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objekt betrachtet wird, das er behalten, nicht verkaufen will
Aber als solches Besitzobjekt. im ruhenden Zustande funktioniert
das Wertpapier gar nicht als Effekt, es brauchte um diese Rolle
zu spielen, gar nicht es selber zu sein: eine irgendwelche persön-
liche Schuldurkunde könnte denselben- Dienst leisten. Spezifisch
ist ihm nur seine leichte Verkäuflichkeit und nur um derentwillen
mußte jener mühsame Prozeß der Versachlichung vollzogen
werden. Alle Eigenart, die unser Wirtschaftsleben durch die
Ausbildung der Effekten. erfährt, beruht ausschließlich in deren
Beweglichkeit, die sie zum raschen Besitzwechsel geeignet machen.
Das sind ja Selbstverständlichkeiten, die ich nur um ‚des Zu-
sammenhanges willen hier aussprechen mußte,
Ist aber der Lebensberuf des Effekts der, leicht und mühelos
von Hand zu Hand zu gleiten, so sind für die Entwicklung des
Effektenwesens alle diejenigen Einrichtungen. von entscheidender
Bedeutung, die den Besitzwechsel dieser Vermögenswerte .er-
leichtern. Zu diesen‘ Einrichtungen gehört in erster Linie ein
passendes Recht. Passend für den gedachten Zweck. ist aber
ein Recht dann, wenn es eine rasche Entstehung neuer Be-
ziehungen zweier Personen zueinander oder einer Person zu
einer Sache möglich macht. -
Beruhen die Lebensbedingungen einer Gesellschaft darin,
daß jedes Ding der Regel nach in den Händen eines: und des-
selben Eigentümers verbleibt — wie etwa in einer eigenwirt-
schaftlich organisierten Volksgemeinschaft —,.so wird. das Recht
alles ’aufbieten, um die Beziehungen zwischen Person und Sache
so fest wie möglich zu gestalten, während umgekehrt, wenn die
Bevölkerung auf dem unausgesetzten Neuerwerbe von Gütern ihr
Dasein aufbaut, das Recht grundsätzlich auf Sicherung des Ver-
xehrs ausgerichtet sein wird. Wiederum Selbstverständlichkeiten,
deren Erwähnung uns nun aber mitten in das hier zur Erörterung
stehende Problem hineingeführt hat.‘
Und zwar so: unser reges Verkehrsleben, vor allem aber
der Handel mit Wertpapieren, heischt namentlich ein Besitz-
recht, das die Vernichtung alter und die Entstehung neuer
Rechtsbeziehungen nach Möglichkeit erleichtert, also” gerade
das. Gegenteil von dem bestimmt, was etwa das deutsche und
das römische Recht anstrebten. Diese beiden erschwerten den
Eigentumsübergang in jeder Hinsicht und versuchten, die Eigen-