Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Definition der A, als Gegenstandes des AV. 75 
ihres Vertreters zu sein!. Dagegen in der herrschenden Moral und 
Ökonomie haben jene Leistungen die Unentgeltbarkeit abgestreift und 
sind fähig geworden, in Arbeitsverträgen vereinbart zu werden?. Denn 
wenn nach dem BGB. Gegenstand des Dienstvertrags Dienste jeder 
Art sein können, und Gegenstand des Werkvertrags ein durch Arbeit 
herbeizuführender Erfolg sein kann, so sind hiervon, wie allgemein 
gelehrt wird, die Berufsarbeiten der artes liberales nicht ausgenommen. 
Damit sind sie als der Entgeltung fähig anerkannt. 
Mit der Aufstellung von Merkmalen der Arbeit als möglichen 
Gegenstandes des Arbeitsvertrags wird nicht gefordert, dafs eine 
menschliche Thätigkeit auch wirklich den Gegenstand eines Arbeits- 
vertrags bilde, um als Arbeit gelten zu können. Das Dasein von 
Arbeit hängt nicht davon ab, dafs die Thätigkeit gegen Entgelt zu- 
gesagt worden sei, im gegebenen Falle entgolten werde. Eine Thätig- 
keit kann Arbeit sein, auch wenn sie aufserhalb eines Arbeitsvertrags 
steht oder geübt wird. Und die nämliche Art von Thätigkeit kann 
bald Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein, bald nicht, ohne darum 
letzterenfalls des Charakters von Arbeit zu entbehren. Der Bauer, 
der mit eigener Hand seinen Acker bestellt, verrichtet ebensowohl 
Arbeit wie der Knecht, der um Lohn den fremden Acker bestellt. 
Und der Chemiker, der aus eigenem Antrieb eine Untersuchung macht, 
vollbringt nicht minder Arbeit, als. wenn er diese Untersuchung an- 
stellt, nachdem er sie gegen Entgelt zugesagt hat. Wenn A den B 
konterfeit, so verrichtet A Arbeit, und wenn B stillhält und sich 
zeichnen läfst, so verrichtet B Arbeit (S. 73). Für diese Entscheidungen, 
also für das Dasein von Arbeit, ist es gleichgültig, ob A Entgelt dafür 
empfängt, dafs er den B zeichnet®*, oder B Entgelt dafür empfängt, 
ı Loewenfeld, Inästimabilität und Honorierung der artes liberales 
nach röm. Recht in Münchener Festgabe für Planck (1887) S. 365—467. Die 
antike Distinktion von Unterstützung und Entgelt findet sich aufserhalb der 
artes liberales noch anerkannt in Bekanntmachung betr. die Befreiung vorüber- 
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht (RGBl1. 1899 S. 725) 
Nr. 4: „für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Ein- 
richtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche 
nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unter- 
stützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird.“ Gesetz 
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 8 72: „Sie 
(die Mitglieder des Versicherungsbeirats) verwalten ihr Amt als unentgelt- 
liches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tage- 
gelder und Vergütung der Reisekosten . . .“ 
? Vgl. Lotmar in Brauns Archiv für sociale Gesetzgebung VII, 19.’ 
3 Meistens — denn sonst wird B nicht leicht zur Entgeltleistung bereit 
sein — ist hier dieser Entgelt auch für die an B abzuliefernde Zeichnung, als
	        
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