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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit.
giebt einen viel engeren Begriff, als das Recht für die Arbeit des
Arbeitsvertrags annehmen kann, d. h. jenes Erfordernis würde zahl-
reiche Thätigkeiten vom Arbeitsbegriff fernhalten, .die doch in zahl-
reichen Arbeitsverträgen anzutreffen sind!. Die Jurisprudenz kann
sich darum auf diese Begrenzung nicht einlassen.
Definitionen der Arbeit wie die berichteten differieren von der
hier aufgestellten und begründeten nur äußerlich, indem sie aner-
kanntermafsen zur Arbeit gehörige Vorgänge durch gewisse Mängel
der Fassung oder der Überlegung von dem dem Recht und der
Ökonomie gemeinsamen Gebiet der Arbeit ausschließen. Hingegen
giebt es in der That einen dem Innern angehörigen Punkt, in welchem
der nationalökonomische und der juristische Begriff der Arbeit aus-
einandertreten. ‘ Diese schon SS. 7, 47 erwähnte und verwertete
Differenz gipfelt in dem Satze: die Arbeit im Rechtssinn ist
für den, der sie verrichtet, kein Vermögensaufwand.
Von dem möglicherweise ihr vorangehenden oder sie begleiten-
den Vermögensaufwand wird im Recht die Arbeit unterschieden,
während die politische Ökonomie den zur Hervorbringung der Arbeits-
kraft erforderten Vermögensaufwand in der Arheit wiedererscheinend
Endet.
Es wird. im Recht anerkannt, dafs die Arbeit wegen ihrer Fähig-
keit, ein fremdes Bedürfnis zu befriedigen, dem, welchem sie geleistet
wird, ein wirtschaftliches Gut gewährt, für ihn meistens eine
Vermögenszuwendung bedeutet?. Ihre unentgeltliche Zuwendung
ohne die-Absicht der Freigebigkeit vermag eine ungerechtfertigte Be-
reicherung zu bewirken?. Sie kann unter die „Vermögensvorteile“
des BGB. $ 138 Abs. 2 fallen, also dafs ein Arbeitsvertrag, weil der
Vermögensvorteil den Entgelt des Arbeitgebers unverhältnismälsig
übersteigt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nichtig
sein kann (Kapitel 3 Nr. XII). Ferner kann- beim vertragsmälfsigen
Rücktritt „für geleistete Dienste“ von ihrem Empfänger „der Wert
zu vergüten“ sein: 8 346. Vermöcge ihrer in Rede stehenden KEigen-
1 So gehören z. B. „die Bewachung der Betriebsanlagen“ und „die Be-
aufsichtigung“ eines Betriebes (GewO. $ 105° Abs. 1 Nr. 3. 5) nach Abs. 2 zur
Arbeit, ohne dafs hierdurch etwas hervorgebracht wird. ,
? Vgl. 6 D. 38, 11: Fabriles operae ceteraeque, quae quasi in pecuniae
praestatione consistunt, ad heredem (des Gläubigers) transeunt, officiales
vero non transeunt.
* — posse condici, quanti operas essem conducturus: 26 $ 12 D. 12, 6.
Dies gilt auch vom BGB. In seinem 8 812 sind die Worte „auf dessen
Kosten“ nicht auf Vermögenskosten zu beschränken. Zustimmend Oertmann,.
Kommentar z. BGB., Recht der Schuldverhältnisse (1899) S. 538/839.