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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
leistung *, oder überhaupt keine Leistung? Die Arbeit hat für den
Arbeitsvertrag nicht bloß die Bedeutung eines Gattungsmerkmals, sie
bildet auch eine Quelle von Artunterschieden in der Gattung Arbeits-
vertrag. Es soll sich in Kapitel 7 zeigen, dafs Unterschiede in der
Art der Arbeit rechtlich verschiedene Arbeitsverträge oder Arten des
Arbeitsvertrags zur Folge haben können. Diesen Einfluß hat die
Verschiedenartigkeit des Entgeltes nicht: es läßt sich nur sagen, dafs
eine gewisse Art des Entgeltes mit gewissen Arten des Arbeitsvertrags
nicht verträglich ist (Kapitel 3). Auch weil nur der Arbeit und nicht
dem Entgelt ein artbildender Einfluls in der Gattung Arbeitsvertrag
zukommt, ist die Arbeit als die prinzipale Leistung im Arbeitsvertrag
zu betrachten. Sie soll nun näher ins Auge gefafst werden.
HI. Arbeit als möglicher Gegenstand des Arbeits-
vertrags®* ist jede Thätigkeit eines Menschen, die ein fremdes Be-
dürfuis zu befriedigen vermag und für welche erfahrungsgemälfs irgend
wann oder wo ein Entgelt geboten wird.
Vorerst werden diese positiven Merkmale behandelt: was sie ein-
und ausschlielßsen und was sie offen lassen. Zum Schluß wird der
negativen Erfordernisse gedacht: gewisse Mängel dürfen der Arheit
1 z. B. Heimtransport eines gemieteten Klaviers durch den Vermieter,
neben der Gebrauchsüberlassung.
? Ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nach Ablauf der
Pacht „in dem Zustand zurückzugewähren, der sich bei einer während der
Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäfsigen Bewirtschaftung
ergiebt“ (BGB. $ 591). Zu solcher Bewirtschaftung gehört Arbeit. Zu dieser
Arbeit ist der Pächter nicht unmittelbar verpflichtet, sie ist nur die Voraus-
setzung des Zustandes, in dem das Grundstück herauszugeben ist. Diese
Arbeit ist keine Leistung an den Verpächter, sie setzt nur den Pächter in
len Stand, seine Pflicht zu gehöriger Rückgewähr zu erfüllen.
3 Im Gegensatz zu anderen Bedeutungen, nämlich 1. Arbeit im Sinn von
Arbeitsgelegenheit: oben S, 60; 2. Arbeit im Sinn von Arbeitsaufgabe, z. B,
GewO. $ 1142 Abs, 4: „Das Lohnbuch ist von dem Arbeitgeber dem Arbeiter
bei der Übergabe der Arbeit auszuhändigen“; 3. Arbeit im Sinn von Arbeits-
verhältnis (S. 58 fg.): „in Arbeit treten“ BGB. $ 113, „die Arbeit verlassen“
GewO. 88 123.Nr. 3. 124 Abs. 1. 124%, 125 Abs. 1, „Austritt aus der Arbeit“
GewO. 88 124 Abs. 2. 134 Abs. 1 Nr. 3. 139k* Abs. 3; 4. Arbeit im Sinn von
Arbeitsbedarf: „aufsergewöhnliche Häufung der Arbeit“ GewO. $ 1882 Abs. 1.
In GewO. $ 1392 Abs. 1 Nr. 4 und z. B. Bundesrätliche Bekanntmachung in
RGBl. 1898 S, 35 bedeutet „ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis“ einen gröfseren
Arbeitsbedarf. Der „Arbeitsbedarf“ spielt im land- und forstwirtschaftlichen
Unfallversicherungsgesetz eine grofse Rolle (88 51. 53—57. 107. 112. 167). Es
ist dies das Mafs von Arbeit „gewöhnlicher“ land- oder forstwirtschaftlicher
Arbeiter, das für einen Betrieb durchschnittlich im Jahr erforderlich ist.