VI. Arbeit für ihren Verrichter kein Vermögensaufwand. 83
schaft kann mittelst Arbeit ein Gesellschaftsbeitrag geleistet werden
(S. 39). Endlich ist danach auch „Ersatz für entgehende Dienste“
möglich ($ 845), -d. h. für den Vorteil, den die Arbeit ihrem Em-
pfänger gewährt haben würde.
Die Höhe des Entgeltes wird oft durch den Vermögensaufwand
bestimmt, der behufs Erlangung der Fähigkeit zu einer gewissen
Arbeitsart gemacht werden mufste. In den Augen des Rechts entgilt
dieses Mehr von Entgelt nicht einen Vermögensaufwand, der in der
Arbeit gemacht wird, sondern den gröfseren Wert der Zuwendung,
die mit der Arbeit empfangen wird. Die Arbeit, welche für den, dem
sie geleistet wird, eine Vermögenszu wendung bedeuten kann, ist
niemals eine Vermögensaufwendung für den, der sie verrichtet.
Hierin steht die Arbeitsleistung einzig da unter den Leistungen. Als
Aufwand von Nerven- und Muskelsubstanz!, was sie als menschliche
ThäUgkEif 1st, Kann sie in den Augen des Rechts kein Vermögens-
aufwand‘ ihres Verrichters sein. Denn rechtlich ist das Vermögen
etwas Aufsermenschliches, d. h. außer dem Menschen, seinem Subjekt,
Liegendes (bei Forderung und Schuld als extern Gedachtes), das ihm
anhaftet, erst vom Recht ihm angeheftet wird, während jene Nerven-
und Muskelsubstanz das Rechtssubjekt selbst ist. Für das Recht (im
Gegensatz zur Nationalökonomie) veräufsert der arbeitende Mensch
damit, d. h. mit der Arbeit nichts von seinem Vermögen. Die Ar-
beitskraft, die er hierdurch vorübergehend verringert, bildet keinen
Teil seines Vermögens im Rechtssinn, da sie nicht zu den ihm vom
Recht verliehenen ökonomischen Mitteln gehört?. Al dem steht
natürlich nicht entgegen, dafs der Mensch durch Körperverletzung eine
Aufhebung oder Verminderung seiner Arbeitskraft, hiermit der Er-
werbsfähigkeit und dadurch einen _Vermögensschaden erleiden kann ®.
Denn dieser besteht eben En oder Sehmälerung der Möglich-
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ı Hierunter fällt auch VA 187 AfA enge! Rehm Car Zr BE
® „wie denn die Arbeit odö& Arbeitskraft noch nicht Vermögen du 8
ist“: Brinz, Pandekten, 1. Aufl, 8 875;-vgk-2- Aufl. II, 34. 35. „Die Ar- 7?° 77 7/2R
beitskraft bildet keinen Bestandteil des Vermögens, aber durch
ihre Verwendung kann Vermögen erworben werden“: Planck, Kommentar
zum BGB. 8 324 Nr. 2. Die Arbeitskraft kommt bei den Römern weder unter
den res corporales noch unter den res incorporales vor, aus denen sich das
Vermögen zusammensetzt. Anderer Meinung, ohne Beleg, Friedmann, Die
unkörperliche Sache (1900) S. 16. 18. — Vgl. auch 4 D. 7, 7: Fructus hominis
in operis consistit et retro in fructu hominis operae sunt. Durch die Ab-
lösung dieser Frucht von der Muttersache wird der Wert der letzteren
nicht vermindert.
3 Vol. BGB. 8$ 842, 843. Einführungsgesetz Art, 42 Nr. I. III.