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Leihtech nik während all der ‚Jahrhunderte sind, das lehrt auf
das klarste ein Studium der Talmudtraktate, die von diesen
weltlichen Dingen händeln.
Es wäre wirklich an der Zeit — und ich hoffe, daß dieses
Buch eine Anregung dazu bieten wird —-, daß ein national-
ökonomisch geschulter Kopf einmal die wirtschaftswissenschaftlich
bedeutsamen Teile des Talmud und der rabbinischen Literatur
einer ‚gründlichen Bearbeitung unterzöge, Hier kann und soll
natürlich diese Arbeit nicht geleistet werden. Ich muß mich he-
genügen, auf die für eine ganz bestimmte Fragestellung ‚wich-
tigen Stellen kurz hinzuweisen, damit sie ein anderer dann um
so leichter finden kann. Das heißt: ich will nur die Punkte
zusammenstellen, die mir für ein ganz erstaunlich hohes Maß
von Vertrautheit . mit ökonomischen und: insonderheit .kredit-
wirtschaftlichen Problemen zu sprechen scheinen. Wenn man
tie Zeit bedenkt, in der der Talınud entstanden ist (200 v. Chr. bis
500 n. Chr.) und gegen ihn alles das hält, was uns das Altertum
und das Mittelalter an nationalökonomischen Einsichten hinter-
lassen haben, so kommt man aus der Verwunderung gar nicht
heraus. Sprechen doch viele der Rabbanen, als hätten sie
mindestens Ricardo und Marx gelesen, oder als wären sie ein
paar Jahre als Broker auf der Stock exchange oder als Prokuristen
in einer großen Spekulationsbank oder als Rechtsanwälte in
Wucherprozessen tätig gewesen.
Beispiele:
a) Genaue Kenntnis von den Edelmetallen und
ihrer Beschaffenheit: „R. Hisda sagte: Es gibt 7 Arten von
Gold: Gold, gutes Gold, Ophir Gold (1. Reg. 10, 11), feines
Gold (ib. 5, 18), gezogenes Gold, massives Gold und Parvajin
Gold.“ Joma 45a (L. G. 2, 881). .
Die Einsicht in das Wesen des Geldes als eines „all-
gemeinen Warenäquivalents‘‘ ist vollkommen entwickelt.
Man unterscheidet genau die beiden Edelmetalle: ‚ob sie zu
bestimmten Zeiten vollgültiges Währungsgeld waren oder
nicht. Hierfür ist auf den ganzen 4. Abschnitt der Baba
mezia zu verweisen. (Der Begriff des Geldes = all-
gemeines Warenäquivalent wird entwickelt an dem Rechts-
satze: daß der Kauf erst perfekt sei, wenn die Ware, nicht
schon, wenn das Geld tradiert ist.)
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