Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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I. Abschn. 2. Kap.: Arbeit. 
giebt einen viel engeren Begriff, als das Recht für die Arbeit des 
Arbeitsvertrags annehmen kann, d. h. jenes Erfordernis würde zahl- 
reiche Thätigkeiten vom Arbeitsbegriff fernhalten, .die doch in zahl- 
reichen Arbeitsverträgen anzutreffen sind!. Die Jurisprudenz kann 
sich darum auf diese Begrenzung nicht einlassen. 
Definitionen der Arbeit wie die berichteten differieren von der 
hier aufgestellten und begründeten nur äußerlich, indem sie aner- 
kanntermafsen zur Arbeit gehörige Vorgänge durch gewisse Mängel 
der Fassung oder der Überlegung von dem dem Recht und der 
Ökonomie gemeinsamen Gebiet der Arbeit ausschließen. Hingegen 
giebt es in der That einen dem Innern angehörigen Punkt, in welchem 
der nationalökonomische und der juristische Begriff der Arbeit aus- 
einandertreten. ‘ Diese schon SS. 7, 47 erwähnte und verwertete 
Differenz gipfelt in dem Satze: die Arbeit im Rechtssinn ist 
für den, der sie verrichtet, kein Vermögensaufwand. 
Von dem möglicherweise ihr vorangehenden oder sie begleiten- 
den Vermögensaufwand wird im Recht die Arbeit unterschieden, 
während die politische Ökonomie den zur Hervorbringung der Arbeits- 
kraft erforderten Vermögensaufwand in der Arheit wiedererscheinend 
Endet. 
Es wird. im Recht anerkannt, dafs die Arbeit wegen ihrer Fähig- 
keit, ein fremdes Bedürfnis zu befriedigen, dem, welchem sie geleistet 
wird, ein wirtschaftliches Gut gewährt, für ihn meistens eine 
Vermögenszuwendung bedeutet?. Ihre unentgeltliche Zuwendung 
ohne die-Absicht der Freigebigkeit vermag eine ungerechtfertigte Be- 
reicherung zu bewirken?. Sie kann unter die „Vermögensvorteile“ 
des BGB. $ 138 Abs. 2 fallen, also dafs ein Arbeitsvertrag, weil der 
Vermögensvorteil den Entgelt des Arbeitgebers unverhältnismälsig 
übersteigt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen nichtig 
sein kann (Kapitel 3 Nr. XII). Ferner kann- beim vertragsmälfsigen 
Rücktritt „für geleistete Dienste“ von ihrem Empfänger „der Wert 
zu vergüten“ sein: 8 346. Vermöcge ihrer in Rede stehenden KEigen- 
1 So gehören z. B. „die Bewachung der Betriebsanlagen“ und „die Be- 
aufsichtigung“ eines Betriebes (GewO. $ 105° Abs. 1 Nr. 3. 5) nach Abs. 2 zur 
Arbeit, ohne dafs hierdurch etwas hervorgebracht wird. , 
? Vgl. 6 D. 38, 11: Fabriles operae ceteraeque, quae quasi in pecuniae 
praestatione consistunt, ad heredem (des Gläubigers) transeunt, officiales 
vero non transeunt. 
* — posse condici, quanti operas essem conducturus: 26 $ 12 D. 12, 6. 
Dies gilt auch vom BGB. In seinem 8 812 sind die Worte „auf dessen 
Kosten“ nicht auf Vermögenskosten zu beschränken. Zustimmend Oertmann,. 
Kommentar z. BGB., Recht der Schuldverhältnisse (1899) S. 538/839.
	        
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