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I. Abschn, 2. Kap.: Arbeit.
fähig , ein fremdes Bedürfnis zu befriedigen und als entgeltbar, und
damit als Arbeit. Der Lehrherr wird zum Arbeitgeber und der Lehr-
ling zum Arbeitnehmer, dessen Arbeit in geringerem Mafse oder auf
andere Art (namentlich durch Ausbildung: Abschnitt V, Kapitel 3)
entgolten wird als die des gelernten Arbeitnehmers !,
Verschieden von der vorhin erwähnten Thätigkeit, welche nur
Vorbereitung zum Beruf und daher nicht Arbeit ist, ist diejenige
Thätigkeit, welche nach der Erreichung der Fähigkeit zur Ausübung
eines Berufes behufs Übung dieser Fähigkeit oder als Vorbereitung
auf die einzelne Berufsleistung vor sich geht. Diese Thätigkeit
gehört unserm Gebiet der Arbeit an. So bildet das Memorieren der
Rollen durch den Schauspieler, wodurch er sich zur Mitwirkung: bei
Proben und Vorstellungen in den Stand setzt, einen Bestandteil der
Arbeit des Schauspielers, ebenso wie die Übungen, die der Klavier-
virtuose für sich anstellt, zur Arbeit desselben gehören. Sind doch
auch nicht selten Konzertproben gegen Kintrittsgeld zugänglich, wo-
durch sich derlei vorbereitende Thätigkeit als möglicher Gegenstand
1 In der GewO. Titel VII werden daher die Lehrlinge neben Gesellen,
Gehülfen , Betriebsbeamten, Werkmeistern, Technikern: und Fabrikarbeitern
zu den „gewerblichen Arbeitern“ gezählt und diese sind in den Augen der
GewO. Arbeitnehmer. Die daselbst unter I „Allgemeine Verhältnisse“ auf-
gestellten Regeln gelten auch für die Lehrlinge. Die Vorschriften unter VI
„Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen“ behandeln die
Lehrlinge auf gleichem Fufs wie die zwei anderen Klassen von Arbeitnehmern.
In 8 127e Abs. 2 heifst es: „Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf
der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber
ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden.“ Der
Lehrherr ist hier als Arbeitgeber gedacht. Dieser Auffassung entsprechen die
Rechtssätze in 8 127g. Auch der Handlungslehrling wird durch HGB. $ 76
Abs. 1 als Arbeitnehmer seines Lehrherrn hingestellt, er wird von letzterem
aach Abs. 3 zu „Dienstleistungen“ verwendet (sonst hat das Wort „anderen“
keinen Sinn), Demgemäfs kann auf das Lehrverhältnis in Gewerbe und
Handel für den Lehrling der Kündigungsgrund der Nichtzahlung des schuldigen
Lohnes oder Gehaltes anwendbar sein: GewO. 8 127% Nr. 1, HGB. 8 77 Abs. 3.
In BGB. 8 196 Nr. 9 erscheinen unter den gewerblichen Arbeitern auch die
Lehrlinge als solche, welche Ansprüche haben „wegen Lohnes und anderer
an Stelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen“ und ist von
„Arbeitgebern“ die Rede, welche auf solche Ansprüche Vorschüsse gewährt
haben. S. auch Krankenversicherungsgesetz 8 3%, — Andererseits führt BGB.
$ 196 Nr. 10 Lehrherren und Lehrmeister auf mit Ansprüchen wegen des
Lehrgeldes, und unterscheidet 8 1822 unter Nr. 6 und 7 den „Lehrvertrag“
von dem „auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerich-
teten Vertrage“, Vgl. $ 118 Abs, 1. Hingegen im Gesetz zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 8 9 erscheint der Lehrling
als in einem Dienstyerhältnis befindlich.