eine ge— 
wiß sehr alte For mel solcher Exc. gen. findet sich bei Walther III. S. 12f. 
und lautet folgendermaßen: 
Nademe Gades Torn, welker ein verterendes Führ is, vam Himmel geapenbaret und kund 
gedahn werdt, aver dat uͤngödtlike Wesent und unchristlike Levendt der unbothferdigen Minschen, 
de mit ehren mothwilligen Sünden Godt schenden unde ehren Negesten ergeren: Als daer sind 
Affgödische, Lasterer des Gödtliken Namens und de densülvigen neven den hilligen Wunden 
und Marter Christi schentliten mißbruken mit Flökende unde Schwerende, ock vör Gerichte und 
sünsten falschlik scwweren, Vorachter und Spötter des Wordes und der hilligen Saeramenten, 
Toverer, Wickers, Böter, Christallenkiker, Warseager und alle, de idt mit densülvigen holden 
und ehrer Düvelskünste gebruken, Ungehorsame, Halsstarrige, sowol jegen de Olderen als jegen 
de Avericheit und anderen, den se Gehorsam schuldig sind; Dodtschleger, Mörder, Gifftbereider, 
Minschen edder Vehe darmede thobeschedigen, bi denen Fiendschop, Hader, Midt, Torne, Kiff,
	        
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