pflicht erhoben werden, Einreden aus den persönlichen Verhält-
nissen zum ersten Gläubiger oder einem seiner Nachfolger.
— Aber diesen grundpersönlichen Zug trug doch das deutsche
Vertragsrecht wohl auch. Ja bis zu einem gewissen‘ Grade war
er in ihm stärker ausgeprägt als im römischen. Das germanische
Recht hatte den Grundsatz, daß der Schuldner keinem andern
zu leisten verpflichtet sei, als demjenigen, welchem zu leisten er
versprochen hatte. Die Forderung war überhaupt nicht über-
tragbar (wie denn das englische Recht bis 1873 an der Unüber-
tragbarkeit der Forderung grundsätzlich festgehalten hat). Erst
mit der Rezeption des römischen Rechts dringt die Übertragbar-
keit‘ der Forderungen in Deutschland ein. Und ‚eben wegen
dieses starr persönlichen Charakters, um die mangelnde Zessi-
bilität der Forderungen zu umgehen, behalf man sich ja (wie wir
sahen) mit der Eselsbrücke‘ der .Ordre- und Inhaberklausel. Ich
meine doch: damit ist deutlich genug ausgedrückt, daß das In-
haberpapier als „„Verkörperung‘“ eines rein unpersönlichen Schuld-
verhältnisses ganz und ‚gar. außerhalb des Ideenkreises des
deutschen Rechtes gelegen war: gerade das Vorkommen der In-
haberklausel beweist das. ;
Jenen Rechtsgedanken, der den modernen Ordre-Inhaber- und
Blankopapieren zugrunde liegt: „daß nämlich die Urkunde auch
in der Hand jedes folgenden (sukzessive) z. B. der ersten Be-
gabung noch völlig unbestimmten Nehmers Träger des beurkunde-
ten Rechts ist‘, hat „weder das Altertum. noch auch.nur das
Mittelalter voll entwickelt‘‘ 201.
Diese Auffassung ist zweifellos. richtig, wenn .man.eine Ein-
schränkung hinzufügt: soweit nicht das jüdische Recht in Betracht
gezogen. wird. ‘Denn daß ‚dieses jenes, durch das ‚moderne In-
haberpapier ausgedrückte, - ‚sachliche‘. Schuldverhältnis. kannte,
dürfte sich unschwer nachweisen lassen 2%,
Die Grundidee des. jüdischen Obligationenrechts ist. die: es
gibt auch Verpflichtungen ‚gegen unbestimmte Personen; man
kann auch mit Herrn Omnis Geschäfte abschließen. Dieser. Grund-
gedanke ist in den einzelnen Lehren wie folgt verankert: ;
Das ‚Jüdische Recht kennt kein Wort ‚für Obligation, sondern
nur eins für Schuld (Chow), eines für Forderung (Thwia).
Forderung und Schuld werden im jüdischen Recht als selb-
ständige Gegenstände angesehen. Ein sehr charakteristischer