Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
leistung *, oder überhaupt keine Leistung? Die Arbeit hat für den 
Arbeitsvertrag nicht bloß die Bedeutung eines Gattungsmerkmals, sie 
bildet auch eine Quelle von Artunterschieden in der Gattung Arbeits- 
vertrag. Es soll sich in Kapitel 7 zeigen, dafs Unterschiede in der 
Art der Arbeit rechtlich verschiedene Arbeitsverträge oder Arten des 
Arbeitsvertrags zur Folge haben können. Diesen Einfluß hat die 
Verschiedenartigkeit des Entgeltes nicht: es läßt sich nur sagen, dafs 
eine gewisse Art des Entgeltes mit gewissen Arten des Arbeitsvertrags 
nicht verträglich ist (Kapitel 3). Auch weil nur der Arbeit und nicht 
dem Entgelt ein artbildender Einfluls in der Gattung Arbeitsvertrag 
zukommt, ist die Arbeit als die prinzipale Leistung im Arbeitsvertrag 
zu betrachten. Sie soll nun näher ins Auge gefafst werden. 
HI. Arbeit als möglicher Gegenstand des Arbeits- 
vertrags®* ist jede Thätigkeit eines Menschen, die ein fremdes Be- 
dürfuis zu befriedigen vermag und für welche erfahrungsgemälfs irgend 
wann oder wo ein Entgelt geboten wird. 
Vorerst werden diese positiven Merkmale behandelt: was sie ein- 
und ausschlielßsen und was sie offen lassen. Zum Schluß wird der 
negativen Erfordernisse gedacht: gewisse Mängel dürfen der Arheit 
1 z. B. Heimtransport eines gemieteten Klaviers durch den Vermieter, 
neben der Gebrauchsüberlassung. 
? Ein verpachtetes landwirtschaftliches Grundstück ist nach Ablauf der 
Pacht „in dem Zustand zurückzugewähren, der sich bei einer während der 
Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäfsigen Bewirtschaftung 
ergiebt“ (BGB. $ 591). Zu solcher Bewirtschaftung gehört Arbeit. Zu dieser 
Arbeit ist der Pächter nicht unmittelbar verpflichtet, sie ist nur die Voraus- 
setzung des Zustandes, in dem das Grundstück herauszugeben ist. Diese 
Arbeit ist keine Leistung an den Verpächter, sie setzt nur den Pächter in 
len Stand, seine Pflicht zu gehöriger Rückgewähr zu erfüllen. 
3 Im Gegensatz zu anderen Bedeutungen, nämlich 1. Arbeit im Sinn von 
Arbeitsgelegenheit: oben S, 60; 2. Arbeit im Sinn von Arbeitsaufgabe, z. B, 
GewO. $ 1142 Abs, 4: „Das Lohnbuch ist von dem Arbeitgeber dem Arbeiter 
bei der Übergabe der Arbeit auszuhändigen“; 3. Arbeit im Sinn von Arbeits- 
verhältnis (S. 58 fg.): „in Arbeit treten“ BGB. $ 113, „die Arbeit verlassen“ 
GewO. 88 123.Nr. 3. 124 Abs. 1. 124%, 125 Abs. 1, „Austritt aus der Arbeit“ 
GewO. 88 124 Abs. 2. 134 Abs. 1 Nr. 3. 139k* Abs. 3; 4. Arbeit im Sinn von 
Arbeitsbedarf: „aufsergewöhnliche Häufung der Arbeit“ GewO. $ 1882 Abs. 1. 
In GewO. $ 1392 Abs. 1 Nr. 4 und z. B. Bundesrätliche Bekanntmachung in 
RGBl. 1898 S, 35 bedeutet „ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis“ einen gröfseren 
Arbeitsbedarf. Der „Arbeitsbedarf“ spielt im land- und forstwirtschaftlichen 
Unfallversicherungsgesetz eine grofse Rolle (88 51. 53—57. 107. 112. 167). Es 
ist dies das Mafs von Arbeit „gewöhnlicher“ land- oder forstwirtschaftlicher 
Arbeiter, das für einen Betrieb durchschnittlich im Jahr erforderlich ist.
	        
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