Full text: 1517 - 1721 (2)

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B. 2, K. 5, 9 45. Erziehung zur geschlechtl. Sittlichkeit 
Kön. Verf. vom 20. Okt. 1037, in Const. J, 32*). Für Süderdithmarschen 
freilich wird durch Propst Clüvers Verfügung von 1032 (Grassau S. 62)) und 
durch Fabr. Vis. Berichte für die adeligen Gebiete nachgewiesen, daß zum Teil 
mit der Hochzeit auch die Kirchtrauung am Werkeltage stattfand. 
Schon die immer erneuten Befehle, die Trauungen in der Kirche zu halten, 
deweisen, daß die Untertanen in immer stärkerem Maße Haustrauungen 
und Haustaufen) begehrten. Zunächst wurde das gegen Erlegung einer besonderen 
„Buße“ nur in besonderen Motfällen (etwa wenn eine Trauer die öffentliche Feier 
unmöglich machte oder wenn ganz alte Leute sich verheirateten) gestattet, und als 
in den Zeiten des Schwedenkrieges die Privattrauungen stark eingerissen waren, 
wurde durch königliches Mandat vom 24. Mai 160602 eine Haustrauung ohne 
königlichen Konsens strengstens verboten und für eine Dispensation die hohe Summe 
bon 50 Rthlr. verlangt. Nachdem jedoch die Regierenden bemerken mußten, daß 
die Neigung zu Haustrauungen bei den Untertanen scheinbar unausrottbar blieb, 
machten sie aus der Not eine Tugend, bzw. aus der Untugend ein Geschäft und 
setzten einen nach dem Vermögen abgestuften Tarif für die Dispen-— 
sationen fest. Nach der kön. Verf. Glückstadt, 27. Oct. 1082 hatten an die 
Amts- oder Landstuben zu zahlen a) vornehmste Bürger und Kaufleute in den 
Städten, sowie königliche Amtsbediente 12, b) mittelmäßige Bürger und Kauf— 
leute 8- 10, c) Haus- und Landleute 6 Rthlr. (für Haustaufen 6, 4, 3 Rthlr.). 
Damit war zugunsten der fürstlichen Kasse wieder einmal in eine uralte kirchliche 
Sitte eine unheilbare Bresche gelegt, indem nun jeder, der irgend des Vermögens 
war, sich eine Haustrauung (und Haustaufe) erlauben konnte, und nur die Aermsten 
gezwungen waren, sich in der Kirche trauen und ihre Kinder dort taufen zu lassen. 
Von da wird es sich herschreiben, daß bis in die neueste Zeit jedenfalls in Holstein 
auf dem Lande die Haustrauung als das Feinere galt und die Kirchtaufen in 
manchen Gemeinden völlig abkamen. 
Der Adel beanspruchte natürlich auch auf diesem Gebiete seine besonderen Pri— 
oilegien. Wie die holsteinischen Gutsherren zum Kummer ihrer Dorfpfarrer die 
Trauung ihrer Töchter bei Gelegenheit des Kieler Umschlags in der dortigen 
Hauptkirche vorzunehmen liebten, so pflegten sie daheim nicht nur ihre Töchter, 
sondern auch die von ihnen ausgestatteten männlichen und weiblichen Dienstboten 
auf ihren Schlössern kopulieren zu lassen (Fabr.). 
3. Die Hurerei oder der außereheliche Geschlechtsverkehr 
war naturgemäß ein sehr „gemeines“ Laster. Deshalb waren die Geistlichen 
besonders befehligt, gerade in dieser Beziehung auf ihre Pfarrkinder ein wachsames 
Auge zu haben, und schon die erste uneheliche Geburt wurde unweigerlich mit 
Kirchenbuße belegt. Auch durch besondere Behandlung der unehelichen Kinder bei 
der Taufe suchte man abzuschrecken (vygl. oben S. 479). Ferner kennzeichnete 
eine gewiß uralte Volkssitte die „Huren“ dadurch, daß sie mit bedeckten Haaren 
gehen mußten, eine Strafe, die auch von der weltlichen und kirchlichen Obrigkeit 
anerkannt wurde. 
*) So ist jedenfalls indirekt daraus zu schließen, daß GS Klotz 1651 als eine Neuerung 
vorschlug, die „Copulationes ipso die nuptiarum, als am Werkeltage“ zu halten. 
2) Clüver klagt bei dieser Gelegenheit, daß die zu froher Feier Versammelten den Pastor 
angebührlich lange warten ließen und oft erst „am späten Abend“ in der Kirche erschienen. Er 
oerordnet deshalb, daß die Trauungen zu Mittags um 12 Uhr angestellt werden sollen, bei 
Strafe 2 Rthl., einen an die Kirche und einen an die Armen.
	        
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